 Jerg Müller schon vor geraumer Zeit ob summam paupertatem,
wie er ja auch schon von der Gemeinde ex pio corpore Unterstützung genossen hat,
auf sein untertänigstes Ansuchen nachgesehen, daher es leicht möglich, dass er
sich der Verhältnisse selbst nicht klar erinnert. Das einfältige Volk weiß ja
niemals, wie es dran ist, noch auf welchen Füßen es steht: die Beamten müssen es
ihm sagen, was es zu leisten schuldig ist, und müssen ihm zur Not noch
Bittschriften machen, wenn es einige Linderung seiner Lage erzielen möchte. So
habe ich auch diesem die betreffende Supplik aufgesetzt, um ihm das Geld zu
ersparen, das er einem Advokaten für die Schrift hätte geben müssen, und ihn vor
den Entenmaiern zu bewahren, den Winkeladvokaten, die der Leute Verderben sind.
Es ist recht undankbar von dem alten Habenichts, dass er, indirekt wenigstens,
Ihren Stiefsohn in dessen Unfug und übler Aufführung steift; aber auf Dank darf
man ja bei diesem Volke nicht rechnen. Ich selbst muss freilich von mir auch
gestehen, dass ich die Sache bei mir mit den Jahren habe in Vergessenheit kommen
lassen; derlei verwickelte Materien tauchen einem allemal erst wieder auf, wenn
man die Akten nachschlägt. Summa Summarum ist jedoch soviel gewiss: der
sogenannte Hirschbauer ist nebst seinen Deszendenten leibeigen, und zwar haftet
die Leibeigenschaft auf dem Haus. Ob nun, wie es bei diesem Volke nicht
ungewöhnlich, die Vererbung des Besitzes samt der darauf haftenden Last seit
Generationen direkt vom Vater auf den Sohn stattgefunden hat, ob dabei Töchter
hinausgegeben worden sind und ob selbige durch die bloße Emanzipation vom
väterlichen Herde infolge des eingegangenen matrimonii - wobei sie ja bloß den
Herren wechseln, wie der Frau Sonnenwirtin selbst wissend sein wird, ha, ha! -
ob sie schon hiedurch auch von der Leibeigenschaft emanzipieret sind oder ob sie
erst noch specialiter mit Gelde abgelöset werden müssen, ja, darüber könnte man
einen langen Prozess führen, und wehe dem, der die Kosten davon zu bezahlen
hätte. Für mich ist jedenfalls so viel klar, dass, wenn auch die fürstliche
Regierung diesem jungen Menschen die Majorennität und die Heiratserlaubnis
gnädigst bewilligt hat, ich, im fürstlichen Interesse selbst, vorderhand auf der
baren Leibeigenschaftsablösung seiner, wenn auch proklamierten, doch immer nur
erst prätendierten sponsa bestehen muss, muss demnach namens gnädigster Herrschaft
sowohl, als auch seitens dieser Kommune, deren Gericht und Rat ich mit
tunlichster Beförderung des näheren instruieren werde, beharren, dass ein
gültiger Ehevollzug des Johann Friedrich Schwanen mit der Christina Müllerin
nicht eher ins Werk gerichtet werden kann, als bis und bevor gedachter
Ablösungsschilling entweder in barem erlegt oder eine durchaus satisfazierende
Kaution dafür geleistet ist; wobei, bewegender Gründe halber, überhaupt zu
erfordern sein dürfte, dass sotane Kaution sich auf
