 und
so fort. Das liegt schon im Begriff des scheinbaren Freispruchs.« K. schwieg.
»Der scheinbare Freispruch scheint Ihnen offenbar nicht vorteilhaft zu sein«,
sagte der Maler, »vielleicht entspricht Ihnen die Verschleppung besser. Soll ich
Ihnen das Wesen der Verschleppung erklären?« K. nickte. Der Maler hatte sich
breit in seinen Sessel zurückgelehnt, das Nachtemd war weit offen, er hatte
eure Hand daruntergeschoben, mit der er über die Brust und die Seiten strich.
»Die Verschleppung«, sagte der Maler und sah einen Augenblick vor sich hin, als
suche er eine vollständig zutreffende Erklärung, »die Verschleppung besteht
darin, dass der Prozess dauernd im niedrigsten Prozessstadium erhalten wird. Um
dies zu erreichen, ist es nötig, dass der Angeklagte und der Helfer, insbesondere
aber der Helfer in ununterbrochener persönlicher Fühlung mit dem Gericht bleibt.
Ich wiederhole, es ist hierfür kein solcher Kraftaufwand nötig wie bei der
Erreichung eines scheinbaren Freispruchs, wohl aber ist eine viel größere
Aufmerksamkeit nötig. Man darf den Prozess nicht aus den Augen verlieren, man muss
zu dem betreffenden Richter in regelmäßigen Zwischenräumen und außerdem bei
besonderen Gelegenheiten gehen und ihn auf jede Weise sich freundlich zu
erhalten suchen; ist man mit dem Richter nicht persönlich bekannt, so muss man
durch bekannte Richter ihn beeinflussen lassen, ohne dass man etwa deshalb die
unmittelbaren Besprechungen aufgeben dürfte. Versäumt man in dieser Hinsicht
nichts, so kann man mit genügender Bestimmtheit annehmen, dass der Prozess über
sein erstes Stadium nicht hinauskommt. Der Prozess hört zwar nicht auf, aber der
Angeklagte ist vor einer Verurteilung fast ebenso gesichert, wie wenn er frei
wäre. Gegenüber dem scheinbaren Freispruch hat die Verschleppung den Vorteil,
dass die Zukunft des Angeklagten weniger unbestimmt ist, er bleibt vor dem
Schrecken der plötzlichen Verhaftungen bewahrt und muss nicht fürchten, etwa
gerade zu Zeiten, wo seine sonstigen Umstände dafür am wenigsten günstig sind,
die Anstrengungen und Aufregungen auf sich nehmen zu müssen, welche mit der
Erreichung des scheinbaren Freispruchs verbunden sind. Allerdings hat auch die
Verschleppung für den Angeklagten gewisse Nachteile, die man nicht unterschätzen
darf. Ich denke hierbei nicht daran, dass hier der Angeklagte niemals frei ist,
das ist er ja auch bei der scheinbaren Freisprechung im eigentlichen Sinne
nicht. Es ist ein anderer Nachteil. Der Prozess kann nicht stillstehen, ohne dass
wenigstens scheinbare Gründe dafür vorliegen. Es muss deshalb im Prozess nach
außen hin etwas geschehen. Es müssen also von Zeit zu Zeit verschiedene
Anordnungen getroffen werden, der Angeklagte muss verhört werden, Untersuchungen
müssen stattfinden und so weiter. Der Prozess muss eben immerfort in dem kleinen
Kreis, auf den er künstlich eingeschränkt worden ist, gedreht werden. Das bringt
natürlich gewisse Unannehmlichkeiten für den Angeklagten mit
