Pr�fung angenommen wird. Oder die Gene- ralisation kann nicht eine Behauptung im gew�hnli- chen Sinne, sondern ein Befehl sein, ein Gesetz, nicht im philosophischen, sondern im moralischen und poe- tischen Sinne des Wortes, ein Ausdruck des Verlan- gens eines Vorgesetzten, dass wir oder eine Anzahl von anderen Personen unsere Handlungsweise nach gewissen allgemeinen Vorschriften richten sollen. So- weit hierdurch eine Thatsache behauptet wird, n�m- lich der Willensact eines Gesetzgebers, ist diese That- sache eine einzelne Thatsache, und das Urtheil daher kein allgemeines Urtheil. Aber die darin enthaltene Beschreibung der zu befolgenden Handlungsweise ist allgemein. Das Urtheil behauptet, nicht dass alle die Menschen etwas sind, sondern dass sie alle etwas thun sollen. In diesen beiden F�llen bildet das Allgemeine die urspr�nglichen Data, und das Besondere wird durch ein Verfahren daraus hergeleitet, das sich in eine Reihe von Syllogismen aufl�st. Die wahre Natur des supponirten deductiven Verfahrens ist indessen ziem- lich einleuchtend. Der einzige zu bestimmende Punkt ist, ob die Autorit�t, welche das allgemeine Urtheil verk�ndigte, die Absicht hatte, diesen Fall in dasselbe einzuschliessen, und ob der Gesetzgeber beabsichtig- te, seinen Befehl auf diesen Fall unter anderen F�llen anzuwenden oder nicht. Dieses wird bestimmt, indem man untersucht, ob der Fall die Merkmale besitzt, durch welche dem Bedeuten dieser Autorit�ten nach die F�lle erkannt werden, welche sie beeinflussen wollten. Der Gegenstand der Untersuchung ist, aus der durch ihre eigenen Worte gegebenen Indication die Absicht des Zeugens oder des Gesetzgebers her- auszufinden. Dies ist, wie es in Deutschland genannt wird, eine Frage der Hermeneutik. Das Verfahren ist nicht eine Folgerung, sondern eine Interpretation, eine Auslegung. In dieser letzten Phrase haben wir einen Ausdruck gewonnen, der mir besser als jeder andere die Func- tionen des Syllogismus in allen F�llen zu charakterisi- ren scheint. Sind die Pr�missen durch Autorit�t gege- ben, so ist die Function des Syllogismus, die Meinung des Zeugen oder den Willen des Gesetzgebers durch Interpretation der Zeichen, in denen der eine seine Be- hauptung und der andere seinen Befehl kundgegeben hat, zu bestimmen. |Sind die Pr�missen aus der Erfah- rung abgeleitet, so ist in �hnlicher Weise die Function des Syllogismus durch Interpretation eines Memoran- dums zu bestimmen, was wir (oder unsere Vorg�nger) fr�her glaubten, dass aus den beobachteten Thatsa- chen gefolgert werden k�nnte. Das Memorandum er- innert uns daran, dass aus einem mehr oder weniger sorgf�ltig erwogenen Beweis fr�her hervorging, dass, wo wir ein gewisses Merkmal wahrnehmen, ein ge- wisses Attribut gefolgert werden kann. Das Urtheil, Alle Menschen sind sterblich, zeigt z.B., dass wir eine Erfahrung gehabt haben, aus