
was er bekommen kann.
    Der Mensch im geselligen Zustande unterlässt manche willkürliche Handlung,
versagt sich manchen Besitz und Genuss, um andern dergleichen zu überlassen, in
der Absicht, dass diese ein Gleiches in Rücksicht seiner tun werden, oder er gibt
etwas hin, um wieder zu erhalten und desto sichrer das übrige zu besitzen;
allein diese Aufopferungen sind willkürlich, sind das Werk wohlwollender
Empfindungen oder Spekulation des Eigennutzes.
    Die Menschen im bürgerlichen Leben bringen diese Regeln der Geselligkeit und
gegenseitigen Aufopferung in gewisse Systeme, setzen, mit Übereinstimmung aller,
Vorschriften darüber fest, die man Gesetze nennt, nach welchen dann jeder
handeln muss, zu deren Befolgung man jeden zwingen kann, der im Staate geduldet
sein will. Nun fallen alle willkürliche Handlungen weg, weil keine Handlung
erdacht werden mag, die nicht Einfluss auf die Wohlfahrt des Ganzen haben könnte.
Wollte man, wie es von vielen geschieht, gewisse Handlungen davon ausnehmen und
diese der freien Willkür der einzelnen überlassen, so würden sich bald Ursachen
und Vorwände für jede Handlung finden. Dies nun, nämlich dass jede Handlung des
Bürgers vom Staate eingeschränkt werden darf, ein Gegenstand der Gesetzgebung
werden kann, klingt sehr despotisch; doch wird das wegfallen, wenn ich mich
deutlicher erkläre. Despotismus besteht in der Befugnis, die einem oder mehreren
verstattet, von einem oder mehreren genommen wird, andern willkürlich
vorzuschreiben, was sie in einzelnen Fällen tun oder unterlassen sollen; die
Gewalt einer vernünftigen Staatsverfassung hingegen beruht auf der Befugnis des
ganzen Korps der Bürger, unter sich, durch Mehrheit der Stimmen, Regeln
festzusetzen, nach welchen jeder einzelne Bürger seine Handlungen einrichten
soll, solange er im Lande leben will, und in der Befugnis der Vorsteher des
Staats, mit aller Strenge auf Befolgung dieser Regeln oder Gesetze zu dringen
und zu halten.
    Nach diesen allgemeinen Begriffen bestimme ich folgende besondere Sätze:
    1. Alle Handlungen eines Bürgers im Staate können ein Gegenstand der
Gesetzgebung sein, weil sie alle Einfluss auf das Ganze haben können; eine andre
Frage aber ist, ob es gut sei, über alle Handlungen Vorschriften zu geben. Es
ist also keinem Zweifel unterworfen, dass der Staat sich zum Beispiel in das
Erziehungswesen mischen und darüber Gesetze geben dürfe, weil es ihm nicht
einerlei sein kann, was für Bürger ihm die folgende Generation liefert; allein
es ist noch nicht ausgemacht, ob es zweckmäßige und vorteilhaft sei oder nicht,
sich in das Geschäft der Privaterziehung zu mischen. Ganz gleichgültige
Handlungen einzuschränken wäre nun vollends Torheit.
    2. Neue Gesetze aber, welche die Freiheit gewisser Handlungen einschränken,
können nur mit Wissen und Willen aller erwachsenen Bürger im Staate gegeben
werden.
    3. Da nicht zu erwarten steht, dass Tausende leicht einerlei Meinung sein
werden, so muss,
