an die jetzt der Gerichtsstab vorübergehend zurückgekommen war , erhielt auch ihr ursprünglicher Vorsteher , der Bürgermeister , ebenso vorübergehend seine alte Bedeutung wieder , indem er als Stabhalter den Vorsitz im Stadtgerichte übernahm . Dieses lud nun die beiden ungleichen Parteien vor und beraumte ihnen die Tagfahrt an . Da jedoch die » Dignität « des Beamten durch diese Stellung etwas gefährdet erscheinen mochte und er als Regent , Richter und oft auch Kellereibeamter des Bezirks , dazu als Hauptvorsteher der Bezirksstadt sich mit Recht auf seine vielen Amtsgeschäfte berufen konnte , so war es ihm gestattet , sein Klägeramt einem Rechtsanwalt aus der Zahl der beeidigten Hofgerichtsadvokaten zu übertragen . Dem gleichen verpflichteten und vorrechtlich befähigten Stande mußte auch der Verteidiger oder vielmehr Defensor angehören , den sich der Angeklagte wählen durfte , oder der ihm , wenn er von dieser Freiheit keinen Gebrauch machte , ex officio ernannt wurde . Am Rechts tage versammelte sich das peinliche Gericht im Gerichtssaale des Rathauses . Ein in der Gerichtstafel befestigtes bloßes Schwert , das aufrecht mit der Spitze nach oben stand , verkündigte , daß hier der Stab und seine Gewalt sich befinde . Oben an der Tafel saß der Stabhalter und neben ihm , in der Person des Stadtschreibers , der Gerichtsaktuarius , der das Protokoll führte , beide schwarz gekleidet . Die Gerichtsbeisitzer ( aus deren Zahl der Oberamtmann bei der Untersuchung seine zwei Skabinen genommen ) saßen innerhalb der Schranken auf ihren Sitzen , alle in schwarzen Mänteln . Vor den Schranken rechts hatte der Akkusator , links der Defensor seinen Platz . In der Mitte , vor dem Eingang der Schranken , war eine schwarz angestrichene Schranne aufgestellt . Der übrige Raum des Saales außerhalb der Schranken war den Zuschauern und Zuhörern überlassen . Der Stabhalter befahl dem Gerichtsdiener , den Angeklagten aus dem Gefängnis vorzuführen , was sofort unter guter polizeilicher Bedeckung geschah . Während dieses Ganges wurde auf dem Rathause das Malefiz-oder Armesünderglöcklein geläutet . Bei seiner Ankunft im Gerichtssaale wurde der Angeklagte in Fesseln auf die schwarze Schranne gesetzt . Der Stabhalter eröffnete die Verhandlung des akkusatorischen Prozesses mit einer kurzen Rede und forderte dann den Fiskal auf , die Anklage samt dem Petitum vorzutragen . Dieser verlas die Akkusationsschrift mit der hinsichtlich der Straferkennung an das Gericht gestellten Bitte . Dann wurde dem Defensor das Wort erteilt . Dieser bat zuvörderst das Gericht , den peinlich Beklagten seiner Fesseln zu entlassen , damit er auf freiem Fuße verteidigt werden könne . Der Stabhalter entsprach der Bitte und befahl dem Gerichtsdiener , dem Angeklagten die Fesseln abzunehmen , was außerhalb des Saales geschah . Dann wurde er wieder eingeführt und fesselfrei auf seine schwarze Schranne gesetzt . Er befand sich nun als Freier vor seinem eigentlichen Richter , aber alles dies nur scheinbar , denn der Angeklagte war mundtot und sein Urteil wurde ihm nicht von dem Richter geschöpft . Der Defensor las seine Defensionsschrift ab , welche ebenfalls vorher , auf Grund der Anklageschrift und etwaiger mit dem Gefangenen in Gegenwart zweier Skabinen gehaltenen gütlichen Verhöre , schriftlich gefertigt worden war . Nach Verlesung derselben gab der Akkusator seine mündliche Replik , und der Defensor duplizierte gleichfalls mündlich . Waren es , wie im vorliegenden Falle , mehrere Angeklagte , so traten auch mehrere Defensoren auf , um die Verhandlung noch schleppender zu machen Nach beendigter Akkusation und Defension eröffnete der Stabhalter namens des peinlichen Gerichts das ebenfalls im voraus fertige Interlokutorium , daß der Richter sich der Urtel Bedacht nehme und daß die sämtlichen Akten ad consulendum an die Juristenfakultät in Tübingen versendet werden sollen . Mit diesem Zwischenbescheide war die ganze leere Förmlichkeit der öffentlichen Rechtsverhandlung geschlossen , und der oder die Angeklagten wurden aus dem Saal entlassen , außen wieder gefesselt und in das Gefängnis zurückgeführt . Nunmehr wurden die Untersuchungsakten nebst den vom Ankläger und Verteidiger gewechselten Schriften und dem stadtgerichtlichen Protokoll über den kurzen mündlichen Rest der Verhandlung an die Juristenfakultät in Tübingen zur Erteilung eines rechtlichen Gutachtens eingesandt . Diese war somit , da es in der Regel bei ihrem Gutachten sein Verbleiben hatte , der eigentliche Richter , der die peinlichen Prozesse entschied . Sie sandte ihr Gutachten unter Wiederanschluß der Akten an das Stadtgericht zurück ; aber auch jetzt waren diesem immer noch die Hände gebunden , und es mußte das gutachtliche Erkenntnis nebst den Akten der Regierung einschicken , welche es , mit ihrer Ansicht , dem Herzog zur Bestätigung oder begnadigenden Abänderung vorlegte . Wenn letztere eintrat oder der Spruch überhaupt nicht an das Leben ging , so hatte das peinliche Gericht mit dem Prozesse nichts mehr zu tun , sondern das Erkenntnis ging unmittelbar dem Oberamtmann zur Vollziehung zu . Erfolgte aber ein Todesurteil , so wurde dasselbe dem peinlichen Gerichte zugesendet und zugleich vorläufig dem Verurteilten im Gefängnis durch den Regierungsbeamten einige Tage vor der Exekution bei feierlicher Versammlung angekündigt . Zur Einführung in die christliche Heilsordnung war ihm gleich im Beginne seiner Gefangenschaft das zu diesem Behufe von einem Stuttgarter Stiftsoberhelfer verfertigte und laut allerhöchster Vorschrift vom 14. November 1753 durch den Buchbinder stark geleimte und dauerhaft gebundene Malefikantengebetbuch in die Hand gegeben worden . Am Tage der Hinrichtung wurde der zweite Rechtstag gehalten , bei welchem wieder die Gemeinde als Richter in ihr Amt eintrat . Die Mitglieder des peinlichen Gerichts erschienen schwarz gekleidet mit Degen an der Seite im Gerichtssaale , das Schwert war aufgepflanzt , der Verurteilte wurde unter dem Läuten des Malefizglöckleins vorgeführt , der Stabhalter , mit dem ganzen Gerichte sich erhebend , trat vor und eröffnete ihm das Todesurteil mit dem Beifügen , daß der Herzog die Bestätigung erteilt habe , brach den Stab mit den Worten : » Gott sei deiner armen Seele gnädig ! « und übergab sodann den armen Sünder dem Regierungsbeamten , der die Vollstreckung zu leiten hatte . Das Urteil , das die Juristenfakultät gefunden und der Herzog bestätigt hatte , verhängte über Friedrich Schwan die Todesstrafe