 Gute vorzustehen, so lässt der Staat dasselbe verwalten, bis
die Jahre seiner Amtsführung vorüber sind.
    Die Mädchen in Abyssinien haben gar keinen Anteil, weder an den Gütern der
Väter noch an ihrer baren Verlassenschaft, also überhaupt kein Vermögen.
Indessen ist doch auch für sie gesorgt: solange sie Kinder sind, leben sie in
den Häusern ihrer Eltern oder Vormünder oder in den Waisenhäusern und werden in
allem freigehalten; nach dem funfzehnten Jahre aber haben sie ja Gelegenheit,
als Gehülfinnen in einer Privat- oder Amtshaushaltung oder in den Städten ihren
Unterhalt zu finden. Sobald ein Mädchen dies Alter erreicht hat, ist der Staat
verbunden, ihm eine Ausstattung an Kleidungsstücken und Wäsche zukommen zu
lassen. Diese wird aus den öffentlichen Magazinen genommen und ist für alle
Mädchen in Abyssinien gleich groß.
    Man sage nicht, dass bei dieser Einrichtung, nämlich wenn die Töchter nicht
miterben, hässliche Frauenzimmer, die außerdem vielleicht des Brautschatzes wegen
aufgesucht werden, keine Männer bekommen würden. Schönheit ist ein vergänglicher
Vorzug und ist dabei ein sehr relativer Begriff. Manchem gefällt ein Gesicht,
das der andre unerträglich findet; hässliche Personen können etwas sehr
Angenehmes in ihrem Betragen und, was noch mehr als das ist, sehr schätzbare
Eigenschaften haben, die mehr als ein glattes Gesicht das Glück der Ehe
befördern. Heiraten die bloß des Reichtums wegen geschlossen werden, pflegen ja
ohnehin selten glücklich auszufallen; reiche Mädchen sind mehrenteils schlechte
Wirtinnen, lieben Aufwand und Putz und verschwenden ihren Brautschatz in den
ersten Jahren der Ehe. Ist aber ein Frauenzimmer so äußerst hässlich und
ungestaltet, dass sich der Fall gar nicht denken lässt, dass man sie ihrer Person
wegen heiraten könnte, so scheint eine solche von der Natur zu keiner ehlichen
Verbindung bestimmt. Sie tut besser, ledig zu bleiben, und würde, wäre sie auch
noch so reich, nicht glücklich als Hausfrau an der Seite eines Mannes sein. Sie
kann in einem öffentlichen Arbeitshause ein angenehmes und nützliches Leben
führen. Alle Witwen finden in diesen Häusern, wovon in der Folge noch mehr
geredet werden soll, gleichfalls ihren Unterhalt oder können, wenn sie Talente
dazu haben, öffentliche Lehrerinnen werden.
    Soviel von den Landleuten! Was die Einwohner der Städte betrifft, so wird,
wenn der Knabe, welcher das funfzehnte Jahr erlebt hat, ein städtisches Gewerbe
zu seiner künftigen Lebensart wählt, entweder von dem Vater, dem Vormunde oder
dem Staate dafür gesorgt, dass er an einen Ort gebracht werde, wo er Gelegenheit
hat, die zu dem gewählten Fache nötigen Kenntnisse zu erlangen. Wird hierzu ein
Kostenaufwand erfordert und es ist kein bares Vermögen da, um diesen zu
bestreiten, so hilft der Staat. Hat der Jüngling das zwanzigste Jahr erreicht,
will heiraten oder sonst seinen eignen Stadtaushalt anfangen
