1859_Ruppius_VermaechtnisP_119.topic_22.txt

ansah, dass jährlich kaum einige Mal sich der Besen darin blicken ließ. Es war Abend und die Office geschlossen; in dem hinteren Zimmer waren jedoch sämtliche sechs Stühle von teils älteren, teils jüngeren Männern besetzt, während ein siebenter auf dem niederen Geldschranke Platz genommen hatte. Zwei Talglichter auf verrosteten Leuchtern gaben eben Licht genug, um die einzelnen Gesichter erkennen zu lassen. »Well, Gentlemen,« begann Griswald, welcher am oberen Ende des Tisches saß, »es ist jedenfalls gut, wenn wir unsere Sache gemeinschaftlich betrachten und uns vollkommen verständigen. Mr. Murphy will, wie Sie wissen, den in seinen Händen befindlichen Anspruch an das uns bekannte Eigentum durch den hiesigen Teil der allgemeinen Advokaten-Association vertreten wissen und dafür fünfzig Procent des Ertrages an die hiesigen Mitglieder der Association abgeben. Die einzige Frage, welche jetzt noch in Betracht zu ziehen wäre, ist die: ob die Klage auf vollständige Abtretung des Eigentums eingeleitet, oder ob der jetzige Inhaber desselben zur Zahlung eines Abstandsquantums vermocht werden soll. Die Frage ist offen, Gentlemen, und ich werde meine eigene Meinung mir bis zuletzt vorbehalten.« »Wie ich die Angelegenheit betrachte,« ließ sich ein ältlicher Mann vernehmen und bog seinen Stuhl schaukelnd auf die beiden Hinterfüsse, »so sieht der Fall beim ersten Anblick allerdings bestechend genug aus; indessen glaube ich doch, dass unser Freund Murphy zu sanguinisch in seinen Hoffnungen gewesen ist. Die Giltigkeit indianischer Besitztitel in unserm Staate ist im Allgemeinen eine höchst zweifelhafte Sache und hängt zum großen Teile von der Auffassung des einzelnen Falles ab; und dass in dem gegenwärtigen der Titel in der Land-Office angemeldet worden ist, tut nichts zu seiner Verbesserung. Die Anmeldung hat durchaus keine andere Bedeutung, wie die jedes einfachen Klaims, und die betreffende Person hätte sich auf dem beanspruchten Lande niederlassen müssen, was augenscheinlich nicht geschehen ist. Als einfacher Prozess zwischen zwei streitenden Parteien angesehen, würde der Fall sicherlich ein ausgezeichneter zu nennen sein; es lässt sich von beiden Seiten für den Advokaten viel daraus machen; soll aber die Association selbst Partei darin ergreifen, so muss ein schneller, reeller Erfolg vor allen Dingen ins Auge gefasst werden, den ich bei einer Klage auf Eigentumsabtretung im vorliegenden Falle nicht sehen kann, und es wäre deshalb meine Meinung, die nötigen Anordnungen zu treffen, um den jetzigen Inhaber des Eigentums zur Zahlung eines verhältnissmässigen Abstandsgeldes für den erhobenen Anspruch zu bestimmen. Ich glaube, dass selbst Mr. Murphy mit mir darin einverstanden sein wird.« »Well, Gentlemen,« klang Murphy's Stimme vom Geldschranke, »ich habe in den letzten Tagen privatim die Ansicht der meisten hier gegenwärtigen Herren gehört, und allerdings stimmt diese mit der des vorigen Redners