obliegenden gewöhnlichen Amtsverrichtungen sind sie auch verbunden, jeden
Vormittag gewisse Stunden hindurch jedermann vorzulassen, der Klage zu erheben
hat. Da wir nicht eine Menge dunkler sich durchkreuzender Gesetze haben und
unsre Staatsverfassung nicht Gelegenheit zu mannigfaltigen, verwickelten
Streitfragen und Händeln gibt, die Hauptfälle aber sehr klar in den Gesetzen
bestimmt sind, so kommt weniger darauf an, dass unsre Richter sehr gelehrte
Leute, als dass sie verständige, hellsehende, erfahrne und unverführbar
rechtschaffne Leute seien.
Alle Rechtshändel werden mündlich verhandelt, worüber jedoch Protokolle
geführt werden. Die Parteien müssen ihre Notdurft, nebst den Gründen, selbst
einfach vortragen, und kein Advokat noch Vorsprecher wird geduldet.
Jeder Prozess muss wenigstens nach Ablauf eines Jahrs beendigt sein.
Wenn zwei Personen miteinander in Streit geraten, so muss jeder von ihnen,
bevor sie sich bei der Obrigkeit melden dürfen, sich einen Schiedsrichter
wählen. Diese beiden Schiedsrichter treten zusammen und suchen einen Vergleich
zustande zu bringen. Gelingt dieser Vergleich nicht, so stellen sich die
Parteien, begleitet von ihren Schiedsrichtern, vor die Obrigkeit. Diese hört
ihre Klagen und Verteidigungen, hört, wenn es nötig ist, die Zeugen ab, auf
welche man sich beruft, und entscheidet dann nach Gesetz, Billigkeit und
gesunder Vernunft und mit Rücksicht auf Umstände und Menschenkenntnis. In diesem
Gerichte haben die beiden Schiedsmänner sowohl wie die obrigkeitlichen Personen
Sitz und Stimme.
Nur in wenig Fällen, die bestimmt werden müssen, findet eine Appellation
Platz. Diese geht an den Stattalter und in äußerst wichtigen, gleichfalls zu
bestimmenden Fällen noch von da an den König und den Nationalrat.
Alle Eide sind als unnütz abgeschafft. Wie falsche Zeugnisse bestraft
werden, das wird in der Folge vorkommen.
Es ist oben gesagt worden, dass es nicht erlaubt sei, Geld auf Zinsen
auszuleihen. Jedoch findet davon folgende Ausnahme statt: Wenn jemand zu einer
nützlichen Unternehmung, wobei etwas zu gewinnen ist, mehr Geld braucht, als er
vorrätig hat, und ein andrer zeigt sich geneigt, ihm das Geld vorzuschiessen, so
kann nicht verlangt werden, dass dieser dies umsonst tue, indem er ja selbst
durch Handel oder auf andre Weise mit seiner Barschaft sich erlaubte Vorteile
verschaffen könnte. In diesem Falle nun melden sich beide Teile bei der
Obrigkeit und werden über die Bedingungen einig, welche der Richter bestätigt.
Nur solche mit Bewilligung der Obrigkeit ausgeliehene Gelder, ferner die
bedungne Summe für erhandelte Ware und dergleichen, Erbschaftsgelder und endlich
alle Arten von Arbeitstagelohn etc. dürfen gerichtlich eingetrieben werden;
wegen aller übrigen Schulden wird keine Klage angenommen.
Strafen können nur dreierlei Zweck haben: entweder das verübte Unrecht
wieder gutzumachen und den dadurch erlittnen Verlust zu ersetzen oder die
Verbrecher zu bessern oder, endlich, böse Menschen ausserstand zu setzen, die
bürgerliche Ruhe ferner