bitte Herrn von Zeisel heute die Suppe bei mir zu essen , um zwei , weil ich ausfahren muß ! Jetzt nicht ! Fort ! Fort ! Der Bediente meldete aber noch den zweiten Besuch durch die überreichte Visitenkarte . Herr Referendarius Dankmar Wildungen ! sagte er . Eine Karte gab den vollen und richtigen Namen . Da sprang denn Egon freilich von seinem Sessel empor , stieß das Papier rasch in die Schublade des Schreibtisches und ging mit dem Rufe : Das ist etwas Anderes ! O ! Endlich ! Endlich ! ... freudig erregt beiden Angemeldeten entgegen . Fünftes Capitel Verständigungen In diesen sechs Wochen hatte Dankmar Wildungen nur der gesetzlichen Einleitung seines großen Unternehmens gelebt . Die gewaltsame Untersuchung seiner Wohnung erzeugte einen gerichtlichen Schriftwechsel , dessen Folge allerdings die Auslieferung der Papiere sein mußte , die sich Dankmar erlaubt hatte , aus dem von ihm entdeckten Archive im Tempelhause von Angerode sich anzueignen . Doch gab er sie gern hin , nachdem er und Siegbert Tage und Nächte damit zugebracht hatten , Abschriften zu nehmen und diese gerichtlich beglaubigen zu lassen . Die Angelegenheit wegen des Bildes konnte er nicht weiter verfolgen . Siegbert hütete sich wohl , ihm zu entdecken , daß er in der Rückwand desselben Schriften gesehen , die Bezug auf ihre eigenen Anverwandten hatten . Er fürchtete , das leicht erregte Gemüth des Bruders nur zu neuen Unternehmungen , deren Ende und Gefahr nicht abzusehen war , zu entflammen , und besprach sich mit Rudhard , dem die Verwickelung seiner ihm in dieser Sache noch kurz vorher möglich geschienenen Mission außerordentlich schmerzhaft war , ein anderes Auskunftsmittel zu finden , das den Verdacht des Prinzen über die stattgefundene Unterschlagung ablenken sollte ... Denn darin waren sie einig , daß eine verwegene , böse Handlung hier im Spiele war , eine Intrigue , die sie Alle getäuscht hatte . Als Schlurck die Bilder ablieferte , wußten sie es mit Louis Armand ' s Beihülfe während der Krankheit des Prinzen dahin zu bringen , daß Egon , im Fall er das Geheimniß der Öffnung des Medaillons entdeckte , sich nicht ganz getäuscht fühlen konnte . Alle diese Unternehmungen aber schwanden vor der Größe der Aufgabe , die sich Dankmar dadurch stellte , daß er gleichsam dem Staate und der am meisten bei der Johannitererbschaft betheiligten Kirche den Fehdehandschuh hinwarf und für die einzige freie Persönlichkeit einer Familie eine Überlieferung der Jahrhunderte in Anspruch nahm . Verjährt konnten seine Ansprüche nicht genannt werden . Denn der Staat hatte durch Proteste , die sich von Menschenalter zu Menschenalter wiederholten , diese Entscheidung als eine offene aufrecht erhalten . Er fand keine Narbe , sondern eine Wunde vor . Der Staat , von welchem wir reden , war einer von denen , die sich ohne Umwälzungen in einer ruhigen Entwickelung allmäliger Vergrößerung und leidlich rechtlicher Begriffe gebildet hatten . Hier konnte ein Proceß vom siebzehnten Jahrhundert her noch unentschieden sein , wie Friedrich der Große im Jahre 1740 einen alten Proceß des Dreißigjährigen Krieges aufnahm und Schlesien eroberte . Da aber die Berechtigung des Streites zugestanden war und für die Commune immer nur der Titel des Besitzes gegolten hatte , so war die Mitbewerbung eines Dritten zwar ein unvorhergesehenes , aber völlig begründetes Ereigniß . Es kam nur darauf an , daß die Unparteilichkeit der Richter die Ansprüche der Familie Wildungen auf Grund jener Urkunden anerkannte . Das Aufsehen , das diese merkwürdige Wendung eines vom großen Publikum bisher nur gleichgültig beobachteten Streites machte , war nicht gering . Einige nur in der Gesellschaft , nur in kleinem künstlerischem Kreise bisher genannte Namen kamen plötzlich in Aller Mund . Jedermann sprach von den beiden Söhnen einer armen Predigerwitwe in Angerode , die in der Lage waren , Besitzer eines , wie dies natürlich sogleich geschah , übertriebenen Vermögens zu werden . Man vergrößerte nicht nur die Summen , um die es sich handelte , sondern auch die Rechtsgründe , deren schlagende Triftigkeit doch erst zu erweisen war . Man nahm Partei , erst für das Wunderbare in dieser Sache an sich und gab Denen unbedingt Recht , denen das hier auf dem Spiele stehende Glück gleichsam aus den Wolken in den Schooß fiel . Bald aber zertheilte sich die erste günstige Meinung . Bedenken , Zweifel wurden laut und wo die gründliche Prüfung schwieg , stellte sich das verletzte Interesse ein . Besonders war es die städtische Kirche , die in Zorn und Eifer gerieth . Hatte sie schon gefürchtet , in die Botmäßigkeit des Staates zu kommen und der patriarchalischen Verwaltung ihrer Pfründen und Institute entkleidet zu werden , so hatte sie jetzt nicht nur das schöne , noch dazu zeitgemäß stutzbare Princip der » Selbstregierung « zu verlieren , sondern sah auch der völligen Einbuße ihrer reicheren Dotation entgegen , wenn die Häuser , die alten Grundgerechtsame und Zinse der St.-Johanniterverlassenschaft in die Hände jener Familie kamen . Dem Zorne und Poltern der verletzten Interessen folgte , wie dies immer in solchem Falle zu geschehen pflegt , auch bald das Aufstellen scheinbar parteiloser und doch nur im Interesse der Parteien gemodelter Principien . Der Eine verlangte die Verjährung , der Andere räumte nur dem Staate und nur ihm als Universalerben jedes verjährten Rechtes den Besitz ein . Freimüthige Seelen und solche , die am Neuen und Seltenen Gefallen fanden , stellten dem Staate und der Gemeinde die Persönlichkeit gegenüber und ihr ewiges unverjährliches Recht , fanden in dieser materiellen , handgreiflichen und nur mit Geld und Gut auszudrückenden Verhandlung eine höhere Symbolik und erklärten , diese durch zwei Jahrhunderte herrenlos gebliebene , nur dem Stärkeren anheim gefallene Hinterlassenschaft eines geistlichen Ritterordens wäre ja ein Bild der Verwirrung unserer Zeit überhaupt , die auch so das Unrecht und die Gewalt in den Alleinbesitz der großen Verwaltung des Menschheitideales gebracht , überkommen hätte und sich jetzt entschließen müsse , diesen Alleinbesitz an das ursprüngliche Menschenrecht umsomehr wiederherauszugeben , als die an dem unrechtmäßig erworbenen Eigenthum haftenden Pflichten