1807_Hegel_Phaenomenologie_326.topic_9.txt

, vielfaches und in dieser Vielheit einfaches Anerkanntsein. Der Inhalt der Sprache des Gewissens ist das sich als Wesen wissende Selbst. Dies allein spricht sie aus, und dieses Aussprechen ist die wahre Wirklichkeit des Tuns und das Gelten der Handlung, Das Bewusstsein spricht seine Überzeugung aus; diese Überzeugung ist es, worin allein die Handlung Pflicht ist; sie gilt auch allein dadurch als Pflicht, dass die Überzeugung ausgesprochen wird. Denn das allgemeine Selbstbewusstsein ist frei von der nur seienden bestimmten Handlung; sie als Dasein gilt ihm nichts, sondern die Überzeugung, dass sie Pflicht ist, und diese ist in der Sprache wirklich. - Die Handlung verwirklichen, heißt hier nicht, ihren Inhalt aus der Form des Zwecks oder Fürsichseins in die Form der abstrakten Wirklichkeit übersetzen, sondern aus der Form der unmittelbaren Gewissheit seiner selbst, die ihr Wissen oder Fürsichsein als das Wesen weiß, in die Form der Versicherung, dass das Bewusstsein von der Pflicht überzeugt ist und die Pflicht als gewissen aus sich selbst weiß; diese Versicherung versichert also, dass es davon überzeugt ist, dass seine Überzeugung das Wesen ist. Ob die Versicherung, aus Überzeugung von der Pflicht zu handeln, wahr ist, ob es wirklich die Pflicht ist, was getan wird, - diese Fragen oder Zweifel haben keinen Sinn gegen das gewissen. - Bei jener Frage, ob die Versicherung wahr ist, würde vorausgesetzt, dass die innere Absicht von der vorgegebenen verschieden sei, d.h. dass das Wollen des einzelnen Selbsts sich von der Pflicht, von dem Willen des allgemeinen und reinen Bewusstseins trennen könne; der letztere wäre in die Rede gelegt, das erstere aber eigentlich die wahre Triebfeder der Handlung. Allein dieser unterschied des allgemeinen Bewusstseins und des einzelnen Selbsts ist es eben, der sich aufgehoben [hat] und dessen Aufheben das gewissen ist. Das unmittelbare Wissen des seiner gewissen Selbsts ist Gesetz und Pflicht; seine Absicht ist dadurch, dass sie seine Absicht ist, das Rechte; es wird nur erfordert, dass es dies wisse, und dies, dass es die Überzeugung davon, sein Wissen und Wollen sei das Rechte, sage. Das Aussprechen dieser Versicherung hebt an sich selbst die Form seiner Besonderheit auf; es anerkennt darin die notwendige Allgemeinheit des Selbsts, indem es sich gewissen nennt, nennt es sich reines Sichselbstwissen und reines abstraktes Wollen, d.h. es nennt sich ein allgemeines Wissen und Wollen, das die anderen anerkennt, ihnen gleich ist, denn sie sind eben dies reine Sichwissen und Wollen, und das darum auch von ihnen anerkannt wird. In dem Wollen des seiner gewissen Selbsts, in diesem Wissen, dass das Selbst das Wesen ist, liegt das Wesen des Rechten. - Wer also sagt, er handle