 seiner Aufnahme an, alle Rechte des
Adels eben so vollständig genoss, als ob es so alt als die Welt gewesen wäre.
Hingegen hatte der König das Recht, an den Platz jedes erloschenen Stammes aus
dem höheren Adel denjenigen aus dem niederen, den er für den Würdigsten achtete,
eigenmächtig auszuwählen. Die Kinder aus den vier folgenden Hauptklassen waren
nur in dem Falle einer erweislichen Untüchtigkeit zu den Bestimmungen ihrer
Klasse, oder einer entschiedenen Neigung und Tüchtigkeit zu den Geschäften einer
andern, von dem Gesetze losgezählt; und aus der sechsten Klasse war es, ohne
ausdrückliche königliche Erlaubnis (welche im Gesetz auf besondere Fälle
eingeschränkt war) gar nicht erlaubt, in die zweite, dritte oder vierte
überzugehen. Und auf gleiche Weise waren auch die Heiraten aus einer Hauptklasse
in die andere durch ein Grundgesetz, von welchem der König nur selten befreien
konnte, untersagt.
    Da nun solcher Gestalt die Stände in diesem Reiche gehörig abgesondert waren
- welches Tifan für unumgänglich nötig hielt, wenn jeder den ihm eigentümlichen
Charakter unvermischt beibehalten sollte: so war eine notwendige Folge hiervon,
dass auch jede Klasse ihre eigene Erziehung bekommen musste.
    Die Söhne aus der dritten, vierten und fünften erhielten die ihrige teils in
dem väterlichen Hause, teils in den für sie angeordneten öffentlichen Schulen,
teils bei den Meistern ihrer Profession, bei welchen sie sich außerhalb ihres
Geburtsortes, sechs Jahre lang (vom sechzehnten an gerechnet) in derselben üben
mussten. Für die Kaufleute, Künstler und feinern Handarbeiter war überdies in
allen größeren Städten des Reichs eine Art von Akademie angelegt, wo jeder die
Theorie seiner Kunst, mit der wirklichen Ausübung verbunden, in möglichster
Vollkommenheit und unter Anführung der erfahrensten Meister, zu erlernen
Gelegenheit hatte. Aber die Besuchung dieser Akademie war vom Gesetze nur
denjenigen als eine Schuldigkeit auferlegt, welche sich in einer von den
Hauptstädten des Reichs niederlassen wollten.
    Die Klasse der Gelehrten, oder, wie sie der sinesische Übersetzer nennt, der
Mandarinen, begriff wieder sechs besondere Ordnungen unter sich: die Akademisten
, die Priester, die Schullehrer, die Ärzte, die Richter, Polizeiaufseher und
andre obrigkeitliche Personen, und die Sachwalter. Die Ordnung, in welcher sie
hier genannt werden, bestimmte in Scheschian ihren Rang. Diese sämtlichen
Abteilungen genossen vom zehnten bis zum sechzehnten Jahre einer
gemeinschaftlichen öffentlichen Erziehung in besonders dazu gestifteten Häusern,
deren äußerliche Einrichtung von denjenigen, worin die Pflegekinder des Königs
und der Königin erzogen wurden, wenig unterschieden war. Jedes derselben hatte
einen Akademisten, einen Priester und einen Arzt zu Oberaufsehern. Eine der
vornehmsten Obliegenheiten dieser Aufseher war, die Gemütsart, den Genie und das
Maß der Fähigkeiten der jungen Leute aufs genaueste zu erforschen. Ihre
Wahrnehmungen darüber mussten sie, mit eben so vieler Genauigkeit, als ob es
