. Die meisten stunden auf, guckten zum Fenster hinaus, oder gingen weg, um
in einem Nebenzimmer Kuchen oder kleine Bratwürste zu frühstücken, oder machten
einen fliegenden Besuch bei einer guten Freundin; und die wenigen, welche sitzen
blieben, und einigen Teil an der Sache zu nehmen schienen, hatten alle
Augenblicke etwas mit ihren Nachbar zu flüstern, oder schliefen wohl gar überem
Zuhören ein. Kurz, es waltete eine Art von stillschweigendem Kompromiss auf den
Referenten vor, und es geschah bloß um der Form willen, dass einige Minuten, eh
er zur wirklichen Konclusion kam, sich jedermann wieder auf seinem Platz
einfand, um mit gehöriger Feierlichkeit das abgefasste Urtel zu bekräftigen. So
war es bisher immer, auch bei ziemlich wichtigen Händeln, gehalten worden.
Allein dem Prozess über des Esels Schatten widerfuhr die unerhörte Ehre, dass das
ganze Gericht beisammen blieb, und (drei bis vier Beisitzer ausgenommen, welche
dem Zahnarzt ihre Stimme schon versprochen hatten, und ihr Recht, in der Session
zu schlafen, nicht vergeben wollten) jedermann mit aller Aufmerksamkeit zuhörte,
die eines so wundervollen Processes würdig war; und als die Stimmen gesammelt
wurden, fand sich, dass das Urtel nur mit einem Mehr von 12 gegen 8 bekräftiget
wurde.
    Sogleich nach geschehener Publication ermangelte Polyphonus, der klägerische
Sykophant, nicht, seine Stimme zu erheben, und gegen das Urtel, als ungerecht,
parteiisch und mit unheilbaren Nullitäten behaftet, an den großen Rat von Abdera
zu appellieren. Da der Prozess über eine Sache geführt wurde, die der beschwert
zu sein vermeinte Teil selbst nicht höher als zwo Drachmen geschätzt hatte, und
dieses, auch selbst mit Einschluss aller billig mäßigen Kosten und Schaden, noch
lange nicht Summa appellabilis war: so erhub sich hierüber ein großer Lerm im
Gerichte. Die Minorität erklärte sich, dass es hier gar nicht auf die Summe,
sondern auf eine allgemeine Rechtsfrage ankomme, die das Eigentum betreffe, und
noch durch kein Gesetz in Abdera bestimmt sei, folglich, vermöge der Natur der
Sache, vor den Gesetzgeber selbst gebracht werden müsse; als welchem allein es
zukomme, in zweifelhaften Fällen dieser Art den Ausspruch zu tun.
    Wie es zugegangen, dass der Referent, bei aller seiner Affection zur Sache
des Beklagten, nicht daran gedacht, dass die Gönner des Gegenteils sich dieses
Vorwandes bedienen würden, die Sache vor den großen Rat zu spielen - davon
wissen wir keinen andern Grund anzugeben, als dass er ein Abderit war, und, nach
der allgemeinen altergebrachten Gewohnheit seiner Landesleute, jedes Ding nur
von einer Seite, und auch da nur ziemlich obenhin, anzusehen pflegte. Doch kann
vielleicht noch zu seiner Entschuldigung dienen, dass er einen Teil der letzten
Nacht bei einem großen Gastmahl zugebracht, und,
