Danneil ) zunächst Auskunft darüber , wie dieser Protokollenschatz in das ihm unterstellte Familienarchiv gelangte . Einfach dadurch , daß ein Schulenburg , und zwar der Generalleutnant Achaz von der Schulenburg , der Vorsitzende des Köpenicker Kriegsgerichts war . » Alle diese Protokolle « , heißt es dann weiter , » finden sich in Abschrift vor . Die Originale wurden dem König überreicht . Sämtliche Abschriften sind sehr sorgfältig und sicherlich auf Veranlassung des Generalleutnants von der Schulenburg selbst angefertigt worden . Ihre Orthographie , weil man sich an die Originale hielt , weicht hier und dort untereinander ab . Die von diesen Verhandlungen bisher allein bekannt gewordene Kabinettsorder vom 1. November 1730 ( in der der König das nicht auf Tod lautende Urteil des Kriegsgerichts umstößt , um es seinerseits zu verschärfen ) stimmt mit dem Abdruck derselben bei Preuß bis auf wenige unwesentliche Punkte überein . « Soweit Professor Danneil . Seiner wichtigen Veröffentlichung entnehme ich nunmehr das unmittelbar Folgende . Zunächst einige Daten , die , namentlich auch was die abweichenden Zahlenangaben betrifft , auf Zuverlässigkeit Anspruch haben . Unterm 22. Oktober wurde das Kriegsgericht von seiten des Königs ernannt . Es bestand aus fünfzehn Offizieren , die sich in fünf Ranggruppen sonderten . Und zwar : Generalmajor von Schwerin Generalmajor von Dönhoff Generalmajor von Linger Oberst von Derschau Oberst von Stedingk Oberst von Wacholz Oberstleutnant von Weyher Oberstleutnant von Schenck Oberstleutnant von Milagsheim Major von Einsiedel Major von Lestwitz Major von Lüderitz Kapitän von Itzenplitz Kapitän von Pudewels 47 Kapitän von Jeetze Am 27. Oktober traten die fünfzehn Offiziere , aber zunächst noch in Gruppen gesondert , zu einer Vorberatung zusammen , um fünf schriftliche Separatvota abzugeben . Daran schloß sich als sechstes Separatvotum das des Vorsitzenden Achaz von der Schulenburg . Der 28. war der Tag des eigentlichen Kriegsgerichts , an dem das Endurteil gefällt werden sollte und auch wirklich gefällt wurde . Dies Urteil in seiner ganzen weit gedehnten Motivierung hier zu bringen , verbietet der Raum , weshalb ich mich auf Wiedergabe des vorerwähnten Achaz von der Schulenburgschen Separatvotums beschränke . Dieses Separatvotum deckt sich inhaltlich mit dem kriegsgerichtlichen Spruch und mag deshalb in Vertretung desselben hier seine Stelle finden . Es lautete : » Nach fleißiger und genauer Erwägung sämmtlicher dem General-Kriegs-Gericht vorgelegenen Akten finde ich , Praeses dieses Gerichtes , nach meinem Gewissen und abgestatteten Eyde mich verbunden : 1. Was den Cron-Printzen betrifft , denen sämmtlichen dahin gehenden Votis beyzufallen , daß deßelben jetzige Sache nach ihren Umständen von einem Krieges-Recht nicht gesprochen werden könne , sondern Sr. K. M. zu überlassen sey , welchergestalt Sie deßen wiederholte wehmüthige Reu-Bezeugung , submission und Bitte als König und Vater in Gnaden anzusehen geruhen mögten . 2. So viel den Hans Hermann Katten anlanget , muß ich denjenigen Votis beystimmen , welche ewigen Vestungs-Arrest erkannt haben , Allermaßen desselben sonst böser Raht und Anschläge , auch seine dem Cron-Printzen zur Flucht so offt versprochene und abgeredete Hülffe dennoch zu keinem Effect und Würcklichkeit gelanget . Aus meiner gesunden Vernunft aber und vor mich ich nicht anders begreiffen kann , als daß auch in den größten Verbrechen ein sonderbahrer Unterschied zwischen würklicher Vollziehung der vorgenommenen bösen That und zwischen denen dazu allererst genommenen Mesures seyn müsse , und eine Lebens Straffe zwar bey jener , nicht aber bey diesen stattfinden könne . Und da es in diesem Falle noch zu keiner würklichen Desertion ge kommen , so kann ich nach meinem besten Wißen und Gewißen , auch dem theuer geleisteten Richter-Eyde gemäß , den Katten mit keiner Lebens-Straffe , sondern mit ewigem Gefängniß zu belegen mich entschließen . « Am selbigen , spätestens an dem darauf folgenden Tage wurde das Urteil – wahrscheinlich unter Beischluß der Separatvota – dem zu Schloß Wusterhausen in finsterer Ungeduld wartenden König eingehändigt . Er war nicht befriedigt und sandte folgende Bemerkung zurück : » Sie sollen recht sprechen und nicht mit dem Flederwisch darüber gehen . Das Kriegsgericht soll wieder zusammenkommen und anders sprechen . « Auf der Rückseite des Blattes stand von der Hand des Königs : 5. Buch Mose , Kap . 17 Vers 8 bis 12. Zweites Buch Samuelis , Kap . 18 Vers 10 bis 12. Zweites Buch Chronika , Kap . 19 Vers 5 bis 7. Im 5. Buch Moses heißt es an der Hauptstelle : » Und Du sollst Dich halten nach dem Gesetz , das sie Dich lehren , und nach dem Recht , das sie Dir sagen , daß Du von demselben nicht abweichest , weder zur Rechten , noch zur Linken . « Aber alle diese Mahnungen zu größerer Strenge waren vergeblich . Das Kriegsgericht blieb bei seinem Spruch , und Achaz von der Schulenburg , in seiner Eigenschaft als Vorsitzender , antwortete unterm 31. Oktober : » Nachdem er nochmals reiflich erwogen und wohl überleget , finde er sich in seinem Gewissen überzeuget , daß es dabei bleiben müsse , und solches zu ändern ohne Verletzung seines Gewissens nicht geschehen könne , noch in seinem Vermögen stehe . « Worauf nun , de dato Wusterhausen am 1. November 1730 , jener königliche Machtspruch erfolgte , der den durch Kriegsgericht lediglich zu lebenslänglicher Festungshaft verurteilten Katte mit dem Tode bestrafte . Unter Fortlassung einiger weniger , die drei mitangeklagten Leutnants von Keith , von Spaen und von Ingersleben 48 betreffenden Sätze , lautete diese berühmt gewordene » Cabinetsordre « wie folgt : » Se . Königliche Majestät in Preußen , Unser allergnädigster König und Herr , haben das Denenselben eingesandte Kriegs-Recht durchlesen , und sind mit demselben in allen Stücken sehr wohl zufrieden . « ( Folgt die Zustimmung zu dem über die Leutnants von Keith , von Spaen und von Ingersleben gefällten Urteile . ) » Was aber den Lieutenant von Katt und dessen Verbrechen , auch die vom Kriegs-Recht deshalb gefällte Sentence anlanget , so sind S. K. M. zwar nicht gewohnt , die Kriegs-Rechte zu schärfen , sondern vielmehr , wo es möglich , zu