 weise darauf hin, dass vorläufig die Einvernahme und Beobachtung
des Angeklagten wichtiger sei als alles Geschriebene. Man fügt, wenn der Petent
dringlich wird, hinzu, dass man vor der Entscheidung, sobald alles Material
gesammelt ist, im Zusammenhang natürlich, alle Akten, also auch diese erste
Eingabe, überprüfen wird. Leider sei aber auch dies meistens nicht richtig, die
erste Eingabe werde gewöhnlich verlegt oder gehe gänzlich verloren, und selbst
wenn sie bis zum Ende erhalten bleibt, werde sie, wie der Advokat allerdings nur
gerüchtweise erfahren hat, kaum gelesen. Das alles sei bedauerlich, aber nicht
ganz ohne Berechtigung. K. möge doch nicht außer acht lassen, dass das Verfahren
nicht öffentlich sei, es kann, wenn das Gericht es für nötig hält, öffentlich
werden, das Gesetz aber schreibt Öffentlichkeit nicht vor. Infolge dessen sind
auch die Schriften des Gerichts, vor allem die Anklageschrift, dem Angeklagten
und seiner Verteidigung unzugänglich, man weiß daher im allgemeinen nicht oder
wenigstens nicht genau, wogegen sich die erste Eingabe zu richten hat, sie kann
daher eigentlich nur zufälligerweise etwas enthalten, was für die Sache von
Bedeutung ist. Wirklich zutreffende und beweisführende Eingaben kann man erst
später ausarbeiten, wenn im Laufe der Einvernahmen des Angeklagten die einzelnen
Anklagepunkte und ihre Begründung deutlicher hervor treten oder erraten werden
können. Unter diesen Verhältnissen ist natürlich die Verteidigung in einer sehr
ungünstigen und schwierigen Lage. Aber auch das ist beabsichtigt. Die
Verteidigung ist nämlich durch das Gesetz nicht eigentlich gestattet, sondern
nur geduldet, und selbst darüber, ob aus der betreffenden Gesetzesstelle
wenigstens Duldung herausgelesen werden soll, besteht Streit. Es gibt daher
strenggenommen gar keine vom Gericht anerkannten Advokaten, alle, die vor diesem
Gericht als Advokaten auftreten, sind im Grunde nur Winkeladvokaten. Das wirkt
natürlich auf den ganzen Stand sehr entwürdigend ein, und wenn K. nächstens
einmal in die Gerichtskanzleien gehen werde, könne er sich ja, um auch das
einmal gesehen zu haben, das Advokatenzimmer ansehen. Er werde vor der
Gesellschaft, die dort beisammen sei, vermutlich erschrecken. Schon die ihnen
zugewiesene enge, niedrige Kammer zeige die Verachtung, die das Gericht für
diese Leute hat. Licht bekommt die Kammer nur durch eine kleine Luke, die so
hochgelegen ist, dass man, wenn man hinausschauen will, wo einem übrigens der
Rauch eines knapp davor gelegenen Kamins in die Nase fährt und das Gesicht
schwärzt, erst einen Kollegen suchen muss, der einen auf den Rücken nimmt. Im
Fußboden dieser Kammer - um nur noch ein Beispiel für diese Zustände anzuführen
- ist nun schon seit mehr als einem Jahr ein Loch, nicht so groß, dass ein Mensch
durchfallen könnte, aber groß genug, dass man mit einem Bein ganz einsinkt. Das
