 zu stören (jedoch nur durch ein solches Mittel, das
Gegenstände trifft, über welche sich der Staat ein Recht anmassen kann). Aus
diesen Voraussetzungen und aus dem, was in der Einleitung über die Grenzen der
gesetzgebenden Macht ist gesagt worden, folgt natürlich, dass weder Tod noch
Verstümmlung der Gliedmaßen eine bürgerliche Strafe sein kann, selbst nicht zur
Ahndung eines begangnen Mordes. Und dies auch schon darum nicht, weil hierdurch
das vollbrachte Unglück nicht ungeschehen gemacht, nicht gehoben, der Verlust
nicht ersetzt wird; weil der Staat nichts nehmen darf, was er weder geben noch
zusichern kann; weil es andre Mittel gibt, einen Verbrecher ausserstand zu
setzen, ferner zu schaden; endlich, weil Strafe nie Rache werden soll; alle
übrige Arten der Strafen sind für rechtmäßig zu halten, insofern sie mit den
Verbrechen in richtigem Verhältnisse stehen.
    Wo Ersatz möglich ist, da ist Ersatz des Schadens und der Unkosten, nebst
billiger Vergütung für Versäumnis, Verdruss, Schmerz u. dgl., die natürlichste
Strafe.
    Selbstverteidigung und erwiesene unvermeidliche Notwehr werden nicht
geahndet, wohl aber Rache und tätige Erwiderung des Übels.
    Tätige Rache für wörtliche Beleidigung wird bestraft.
    Blosse Worte, selbst wenn es Gotteslästerungen wären, können, unsern
Hauptgrundsätzen gemäß, nicht bestraft werden. Nur um Handlungen kann sich der
Staat bekümmern. Es ist ein elendes Vorurteil zu glauben, dass Schimpfwörter und
Verleumdungen einem wirklich unschuldigen, ehrlichen, festen Manne je Schaden
tun, ihn kränken oder erniedrigen könnten. Übrigens steht es in jedermanns
Macht, ein von ihm ausgesprengtes nachteiliges Gerücht öffentlich zu widerlegen,
und wird dann offenbar, dass der, welcher ihm eine Schandtat schuld gegeben, aus
Bosheit gelogen hat und der Beleidigte beweiset dies und verlangt gerichtlich
seine Genugtuung, so wird der Verleumder dadurch bestraft, dass er in den
öffentlichen Blättern, die unter Aufsicht der Regierung herauskommen, dem
Publikum als ein Lügner bekanntgemacht wird. Diese Strafe ist, unter einem
Volke, das nach den Grundsätzen der wahren Ehre und Redlichkeit erzogen wird, an
sich schon sehr hart; sie hat aber auch noch schlimme Folgen im bürgerlichen
Leben; denn ein solcher kann kein öffentliches Amt im Staate verwalten, kein
Zeugnis vor Gericht ablegen, kein Geld leihen etc.
    Dies ist dann auch die Strafe, womit erwiesenes falsches Zeugnis geahndet
wird.
    Wir sehen aber dieselbe für so hart an, dass sie immer nur auf gewisse Jahre
verhängt wird, und zwar auf mehr oder weniger Jahre, je nachdem die Verleumdung
oder das falsche Zeugnis boshaft oder der Gegenstand von Wichtigkeit war. Nach
Verlauf dieser Zeit wird der Bestrafte öffentlich wieder in die Rechte eines
glaubwürdigen Mannes eingesetzt.
    Ein Mensch, der zum drittenmal diese Strafe verdient, wird, als ein unnützes
Mitglied in einem Staate
