 sich an die Orgel; das alte Luterlied »Aus tiefer Not
schrei ich zu dir« wurde angehoben; Lydia sang nicht mit, auch die am tiefsten
von der Not Bedrängten, Mutter und Sohn, waren nicht gestimmt zu einem Gebet mit
Sangesklang. Dann trat der Professor vor den Altar und hielt eine Ansprache über
das Heilandsgebot: »So dein Bruder an dir sündigt, so strafe ihn, und so er sich
bessert, vergib ihm.« Gewisslich das rechte Gebot in dieser Stunde und mit
bewegter Seele auch ausgedeutet, wie es dem Priester gebührt: den Folgesatz an
der Spitze.
    Aber die schwere Aufgabe dieser Stunde war zur Erleichterung jedes einzelnen
unter die Berufenen verteilt worden, und der Folgesatz hatte einen Vordersatz,
dessen Klarlegung dem Rat vom obersten Gerichtshof, als Vertreter der weltlichen
Gerechtigkeit, sach- und fachgemäss zustand. Dass dieser seine Aufgabe lösen werde
sonder Ansehen der Person, dass er streng nach dem Gesetzeslaut deduzieren und
urteln werde, durfte von einem preußischen Richter selbst in einem Familienrat
vorausgesetzt werden.
    Er verlas aus dem Landrecht die Paragraphen, gegen welche der Angeklagte
gefrevelt hatte: durch die Aneignung fremden Eigentums, durch seine heimliche
Auswanderung vor erfüllter militärischer Dienstpflicht, durch seine Flucht aus
der vormundschaftlichen Gewalt. Er verlas auch das Strafmass, das auf diese
Vergehen gesetzt war, und das Maß war kein geringes.
    Dies vorausgeschickt, glaubte das rechtsbeflissene Mitglied der Familie sich
bei alledem - vielleicht nicht ohne gelinde Beugung seines staatlichen Gewissens
- zu dem Antrage befugt: in Betracht der Jugend des Übeltäters, in
fernerweitigem Betracht, dass durch den rechtzeitigen Eingriff eines Dritten die
sträfliche Handlung hinsichtlich der beiden letzten Anklagepunkte beim Versuche
geblieben sei: die dem Staate zustehende Pflicht der Strafe in diesem besonderen
Falle auf die Familie zu übertragen; unter der selbstverständlichen
Voraussetzung, dass eine so gläubig in sich gefestete Familie wie diese das Maß
der Busse dem des Vergehens adäquat bemessen und die bürgerliche Gesellschaft vor
fernerer Schädigung durch den jungen Übeltäter schützen werde.
    Dieser kriminalistischen Klarlegung, vorgetragen im allerernstaftesten
Ernst, angehört dagegen mit allseitig zerstreuten oder gleichgültigen Mienen,
folgte eine Pause atemloser Spannung für die Mutter, ihren Sohn und dessen
Freund. Wem von ihnen wäre auch nur einen Augenblick der Gedanke an die
materielle Stattaftigkeit eines Rechtsschutzes und Strafaktes von s des
Fiskus in den Sinn gekommen? Dahingegen die Frage, in welcher Weise die so
gläubig in sich gefestete Familie solchen Rechtsschutz und Bussakt fordern werde,
schwer die Herzen jener drei belastete. Die übrigen Familienglieder waren über
diese Frage schlüssig geworden in einer schlummerlosen Nacht; auch die jungen
Schwestern hatten der Entscheidung zugestimmt, wennschon mit zerrüttetem Herzen;
auch Lydia, und sie sogar mit gehobenem Herzen. Es handelte sich nur noch, dem
verlorenen Sohn, und vornehmlich seiner Mutter,
