 besoldet. Weiter hinunter muss jeder Staatsbediente
sein Amt unentgeltlich verwalten. Nur die unbeträchtlichsten kleinen Stellen,
wie zum Beispiele die der Aufseher über Straßen und Dämme, Nachtwächter und so
ferner sind mit Gehalt verknüpft. Alle wichtige Ämter werden nur sechs Jahre
lang von denselben Personen bekleidet.
    Außer der großen Provinzialstadt sind in jeder Provinz nur noch drei
kleinere Landstädte und drei große und neun kleinere Dörfer. Es ist
vorgeschrieben, aus wieviel Häusern und Familien höchstens diese Städte und
Dörfer bestehen dürfen. Dies ist nach der möglichst zu erwartenden Bevölkerung
bestimmt. Nimmt irgendwo die Volksmenge über diese Grenze hinaus zu, so wird den
übrigen Familien in einer andern Gegend, wo die Anzahl noch nicht vollständig
ist, ein Aufenthalt angewiesen.
    In jeder der kleineren Städte ist ein Munizipalmagistrat, der aus einem
Vorsteher und vier Beisitzern besteht; diese werden aus und von der Bürgerschaft
gewählt.
    Drei kleinere Dörfer stehen unter einem Beamten, der zwei Gehülfen hat und
mit diesen in dem größeren Dorfe wohnt. Er und sie werden von den Landleuten
gewählt. Es müssen aber Männer sein, die in dem größeren Dorfe ansässig sind.
    Jedes kleinere Dorf hat einen Richter, den die Einwohner wählen.
    Alle kleinere Stellen werden durch Wahlen in den Stadtquartieren und
Dorfgemeinen alle drei Jahre besetzt. Berichte, Anfragen und Forderungen gehen
von unten hinauf, doch also, dass die Dorfangelegenheiten durch die Beamten, die
Stadtsachen durch die Magistrate an das Provinzialkollegium gehen. Ebenso laufen
die Antworten und Bescheide von oben herunter. Was in den Gesetzen klar bestimmt
ist, darüber wird nicht angefragt, sondern es wird kurz abgetan. Die letzte
Instanz für jemand, der auf diesem Wege keine Befriedigung findet, ist der
König, der, wenn die Sache wichtig ist, sie dem Nationalkollegio vorträgt.
    Da die Regierungsgeschäfte auf diese Weise gar nicht verwickelt sein werden,
so bedarf es nicht für jeden Zweig derselben eines eignen Kollegiums. Die
Hauptregierung, die Provinzialdirektionen, die Stadtkollegia und die
Dorfobrigkeiten haben zugleich das Justiz-, Finanz-, Kriegs- und Polizeiwesen,
kurz, alles zu besorgen.
    Jeder Abyssinier in der Stadt und auf dem Lande ist verbunden, noch außer
den Jahren, da er die Waffen tragen muss, wovon in der Folge geredet werden wird,
wenigstens drei Jahre seines Lebens hindurch unentgeltlich ein kleineres
bürgerliches Amt zu verwalten - gleichviel welches! Er muss es annehmen, wenn das
Zutrauen seiner Mitbürger ihn dazu erwählt.
    Alle Ämter, Stände und Gewerbe im Staate aber sehen wir für gleich wichtig
und vornehm an. Das Wort Rang wird bei uns gänzlich unbekannt werden. Der Staat
bedarf ebenso notwendig eines Nachtwächters als eines Beamten, ebenso notwendig
eines Schusters als eines Gelehrten. Wer kann bestimmen, wieviel eigenes
Verdienst der Mann und wieviel mehr oder weniger Nutzen
