unauslöschlicher Charakter aller in dem Buche der Pflichten und Rechte entaltenen Gesetze sein; diejenigen Polizei- und Staatswirtschafts-Gesetze allein ausgenommen, die wegen ihrer Beziehung auf zufällige und der Veränderung unterworfene Umstände, dem Gutbefinden des Königs und des Staatsrates unterworfen bleiben müssen; jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, dass die Veränderungen, welche der Hof jemals in besagten Gesetzen zu machen für nötig erachten wird, den Grundgesetzen des Buches der Pflichten und Rechte niemals auf einige Weise zuwider laufen dürfen. 4. Weil aber geschehen könnte, dass die obrigkeitlichen Personen, welchen der König einen Teil seiner großen Pflicht, die Gesetze zu handhaben und zu vollziehen, anvertrauen muss, in Verwaltung ihres Amtes saumselig werden, oder gar wissentlich und mutwillig demselben entgegen handeln möchten; nicht weniger, weil besondere Umstände die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf diese oder jene einzelne Stadt, Gegend oder Provinz notwendig machen können: So soll in jeder Provinz von Scheschian alle fünf Jahre ein Ausschuss des Adels, der Priesterschaft, der Städte und des Landvolks, aus einer bestimmten Anzahl von freiwillig erwählten und vom Hof unabhängigen Vertretern dieser vier Stände bestehend, in der Hauptstadt der Provinz zusammen kommen, um die Beschwerden der Nation überhaupt oder eines jeden Standes insonderheit in Erwägung zu ziehen, und im Namen der Provinz schriftlich an den König gelangen zu lassen. Und sollte sich, wider Verhoffen, zutragen, dass der König auf einen solchen Vortrag der öffentlichen Beschwerden nicht achtete, oder zu Abstellung derselben nicht die schleunigste Hilfe leistete: so soll derselbe von dem Ausschuss der Stände seiner königlichen Pflicht nachdrücklichst erinnert werden. Falls aber der Hof fortführe, die Beschwerden der Stände mit Gleichgültigkeit anzusehen: so soll es ihnen gestattet sein, auf diejenige Weise, die für solche Fälle im Gesetzbuche bestimmt werden soll, sich selbst zu helfen. 5. Jede Verordnung der königlichen Stattalter und des Königs selbst soll, ehe sie die Kraft eines Gesetzes haben kann, von den Vorstehern der Stände in der Provinz, die es angehet, vorher untersucht und mit dem Buche der Pflichten und Rechte genau verglichen werden. Würde befunden werden, dass die neue Verordnung mit dem Gesetze nicht bestehen könnte: so haben die Vorsteher der Stände, bei Strafe des Hochverrats wider den Staat, solches dem Stattalter oder dem Könige selbst mit den Gründen ihres Widerspruchs anzuzeigen. Und falls der Hof nichts desto weniger auf der Rechtmässigkeit seiner Verordnung bestände: so sollen die Vorsteher schuldig sein, die Stände selbst zusammen zu berufen; diese aber, wofern sie durch drei Viertel der Stimmen den Widerspruch der Vorsteher für gegründet und gesetzmässig erkannt haben würden, sollen hierüber eine förmliche Erklärung an den Hof gelangen lassen, und berechtigt sein, die Kundmachung einer solchen widergesetzlichen Verordnung, im Notfall sogar mit Gewalt, zu verhindern. Denn