wollen, eine bestimmte Summe eins für alles in den öffentlichen Schatz niedergelegt werden. Damit der Staat von richtiger Einnahme der festgesetzten Abgaben gewiss sei und nicht zuweilen Hauptunglücksfälle einzelne Familien oder ganze Gegenden insolvent machen, so sind im ganzen Reiche Assekuranzkassen errichtet, durch welche alle Mitbürger sich einander nicht nur für erlittenen Brandschaden, sondern auch für Misswachs, Hagelschlag, Viehsterben, Verlust von Schiffen und dergleichen entschädigen. Auf dem Lande und in den Städten sind Ärzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen angestellt, denen jede Familie jährlich eine gewisse von der Obrigkeit einzusammelnde kleine Summe bezahlt, wogegen sie aber auch ohne Unterschied jedermann, ohne weitre Forderungen zu machen, mit Rat und Tat beistehen müssen; so wie denn auch alle von den besoldeten Ärzten verschriebne Arzneimittel denenjenigen, welche nur einfache Taxen entrichten (das heißt soviel, als von einer einzelnen Landportion bezahlt wird), unentgeltlich verabfolgt werden. Obgleich jedem Mitbürger erlaubt ist, das Land zu verlassen, so fällt doch, wenn er sein bares Vermögen mit aus Abyssinien nehmen will, die Hälfte davon der Staatskasse anheim. Dies ist sehr billig; dem Ertrage des vaterländischen Bodens, der ihn ernährt hat, verdankt er seinen Reichtum, dem Staate seine Bildung und Sicherheit aller Art. - Kann er sich beklagen, wenn man, was sein eigener Fleiß dabei bewirkt hat, auf die Hälfte des Erworbnen anschlägt? Es ist sehr begreiflich, dass dies Gesetz leicht zu täuschen sein würde; allein sollen wir denn gar nichts auf den Erfolg der bessern moralischen Bildung unsrer Bürger und darauf rechnen, dass sie nicht geneigt sein werden, aus Leichtsinn ein Land zu verlassen, in welchem sie sich freier und glücklicher fühlen, als sie in irgendeinem andern sein können? Zweiundzwanzigstes Kapitel Fortsetzung. Religion. Justiz. Strafen und Belohnungen. Polizei Die Religion kann eigentlich gar kein Gegenstand der Gesetzgebung sein. Die innere Gottesverehrung und die Begriffe, die man sich von dem göttlichen Wesen und seinen Verhältnissen gegen dasselbe macht, richten sich nach den Fähigkeiten und Empfindungen jedes einzelnen, und es kann vom Staate nichts darüber bestimmt werden, weil dieser nur über Handlungen, nicht aber über Gedanken und Meinungen Richter ist. Die moralischen Vorschriften, zu denen man die Gründe aus religiosen Sätzen herleitet, müssen gleichfalls der innern Überzeugung eines jeden überlassen bleiben; der Staat soll nur dafür sorgen, dass keine Handlungen geduldet werden, die solchen moralischen Regeln zuwider sind, auf welchen die Gesetzgebung beruht. Ebensowenig darf die Regierung den Mitbürgern verbieten, laut und öffentlich ihre Meinung über diese ihnen wichtige Dinge zu sagen und zu schreiben, weil überhaupt Worte keinem Zwange unterworfen sind. Was endlich die religiosen und gottesdienstlichen Gebräuche betrifft, so darf sich der Staat nur insofern dareinmischen, als sie die befohlnen Handlungen hindern und