 er Mittel findet, sich häuslich niederzulassen und sein eigener
Herr zu werden.
 
                              Neunzehntes Kapitel
             Fortsetzung. Ehen. Kindererziehung. Väterliche Gewalt
Das erste und natürlichste Band unter den Menschen ist das zwischen Mann und
Weib; auch diese Verbindung muss die bürgerliche Gesellschaft veredeln, fester
knüpfen und durch weise Gesetze den Unordnungen steuern, die den Ehestand
verbittern oder trennen könnten, ohne ihn jedoch durch drückenden Zwang zu einem
beschwerlichen Joche zu machen.
    Im rohen Stande der Natur suchen beide Geschlechter, wenn sie sich
verbinden, nichts als Befriedigung ihrer körperlichen Triebe; im bürgerlichen
Leben soll die Frau des Mannes treue Gefährtin, Gehülfin, Gesellschafterin,
Teilnehmerin an seinen Leiden und Freuden, Mitregentin seines Hauswesens und
Mutter und Miterzieherin seiner Kinder sein. Vernunft, Gefühl und Kenntnis der
menschlichen Natur sagen uns daher sehr laut, dass ein Mann nicht zugleich mehr
Weiber, ein Weib nicht zugleich mehr Männer haben soll und dass das ehliche
Bündnis nicht willkürlich, jeden Augenblick, wenn es einem der beiden Teile
gefällt, wieder getrennt werden darf. Von einer andern Seite aber würde es hart
sein, wenn der Staat zwei Menschen, die in jugendlicher Übereilung sich
verbindlich gemacht haben, miteinander zu leben, nachher aber finden, dass ihre
Gemütsarten durchaus nicht zueinander passen, und daher beiderseits unter sich
darüber einig geworden sind, sich wieder zu trennen, wenn er diese zwingen
wollte, einander zur Qual ein unzertrennliches Paar auszumachen. Folgende
Gesetze über den Ehestand wird man daher der Vernunft und Billigkeit gemäß
finden:
    Es muss ein dem Klima angemessenes Alter bestimmt werden, unter welchem
Jünglinge und Mädchen nicht heiraten dürfen.
    Er und sie melden sich bei der Obrigkeit, lassen sich als Mann und Weib
einschreiben und geben zugleich an, welche Art von Gewerbe oder Beschäftigung
sie künftig treiben wollen.
    Es gibt keine Verwandtschaftsgrade, die ein ehliches Bündnis unter
Blutsfreunden unerlaubt machten.
    Die Eltern der jungen Leute haben nicht das Recht, der Wahl ihrer Kinder bei
den Heiraten Zwang aufzulegen.
    Werden aus der Verbindung zweier Personen, die sich nicht als Mann und Weib
bei der Obrigkeit angekündigt haben, Kinder erzeugt, so entsteht die Frage, ob
der Mann verehlicht oder ledig ist. In beiden Fällen trifft das Kind nicht der
geringste Nachteil von dieser Unregelmässigkeit, sondern dies erbt den Vater wie
jedes andre ehliche Kind. Er muss es in sein Haus aufnehmen, und die Obrigkeit
wacht darüber, dass er ihm ebensoviel Sorgfalt als den Söhnen und Töchtern widme,
die in öffentlicher Ehe erzeugt werden. - Der Name Bastard ist also bei uns gar
nicht schimpflich. Wo man den zufälligen Umständen der Geburt und Abstammung
keine Vorteile einräumt, da muss man ihnen auch keine nachteiligen Einflüsse
gestatten.
    Ist nun der Vater des Kindes unverehlicht oder Witwer, so werden beide
Eltern
