denn haben wir , mit Übergehung geringerer Dinge , in nachstehendem in Betracht gezogen , wie euer Zustand würdig und angemessen zu reformieren sei . Der Zustand des Klosters war also der Reform bedürftig . Es scheint aber fast , daß er derselben sogar dringend bedürftig war , denn der letzte Satz der Urkunde , den wir zu diesem Zweck vorwegnehmen , schließt mit folgender Androhung : Wer aber unter euch , sei es im einzelnen oder in all und jedem , noch zwölf Tage nachdem diese Statuten , Ordinationen und Befehle zu eurer Kenntnis gelangt sind , als frecher Verletzer oder freche Verletzerin sich erblicken läßt , erfährt die Sentenz der Exkommunikation , von welcher der Betroffene , es sei denn er stürbe ( nisi in mortis articulo ) , nicht ohne unsere spezielle Erlaubnis absolviert werden wird . 3. Den Hauptinhalt der Urkunde bildet aber die Aufzählung der verschiedenen Punkte , die der Reform bedürftig sind , und die Angabe des Guten und der Ordensregel Entsprechenden , das an die Stelle eingerissener Unordnung zu setzen ist . Die Urkunde sagt darüber : a ) So denn , nach fleißiger Beratung und Verhandlung , setzen wir fest , ordinieren und befehlen wir , inwieweit ihr Nonnen unter fester Klausur zu verbleiben habt . Zu allen Türen , deren Eingang und Ausgang erforderlich ist , sollt ihr zwei verschiedene Schlüssel haben , der eine , von innenher , für euch Abbatissin , der andere , von außenher , für euch Herr Präpositus , so daß niemand ein- oder ausgehen kann , ohne Wissen und Zulassung von euch beiden . Wir ordnen dabei ferner an , daß keine der Nonnen , unter was immer für Vorwand , Erlaubnis haben soll , außerhalb des Klosters wohnende Freunde , noch auch überhaupt draußen Lebende zu besuchen , so wie wir befehlen , daß niemand ohne spezielle Erlaubnis der Abbatissin oder des Präpositus an das Küchenfenster ( ad fenestram collationi ) herantreten soll . Auch soll keine der Nonnen eine besondere Wohnung ( habitaculum ) oder sonstige Bequemlichkeit haben , noch auch außerhalb des gemeinschaftlichen Refektoriums oder eines andern gemeinschaftlichen Eßraumes ( coenaculum ) zu Mittag oder zu Abend essen . 22 Nur in gewissen Fällen wird die Abbatissin von dieser Anordnung Abstand nehmen können , aber doch immerhin nur so , daß alsdann an einem andern , eigens und speziell dazu bestimmten Orte die Mahlzeit eingenommen werden muß . b ) Im übrigen , in Gemäßheit der zweiten Ordensregel und nach alter löblicher Gewohnheit dieses Klosters , sollt ihr der Abbatissin folgsam und gehorsam sein . Und wenn eine unter euch , wegen Ausschreitung und Unterlassung , Mahnung oder Strafe verdient , so soll sie dem Ausspruch der Abbatissin , in Gemäßheit der Ordensregel Gehorsam leisten , soll auch nicht von irgendeiner andern gegen die Abbatissin verteidigt werden , außer wenn es die Ordensregel gestattet . c ) Und ihr sollt ferner keine Mägde oder besondere weltliche Dienerinnen , weder innerhalb des Klosters , noch auch außerhalb desselben , zu diesem oder jenem Geschäfte haben , außer solche , welche durch euren Präpositus zugelassen und zu eurer Bedienung speziell erlesen sind ; noch auch soll euch gestattet sein unter was immer für Vorgabe , irgendeine weltliche Jungfrau in euer Kloster auf längere oder kürzere Zeit als Mitbewohnerin aufzunehmen , es sei denn auf spezielle Erlaubnis . Und wenn ihr infolge unserer Erlaubnis eine solche unter euch aufgenommen habt , so soll sich diese Aufgenommene ( suscepta ) kleiden wie ihr , in ein ebensolches Kleid und eine graue Tunika darüber . Und einmal aufgenommen , soll sie das Kloster nicht wieder verlassen , unter was immer für Vorgabe , vor Ablauf einer festgesetzten Zeit , es sei denn , daß sie unsere Erlaubnis dazu erhielte . Und für den Fall , daß etwas für die Kosten solcher Mitbewohnerin beigesteuert wird , sollt ihr dies dem Präpositus geben oder irgendeinem andern , in den ihr Vertrauen setzt . – d ) Im übrigen sollt ihr eine Lehrschwester oder Schulmeisterin , so wie auch eine Gemeindeschule für Knaben und Mädchen ( ad omnes moniales juniores ) haben , und zwar dergestalt , daß die Knaben von Seiten der Lehrschwester und Schulmeisterin zu bestimmten und herkömmlichen Zeiten unterrichtet werden , wobei sie ( die Knaben ) in allem , was Zucht und Schulwissenschaft angeht , der Lehrschwester zu gehorchen haben . e ) Und keine unter euch soll über Bedürfniß Speis ' und Trank fordern oder nehmen , sondern soll zufrieden sein mit dem , was durch den Präpositus gegeben wird . Außerdem sollt ihr bestrebt sein , durch Tracht und Kleid ( vestitu et habitu ) in Schuhen , in Haarschleifen , in eng schließenden Gürteln , in Gürtelschnebben keinen anderen Schmuck zu haben , als solchen , welchen die Kirche zuläßt ; noch sollt ihr , weil es der Scham , der Sitte und eurem Geschlechte widerstreitet , Maskenspiel und Maskenscherze treiben , noch auch sollt ihr die Geburtstage oder andere jährlich wiederkehrende Feste besonders halten und festlich begehen . f ) Ebenso , wenn es sich trifft , daß ihr gemeinschaftlich ausgehet und in Prozession das Cömeterium umschreitet , so werde keine von irgend wem berührt oder nach Sitte weltlicher Frauen an Hand oder Arm geführt , vielmehr kehret alle nach dem Umgang in euer Kloster zurück , so daß kein anderer Zutritt zu euch offen steht , wie der , der oben beschrieben wurde . g ) Im übrigen , auf daß ihr aufmerksamer den heiligen Gebräuchen ( divino cultui ) obliegen könnt , sollt ihr nicht versuchen , Brote oder Backwerk zu Hochzeiten oder anderen Festlichkeiten zu machen , zu kochen oder zu schicken . Dann wird der Präpositus ermahnt , auch seinerseits das Rechte und Billige zu tun , niemand darben zu lassen , niemandem Grund zur Klage zu geben . Jedes Klostermitglied aber , das alsdann noch zu Übertretungen schreitet und Gehorsam weigert , wird , wie oben schon