.f, so dem Publico noch gar nicht
bekannt ist, erschienen wäre, und wodurch die, so es kauften, in ihrer schönen
Erwartung, ein echtes Werk des Teufels in Händen zu haben, schnöde betrogen
wurden.
4. Wenn der Herr Dr ....f, um sich zu entschuldigen, dagegen einwendet, dass
der Name Satan in Deutschland nur ein angenommener sei, worauf der Teufel, wie
man ihn gewöhnlich nennt, keinen Anspruch zu machen habe, so bemerken wir
Kriminalleute von Klein-Justeim sehr richtig, dass sich ....f auf den Gebrauch
jenes angenommenen, übrigens bekanntermassen den Teufel sehr wohl bezeichnenden
Namen nicht beschränkt, sondern in dem Werke selbst überall durchblicken lässt,
namentlich in der Einleitung, dass der Verfasser derjenige Teufel oder Satan sei,
welcher dem Publico, besonders dem Frauenzimmer, wie auch denen Gelehrten durch
frühere Opera, z.B. die Elixiere des Teufels et cetera rühmlichst bekannt ist,
wodurch wohl ebenfalls niemand anders gemeint ist, als der Geheime Hofrat
Teufel.
5. Man muss lachen über die Behauptung des Inkulpaten, dass das in Frage
stehende Opusculum, wie auch nicht destoweniger seine Anzeige, eigentlich eine
Satire auf den Teufel und jegliche Teufelei jetziger Zeit sei! Denn diese
Entschuldigung wird durch den Inhalt der Schrift selbst widerlegt; ja, jeder
Leser von Vernunft muss das auch wohl eher für eine etwas geringe Nachäffung der
Teufeleien, als für - eine Satire auf dieselben erkennen. Wäre aber auch, was
wir Juristen nicht einzusehen vermögen, das Werk dennoch eine Satire, so ist
durchaus kein günstiger Umstand für ....f zu ziehen, weil derjenige Käufer, der
etwas Echtes, vom Teufel Verfasstes kaufen wollte, erst nach dem Kauf entdecken
konnte, dass er betrogen sei.
6. Außer der völlig rechtswidrigen Täuschung der Lesewelt, Leihbiblioteken
et cetera, ist in der vorliegenden Defraudation auch ein Verbrechen gegen den
begangen, dessen Name oder Firma missbraucht worden; nämlich, und specialiter
gegen den Geheimen Hofrat Teufel, welcher sowohl als Gelehrter und
Schriftsteller, als von wegen des Honorars seiner übrigen Schriften, sehr dabei
interessiert ist, dass nicht das Geschreibsel anderer als von ihm
niedergeschrieben, wie auch erdacht, angezeigt und verkauft werde.
7. Wenn endlich der Angeklagte behauptet, dass er das Buch arglos
herausgegeben, ohne das Klein-Justeimer Recht hierüber zu kennen, dass ihn auch
bei der Fälschung durchaus keine gewinnsüchtigen Absichten geleitet hätten, so
ist uns dies gleichgültig, und haben nicht darauf Rücksicht zu nehmen, denn
Fälschung ist Fälschung, sei es, ob man englische Teppiche nachahmt und als echt
verkauft, oder Bücher schreibt unter falschem Namen; ist alles nur verkäufliche
Ware und kann den Begriff des Vergehens nicht ändern