. Der Fürst wurde also vom Staate ernährt;
allein nie kam ihm der tolle Gedanke ein, dass er deswegen der Eigentümer des
ganzen Landes wäre, weil das ganze Land seine nötigen Bedürfnisse befriedigte,
ihm auch wohl ein wenig bessere Kost, Wohnung und Kleidung reichte, weil man
ihm, seiner Weisheit, seines Alters und seines allgemeinern Einflusses wegen,
mehr Achtung bewies. Übrigens war er ein Mitglied des Ganzen wie die andern, und
Oberhaupt und Richter zu sein oder Jäger zu sein oder Korbmacher oder Hirte oder
Ackermann zu sein, das hieß: einen von den im Staate gleich nützlichen Ständen
gewählt haben, ohne sich deswegen besser halten zu dürfen als die, welche andre
Geschäfte nach ihrer Neigung treiben. Es war aber der Familie des Fürsten und
ihm selber unverwehrt, nebenher noch ein andres Geschäft zu treiben, folglich
auch Güterbesitzer zu sein (das nennen wir in Europa Domänen haben); und als ein
solcher genoss er nicht mehr und nicht weniger Vorrechte als jeder andre
Eigentümer von Grundstücken.
 
                                Neuntes Kapitel
                            Fortsetzung des vorigen
Je mehr die Bevölkerung in Abyssinien zunahm, desto mannigfaltiger wurden die
Fälle, in denen man des Rats und der Entscheidung des Oberhaupts bedurfte. Um
nun nicht über jeden kleinen streitigen oder schwierigen Punkt seine Zuflucht zu
diesem nehmen zu müssen und um zu verhindern, dass nicht zuweilen eine Partei
sich durch den Ausspruch des Fürsten gekränkt glaubte oder ihn im Verdacht einer
Parteilichkeit hätte, traten alle Häupter der Familien zusammen und setzten über
oft vorkommende Fälle gewisse Regeln fest, wonach diese entschieden werden
sollten. Dies waren die ersten Gesetze. Bei so einfachen Verhältnissen bedurfte
es keiner großen Menge solcher Gesetze. Der Fürst hatte nun eine Richtschnur,
welche alle Willkür hinderte, einen Kodex, nach welchem er richten musste. Nur in
außerordentlichen, noch nie vorgekommenen oder nicht klar determinierten Fällen
überließ man es seiner Klugheit, ein billiges Urteil zu sprechen.
    Unter diesen Gesetzen war auch eines, die Erbschaften betreffend. Darin
wurde unter andern ausgemacht, dass, wenn eine Familie ausstürbe, ihre
Besitzungen dem ganzen Staate anheimfallen sollten, und da es nicht gut möglich
war, diese in unendlich kleine Stücke unter alle übrigen Familien zu verteilen,
so räumte man dem jedesmaligen Fürsten das Recht ein, sie, im Namen des Staats,
nach bestem Wissen und Gewissen vorzüglich würdigen, fleißigen oder durch
Unglücksfälle verarmten Familien zu schenken. - Als dies Gesetz gemacht wurde,
schüttelten einige weise, in die Zukunft voraussehende Männer bedenklich die
Köpfe; allein es ging, durch Mehrheit der Stimmen, durch.
    Auf große Tafeln wurden nun die neuen Gesetze gegraben und da, wo die
Sammelplätze der verschiedenen Stämme waren, aufgehängt. Sie kamen also zu
jedermanns Wissenschaft und waren auf Kinder und Kindeskinder verbindlich, weil
das Korps
