. und Favor libertatis saepe benigniores
sententias exprimit, lib. 32. in f. ff. ad L. Falcid. Er war im Begriff, noch
mehr für die Ehre der Freiheit anzuführen, wovon ein rechtskräftiges oder
rechtsgestärktes Auge auch selbst im monarchischen und seinem Gränznachbar, im
despotischen Staat schöne Ruinen finden würde; allein Herr v. E., als Präsident
dieses Kollegiums, bat, weil es ein agonisirender Fall wäre, um ein geschwindes
Recept - welches Herr b und Herr g, die dem gelehrten Herrn a nicht gleich tun
konnten, auch sehr notwendig fanden. Der völlige Abschluss war folgendes Gesuch,
das in pleno bis auf die letzten Kleinigkeiten ins Unreine und ins Reine
gebracht ward:
                    Durchlauchtigster Herzog!
                    Gnädigster Fürst und Herr!
    Das Ableben meines Vaters legte meiner Mutter, der - v. E., geborenen v. R.,
die Verbindlichkeit auf, die Sorge für seine beträchtlichen Güter eine geraume
Zeit zu übernehmen, denn meine auswärtigen Verbindungen ließ mich nicht eher
als jetzt den Wünschen meines Herzens genügen, um mein Vaterland wieder zu
sehen, das ich auch selbst auf allen meinen Reisen nicht verlassen hatte. Wie
glücklich dünkte ich mich zu erfahren, dass Kurland als frei und gerecht weit und
breit bekannt ist. Diese großen Eigenschaften meines Vaterlandes nehm' ich bei
einem Vorfall in Anspruch, der, so klein er beim ersten Überblick erscheint,
ins Große übergehen könnte. Meine Mutter, ich muss es ohne Rückhalt gestehen,
hatte durch ihre Gelindigkeit die den Gütern Angehörigen von genauer Erfüllung
ihrer Pflichten abgebracht, anstatt dass diese meiner Mutter eigene Denkungsart
ihr die Herzen aller Untertanen zuziehen sollte. Besonders gab eine gewisse
Wilhelmine - - durch unerträglichen Stolz und Ungehorsam ein so schlechtes
Beispiel, dass, da meine Ermahnungen nichts bewirkten, ich ihr drohen musste.
Diese wohlgemeinte Bedrohung, die in den Gränzen der Worte blieb, und gewiss
nicht anders als im höchsten Notfall weiter herausgerückt sein würde, brachte
die besagte Person so sehr aus allen Schranken des Gehorsams und der
Verbindlichkeit, dass sie es für gut fand, flüchtigen Fuß zu setzen und ein
höchst nachteiliges Exempel zurückzulassen. Hierbei blieb es nicht, sondern es
lehrt die Anlage, dass besagte Wilhelmine noch mehr Pflichten durch eben diesen
Austritt verletzt, indem sie diebischer Weise verschiedene Sachen an sich
gebracht, welche sie teils verkauft, teils leibhaftig oder in natura
mitgenommen.
    Das Korpus delicti bei diesem Diebstahl ist wohl ganz unstreitig bewiesen,
da wegen der geschehenen Entwendung und der dabei beabsichtigten Gewinnsucht
alles entschieden ist; die künftige mit der Läuflingin zu haltende Untersuchung
wird die Größe des Diebstahls noch genauer begränzen, indem vorderhand nur ohne
alle Nebenrücksichten die Frage sein kann, ob Wilhelmine - eine Diebin sei? Die
Flucht der besagten Person würde dem
