 ich Sie
selbst zu ihm hinführe. Dann müssten Sie also einmal mitkommen. Allerdings ist in
einem solchen Falle die Sache schon halb gewonnen, besonders da ich Sie
natürlich vorher genau darüber unterrichten würde, wie Sie sich bei dem
betreffenden Richter zu verhalten haben. Schlimmer ist es bei den Richtern, die
mich - auch das wird vorkommen - von vornherein abweisen. Auf diese müssen wir,
wenn ich es auch an mehrfachen Versuchen gewiss nicht fehlen lassen werde,
verzichten, wir dürfen das aber auch, denn einzelne Richter können hier nicht
den Ausschlag geben. Wenn ich nun auf dieser Bestätigung eine genügende Anzahl
von Unterschriften der Richter habe, gehe ich mit dieser Bestätigung zu dem
Richter, der Ihren Prozess gerade führt. Möglicherweise habe ich auch seine
Unterschrift, dann entwickelt sich alles noch ein wenig rascher als sonst. Im
allgemeinen gibt es aber dann überhaupt nicht mehr viel Hindernisse, es ist dann
für den Angeklagten die Zeit der höchsten Zuversicht. Es ist merkwürdig, aber
wahr, die Leute sind in dieser Zeit zuversichtlicher als nach dem Freispruch. Es
bedarf jetzt keiner besonderen Mühe mehr. Der Richter besitzt in der Bestätigung
die Bürgschaft einer Anzahl von Richtern, kann Sie unbesorgt freisprechen und
wird es, allerdings nach Durchführung verschiedener Formalitäten, mir und
anderen Bekannten zu Gefallen zweifellos tun. Sie aber treten aus dem Gericht
und sind frei.« »Dann bin ich also frei«, sagte K. zögernd. »Ja«, sagte der
Maler, »aber nur scheinbar frei oder, besser ausgedrückt, zeitweilig frei. Die
untersten Richter nämlich, zu denen meine Bekannten gehören, haben nicht das
Recht, endgültig freizusprechen, dieses Recht hat nur das oberste, für Sie, für
mich und für uns alle ganz unerreichbare Gericht. Wie es dort aussieht, wissen
wir nicht und wollen wir, nebenbei gesagt, auch nicht wissen. Das große Recht,
von der Anklage zu befreien, haben also unsere Richter nicht, wohl aber haben
sie das Recht, von der Anklage loszulösen. Das heißt, wenn Sie auf diese Weise
freigesprochen werden, sind Sie für den Augenblick der Anklage entzogen, aber
sie schwebt auch weiterhin über Ihnen und kann, sobald nur der höhere Befehl
kommt, sofort in Wirkung treten. Da ich mit dem Gericht in so guter Verbindung
stehe, kann ich Ihnen auch sagen, wie sich in den Vorschriften für die
Gerichtskanzleien der Unterschied zwischen der wirklichen und der scheinbaren
Freisprechung rein äußerlich zeigt. Bei einer wirklichen Freisprechung sollen
die Prozessakten vollständig abgelegt werden, sie verschwinden gänzlich aus dem
Verfahren, nicht nur die Anklage, auch der Prozess und sogar der Freispruch sind
vernichtet, alles ist vernichtet. Anders beim scheinbaren Freispruch. Mit dem
Akt ist keine weitere Veränderung vor sich
