 vor, dass die Zuhörer lange
nicht merkten, wo er eigentlich hinaus wolle. Er leugnete nicht, dass beide
Parteien vieles für und wider sich hätten. Auf der einen Seite scheine nichts
klärer, sagte er, als dass derjenige, der den Esel, als das Principale, gemietet,
auch das Accessorium, des Esels Schatten, stillschweigend mit einbedungen habe;
oder (falls man auch keinen solchen stillschweigenden Vertrag zugeben wollte)
dass der Schatten seinem Körper von selbst folge, und also demjenigen, der die
Nutzniessung des Esels an sich gebracht, auch der beliebige Gebrauch seines
Schattens ohne weitere Beschwerde zustehe; um so mehr, als dem Esel selbst
dadurch an seinem Sein und Wesen nicht das Mindeste benommen werde. Hingegen
scheine auf der andern Seite nicht weniger einleuchtend: dass, wiewohl der
Schatten weder als ein wesentlicher noch ausserwesentlicher Teil des Esels
anzusehen sei, folglich von dem Abmieter des letztern keinesweges vermutet
werden könne, dass er jenen zugleich mit diesem stillschweigend habe mieten
wollen, gleichwohlen, da besagter Schatten schlechterdings nicht für sich
selbst, oder ohne besagten Esel, bestehen könne, und ein Eselsschatten im Grunde
nichts anders als ein Schattenesel sei, der Eigentümer des leibhaften Esels mit
gutem Fug auch als Eigentümer des von jenem ausgehenden Schattenesels
betrachtet, folglich keineswegs angehalten werden könne, letztern ohnentgeltlich
an den Abmieter des ersteren zu überlassen. Überdies, und wenn man auch zugeben
wollte, dass der Schatten ein Accessorium des mehr eröfterten Esels sei, so könne
doch dem Abmieter dadurch noch kein Recht an denselben zuwachsen: indem er durch
den Mietcontract nicht jeden Gebrauch desselben, sondern nur denjenigen, ohne
welchen die Absicht des Kontracts, nämlich seine vorhabende Reise, ohnmöglich
erzielt werden könne, an sich gebracht habe. Allein da sich unter den Gesetzen
der Stadt Abdera keines finde, worin der vorliegende Fall klar und deutlich
enthalten sei, und das Urteil also lediglich aus der Natur der Sache gezogen
werden müsse: so komme es hauptsächlich auf einen Punkt an, der von den
beiderseitigen Sykophanten aus der Acht gelassen, oder wenigstens nur obenhin
berührt worden, nämlich auf die Frage: ob dasjenige, was man Schatten nenne,
unter die gemeinen Dinge, an welche jedermann gleiches Recht hat, oder unter die
eigentümlichen, zu welchen einzelne Personen ein ausschliessendes Recht haben,
oder erwerben können, zu zählen sei? Da nun, in Ermangelung eines positiven
Gesetzes, die Übereinstimmung und allgemeine Gewohnheit des menschlichen
Geschlechts, als ein wahres Orakel der Natur selbst, billig die Kraft eines
positiven Gesetzes habe; vermöge dieser allgemeinen Gewohnheit aber die Schatten
der Dinge (auch dererjenigen, die nicht nur einzelnen Personen, sondern ganzen
Gemeinheiten, ja den unsterblichen Göttern selbst eigentümlich zugehören) bisher
aller Orten einem jeden, wer er auch sei,
