.f, so dem Publico noch gar nicht bekannt ist, erschienen wäre, und wodurch die, so es kauften, in ihrer schönen Erwartung, ein echtes Werk des Teufels in Händen zu haben, schnöde betrogen wurden. 4. Wenn der Herr Dr ....f, um sich zu entschuldigen, dagegen einwendet, dass der Name Satan in Deutschland nur ein angenommener sei, worauf der Teufel, wie man ihn gewöhnlich nennt, keinen Anspruch zu machen habe, so bemerken wir Kriminalleute von Klein-Justeim sehr richtig, dass sich ....f auf den Gebrauch jenes angenommenen, übrigens bekanntermassen den Teufel sehr wohl bezeichnenden Namen nicht beschränkt, sondern in dem Werke selbst überall durchblicken lässt, namentlich in der Einleitung, dass der Verfasser derjenige Teufel oder Satan sei, welcher dem Publico, besonders dem Frauenzimmer, wie auch denen Gelehrten durch frühere Opera, z.B. die Elixiere des Teufels et cetera rühmlichst bekannt ist, wodurch wohl ebenfalls niemand anders gemeint ist, als der Geheime Hofrat Teufel. 5. Man muss lachen über die Behauptung des Inkulpaten, dass das in Frage stehende Opusculum, wie auch nicht destoweniger seine Anzeige, eigentlich eine Satire auf den Teufel und jegliche Teufelei jetziger Zeit sei! Denn diese Entschuldigung wird durch den Inhalt der Schrift selbst widerlegt; ja, jeder Leser von Vernunft muss das auch wohl eher für eine etwas geringe Nachäffung der Teufeleien, als für - eine Satire auf dieselben erkennen. Wäre aber auch, was wir Juristen nicht einzusehen vermögen, das Werk dennoch eine Satire, so ist durchaus kein günstiger Umstand für ....f zu ziehen, weil derjenige Käufer, der etwas Echtes, vom Teufel Verfasstes kaufen wollte, erst nach dem Kauf entdecken konnte, dass er betrogen sei. 6. Außer der völlig rechtswidrigen Täuschung der Lesewelt, Leihbiblioteken et cetera, ist in der vorliegenden Defraudation auch ein Verbrechen gegen den begangen, dessen Name oder Firma missbraucht worden; nämlich, und specialiter gegen den Geheimen Hofrat Teufel, welcher sowohl als Gelehrter und Schriftsteller, als von wegen des Honorars seiner übrigen Schriften, sehr dabei interessiert ist, dass nicht das Geschreibsel anderer als von ihm niedergeschrieben, wie auch erdacht, angezeigt und verkauft werde. 7. Wenn endlich der Angeklagte behauptet, dass er das Buch arglos herausgegeben, ohne das Klein-Justeimer Recht hierüber zu kennen, dass ihn auch bei der Fälschung durchaus keine gewinnsüchtigen Absichten geleitet hätten, so ist uns dies gleichgültig, und haben nicht darauf Rücksicht zu nehmen, denn Fälschung ist Fälschung, sei es, ob man englische Teppiche nachahmt und als echt verkauft, oder Bücher schreibt unter falschem Namen; ist alles nur verkäufliche Ware und kann den Begriff des Vergehens nicht ändern