.« Die wiederholte
Erwähnung seiner Unschuld wurde K. schon lästig. Ihm schien es manchmal, als
mache der Maler durch solche Bemerkungen einen günstigen Ausgang des Prozesses
zur Voraussetzung seiner Hilfe, die dadurch natürlich in sich selbst
zusammenfiel. Trotz diesen Zweifeln bezwang sich aber K. und unterbrach den
Maler nicht. Verzichten wollte er auf die Hilfe des Malers nicht, dazu war er
entschlossen, auch schien ihm diese Hilfe durchaus nicht fragwürdiger als die
des Advokaten zu sein. K. zog sie jener sogar bei weitem vor, weil sie harmloser
und offener dargeboten wurde.
    Der Maler hatte seinen Sessel näher zum Bett gezogen und fuhr mit gedämpfter
Stimme fort: »Ich habe vergessen, Sie zunächst zu fragen, welche Art der
Befreiung Sie wünschen. Es gibt drei Möglichkeiten, nämlich die wirkliche
Freisprechung, die scheinbare Freisprechung und die Verschleppung. Die wirkliche
Freisprechung ist natürlich das Beste, nur habe ich nicht den geringsten Einfluss
auf diese Art der Lösung. Es gibt meiner Meinung nach überhaupt keine einzelne
Person, die auf die wirkliche Freisprechung Einfluss hätte. Hier entscheidet
wahrscheinlich nur die Unschuld des Angeklagten. Da Sie unschuldig sind, wäre es
wirklich möglich, dass Sie sich allein auf Ihre Unschuld verlassen. Dann brauchen
Sie aber weder mich noch irgendeine andere Hilfe.«
    Diese geordnete Darstellung verblüffte K. anfangs, dann aber sagte er ebenso
leise wie der Maler: »Ich glaube, Sie widersprechen sich.« »Wie denn?« fragte
der Maler geduldig und lehnte sich lächelnd zurück. Dieses Lächeln erweckte in
K. das Gefühl, als ob er jetzt daran gehe, nicht in den Worten des Malers,
sondern in dem Gerichtsverfahren selbst Widersprüche zu entdecken. Trotzdem wich
er aber nicht zurück und sagte: »Sie haben früher die Bemerkung gemacht, dass das
Gericht für Beweisgründe unzugänglich ist, später haben Sie dies auf das
öffentliche Gericht eingeschränkt, und jetzt sagen Sie sogar, dass der
Unschuldige vor dem Gericht keine Hilfe braucht. Darin liegt schon ein
Widerspruch. Außerdem aber haben Sie früher gesagt, dass man die Richter
persönlich beeinflussen kann, stellen aber jetzt in Abrede, dass die wirkliche
Freisprechung, wie Sie sie nennen, jemals durch persönliche Beeinflussung zu
erreichen ist. Darin liegt der zweite Widerspruch.« »Diese Widersprüche sind
leicht aufzuklären«, sagte der Maler. »Es ist hier von zwei verschiedenen Dingen
die Rede, von dem, was im Gesetz steht, und von dem, was ich persönlich erfahren
habe, das dürfen Sie nicht verwechseln. Im Gesetz, ich habe es allerdings nicht
gelesen, steht natürlich einerseits, dass der Unschuldige freigesprochen wird,
andererseits steht dort aber nicht, dass die Richter beeinflusst werden können.
Nun habe aber ich gerade das Gegenteil dessen erfahren
