 frei, ungehindert und ohnentgeltlich
zur Benutzung überlassen worden: so erhelle daraus, dass, ex Konsensu et
Konsuetudine Generis Humani, besagte Schatten, eben so wie freie Luft, Wind und
Wetter, fliessendes Wasser, Tag und Nacht, Mondschein, Dämmerung, und dergleichen
mehr, unter die gemeinen Dinge zu rechnen seien, deren Genuss jedem offen stehe,
und auf welche - in so fern etwa besagter Genuss, unter gewissen Umständen, etwas
Ausschliessendes bei sich führe - der erste, der sich ihrer bemächtige, ein
momentanes Besitzrecht erhalten habe. - Diesen Satz (zu dessen Bestätigung der
scharfsinnige Miltias eine Menge Inductionen vorbrachte, die wir unsern Lesern
erlassen wollen) - diesen Satz zum Grunde gelegt, könne er also nicht anders,
als dahin stimmen: dass der Schatten aller Esel in Tracien, folglich auch
derjenige, der zu vorliegendem Rechtshandel unmittelbaren Anlass gegeben, eben so
wenig einen Teil des Eigentums einer einzelnen Person ausmachen könne, als der
Schatten des Berges Atos oder des Stadtturms von Abdera; folglich mehrbesagter
Schatten weder geerbt, noch gekauft, noch inter vivos oder mortis causa
geschenkt, noch vermietet, noch auf irgend eine andre Art zum Gegenstand eines
bürgerlichen Kontracts gemacht werden könne; und dass also aus diesen und andern
angeführten Gründen, in Sachen des Eseltreibers Antrax, Klägers, an einem,
entgegen und wider den Zahnarzt Strution, Beklagten, am andern Teil, pcto. des
von Beklagten zu Klägers angeblicher Gefährde und Schaden angemassten
Eselsschatten (salvis tamen melioribus) zu Recht zu erkennen sei: dass Beklagter
sich des besagten Schattens zu seinem Gebrauch und Nutzen zu bedienen, wohl
befugt gewesen; Kläger aber, Einwendens ungeachtet, nicht nur mit seiner
unbefugten Foderung abzuweisen, sondern auch in alle Kosten, wie nicht weniger
zum Ersatz alles dem Beklagten verursachten Verlusts und Schadens, nach
vorgängiger gerichtlicher Ermässigung, zu verurteilen sei. V.R.W.
    Wir überlassen es dem geneigten und rechtserfahrnen Leser, über dieses, zwar
nur auszugsweise, mitgeteilte Gutachten des weisen Miltias, nach Belieben, seine
Betrachtung anzustellen. Und da wir in dieser ganzen Sache uns keines Urteils
anzumassen, sondern bloß die Stelle eines unparteiischen Geschichtschreibers zu
vertreten, entschlossen sind: so begnügen wir uns, zu berichten, dass es seit
undenklichen Zeiten eine Observanz bei dem Stadtgerichte zu Abdera war, das
gutächtliche Urteil des Referenten jedesmal entweder einhellig, oder doch mit
einer großen Mehrheit der Stimmen zu bestätigen. Wenigstens hatte man seit mehr
als hundert Jahren kein Beispiel vom Gegenteil gesehen. Es konnte auch, nach
Gestalt der Sachen, nicht wohl anders sein. Denn während der Relation, welche
gemeiniglich sehr lange dauerte, pflegten die Herren Beisitzer eher alles andre
zu tun, als auf die Rationes dubitandi et decidendi des Referenten Acht zu
geben
