 Tode unmündige Kinder, so werden
denselben Vormünder gesetzt, und zwar jedem Kinde ein eigener. Von den Vormündern
hängt es ab, ob sie die Kinder in ihre Häuser aufnehmen und mit ihren Söhnen und
Töchtern erziehen oder aber, besonders wenn ökonomische Rücksichten dies
notwendig machen, sie dem Staate übergeben wollen. Im letztern Falle werden die
Kinder, welche unter zehn Jahre alt sind, dem Waisenhause anvertraut,
diejenigen aber, welche dies Alter schon erreicht haben, bei einem Mitbürger in
die Kost gegeben. Der Staat bezahlt eine bestimmte, im ganzen Reiche
gleichförmige Summe dafür, und die Kinder besuchen die öffentliche Schule des
Orts, wovon schon vorhin ist geredet worden und woselbst sie unentgeltlich in
den jedem Bürger nötigen Kenntnissen unterrichtet werden.
    Unter einem Waisenhause darf man sich keine solche Anstalt denken, darin
armer Leute Kinder dürftig ernährt, unterrichtet und zu den niedrigsten
Bestimmungen im Staate zubereitet werden, sondern ein öffentliches Gebäude,
worin die Kinder aus allen Klassen der Bürger, wenn sie früh ihre Eltern
verlieren, aufgenommen und nicht weniger sorgsam als alle übrige Kinder gebildet
und gepflegt werden.
    Von den Schulanstalten ist noch folgendes zu sagen. Sobald ein Kind das
zehnte Jahr erreicht hat, so ist der Vater oder Vormund verbunden, der Obrigkeit
anzuzeigen, ob er demselben häuslichen Privatunterricht geben und geben lassen
oder es in die öffentliche Schule schicken will. Im ersten Falle hält die
Obrigkeit ein wachsames Auge darauf, dass auch in der Privaterziehung nichts
vernachlässigt werde. Zu diesem Endzwecke wird jährlich an gewissen Tagen die
Jugend, welche die öffentliche Schule nicht besucht, versammelt und in Gegenwart
eines Richters und einiger Zeugen von den öffentlichen Lehrern und Lehrerinnen
geprüft. Diese Prüfung erstreckt sich, wie sich das versteht, nicht eigentlich
auf gelehrte Kenntnisse; auch wird dabei Rücksicht auf Fähigkeiten, Temperamente
und Umstände genommen. Findet sich's aber, dass der Vater oder Vormund sich eine
auffallende Nachlässigkeit in der Bildung des Kindes hat zuschulden kommen
lassen, so wird er ernstlich zu größerer Sorgsamkeit ermahnt und, wenn dann die
nächstjährige Prüfung nicht besser ausfällt, gezwungen, das Kind in die
öffentlichen Lehrstunden zu schicken. Hat der Vater Vermögen oder, wenn er nicht
mehr lebt, dergleichen hinterlassen, so muss er das festgesetzte jährliche
Schulgeld in die Staatskasse bezahlen, wo nicht, so bleibt es bei der
Einrichtung, dass die Kinder unentgeltlich die Wohltat des Unterrichts genießen.
    Die Wahl der Lehrer und Lehrerinnen liegt der Obrigkeit ob. Es gehören aber
diese Personen zu der geachtetsten Klasse unsrer Mitbürger, und wenn wir nicht
alle Rangordnungen abgeschafft hätten, so würden sie gewiss zu dem ersten Range
gerechnet werden müssen. Sie werden vom Staate so besoldet, dass sie gemächlich
und ohne häusliche Sorgen leben können. Unverheiratete Personen werden nie zu
öffentlichen Lehrern und
