vor Gericht gefordert und befragt, was sie abgehalten haben kann, sich
auf gesetzmässige Weise zu verbinden. Zeigen sich ökonomische Hindernisse, so
sucht man diese aus dem Wege zu räumen. Wollen aber beide Teile oder will einer
von ihnen sich auf keine ehliche Verbindung einlassen, so wird der Vater
angehalten, sich des Kindes vollkommen so anzunehmen, als wenn er es in
rechtmässiger Ehe erzeugt hätte. Außerdem legt ihm das Gericht noch eine nach den
Umständen zu bestimmende Strafe auf, die, wenn der Fall öfter eintritt,
verstärkt wird. Das Mädchen wird nicht bestraft, teils in Rücksicht der Schwäche
des Geschlechts, teils um nicht Gelegenheit zu Verheimlichung und Kindermord zu
geben.
Ist der Vater ein Ehemann, so muss er das Kind in sein Haus aufnehmen, und es
wird ihm eine schwere Strafe auferlegt, doch keine Geldbusse, weil dadurch sein
Weib und seine andern Kinder am mehrsten gestraft sein würden.
Ehescheidungen können stattaben, wenn entweder beide Teile es verlangen
oder wenn nur der eine Teil darum anhält. In beiden Fällen wird die Klage nicht
eher angenommen, als nachdem Mann und Frau drei Jahre lang miteinander gelebt
haben, es müsste dann ein bewiesener Ehebruch oder Lebensgefahr von einer Seite
die Ursache der verlangten Scheidung sein.
Halten Eheleute, die nach dreijährigem Ehestande durchaus nicht länger
miteinander leben zu können glauben, gemeinschaftlich um die Trennung an, so
wird ihnen noch ein halbes Jahr Bedenkzeit gegeben. Melden sie sich dann wieder,
so werden sie geschieden, dürfen wieder heiraten; dem Mann liegt die Versorgung
der Kinder ob, und die Frau muss sich zu ernähren suchen, so gut sie kann.
Bittet einer von den beiden Teilen um die Ehescheidung, so kommt es auf die
Ursache an, weswegen er die Trennung fordert. Bei einem Ehebruche, welcher
erwiesen der Frau zur Last fällt, darf der Mann sogleich wieder heiraten; die
Frau wird auf eine nach den Umständen zu bestimmende Zeit entweder in ein
Strafarbeitshaus oder gar in ein Gefängnis gesetzt und darf nach Verlauf dieser
Zeit, wenn sich ein Mann findet, der ihrer begehrt, wieder heiraten. Sie kann
sich gebessert haben, und es wäre grausam, sie lebenslang den Qualen eines
heftigen Temperaments auszusetzen. Die Kinder, welche der Mann nicht für die
seinigen erkennen kann, nimmt der Staat in die Waisenhäuser auf.
Fordert die Frau die Scheidung wegen eines erwiesenen Ehebruchs von s
des Mannes, so muss dieser die Frau lebenslang unterhalten. Seine Strafe wird
ebenso bestimmt wie im vorigen Falle.
Ehescheidungsklagen wegen Unfruchtbarkeit werden nicht angenommen.
Unvermögenheit oder solche Kränklichkeit, die den vertrautesten Umgang unter
Eheleuten unmöglich oder gefährlich macht, muss von Ärzten bestätigt werden. Die
Scheidung geschieht dann auf gute Weise; beide Teile treten in die Rechte
unverheirateter Personen zurück.