wollen, eine bestimmte Summe eins für alles in den
öffentlichen Schatz niedergelegt werden.
Damit der Staat von richtiger Einnahme der festgesetzten Abgaben gewiss sei
und nicht zuweilen Hauptunglücksfälle einzelne Familien oder ganze Gegenden
insolvent machen, so sind im ganzen Reiche Assekuranzkassen errichtet, durch
welche alle Mitbürger sich einander nicht nur für erlittenen Brandschaden,
sondern auch für Misswachs, Hagelschlag, Viehsterben, Verlust von Schiffen und
dergleichen entschädigen.
Auf dem Lande und in den Städten sind Ärzte, Wundärzte, Apotheker und
Hebammen angestellt, denen jede Familie jährlich eine gewisse von der Obrigkeit
einzusammelnde kleine Summe bezahlt, wogegen sie aber auch ohne Unterschied
jedermann, ohne weitre Forderungen zu machen, mit Rat und Tat beistehen müssen;
so wie denn auch alle von den besoldeten Ärzten verschriebne Arzneimittel
denenjenigen, welche nur einfache Taxen entrichten (das heißt soviel, als von
einer einzelnen Landportion bezahlt wird), unentgeltlich verabfolgt werden.
Obgleich jedem Mitbürger erlaubt ist, das Land zu verlassen, so fällt doch,
wenn er sein bares Vermögen mit aus Abyssinien nehmen will, die Hälfte davon der
Staatskasse anheim. Dies ist sehr billig; dem Ertrage des vaterländischen
Bodens, der ihn ernährt hat, verdankt er seinen Reichtum, dem Staate seine
Bildung und Sicherheit aller Art. - Kann er sich beklagen, wenn man, was sein
eigener Fleiß dabei bewirkt hat, auf die Hälfte des Erworbnen anschlägt? Es ist
sehr begreiflich, dass dies Gesetz leicht zu täuschen sein würde; allein sollen
wir denn gar nichts auf den Erfolg der bessern moralischen Bildung unsrer Bürger
und darauf rechnen, dass sie nicht geneigt sein werden, aus Leichtsinn ein Land
zu verlassen, in welchem sie sich freier und glücklicher fühlen, als sie in
irgendeinem andern sein können?
Zweiundzwanzigstes Kapitel
Fortsetzung. Religion. Justiz. Strafen und Belohnungen. Polizei
Die Religion kann eigentlich gar kein Gegenstand der Gesetzgebung sein. Die
innere Gottesverehrung und die Begriffe, die man sich von dem göttlichen Wesen
und seinen Verhältnissen gegen dasselbe macht, richten sich nach den Fähigkeiten
und Empfindungen jedes einzelnen, und es kann vom Staate nichts darüber bestimmt
werden, weil dieser nur über Handlungen, nicht aber über Gedanken und Meinungen
Richter ist. Die moralischen Vorschriften, zu denen man die Gründe aus
religiosen Sätzen herleitet, müssen gleichfalls der innern Überzeugung eines
jeden überlassen bleiben; der Staat soll nur dafür sorgen, dass keine Handlungen
geduldet werden, die solchen moralischen Regeln zuwider sind, auf welchen die
Gesetzgebung beruht. Ebensowenig darf die Regierung den Mitbürgern verbieten,
laut und öffentlich ihre Meinung über diese ihnen wichtige Dinge zu sagen und zu
schreiben, weil überhaupt Worte keinem Zwange unterworfen sind. Was endlich die
religiosen und gottesdienstlichen Gebräuche betrifft, so darf sich der Staat nur
insofern dareinmischen, als sie die befohlnen Handlungen hindern und