 überhaupt noch in der Welt zu finden sein
mag, so wird es Ihrer Hoheit, wie ich hoffe, nicht zuwider sein, aus dem
besagten Auszug einen ziemlich umständlichen, und, wenn mich nicht alles
betrügt, interessanten Begriff von den vornehmsten Gesetzen und Anordnungen des
Königs Tifan zu erhalten.«
    »Keinesweges«, sagte Schach-Gebal: »je eher, je lieber!«
    »Das ganze Gesetzbuch war in zwei Hauptteile abgeteilt. Der erste begriff
die Pflichten und Rechte des Königes; der andere die Pflichten und Rechte der
Nation, sowohl überhaupt, als in allen ihren besonderen Gliedern betrachtet.
    Der erste Teil bestand aus mehr als zwanzig Hauptstücken. Nichts war darin
vergessen, was zur genauesten Bestimmung der königlichen Vorrechte gehörte. Dem
Könige waren darin alle die Grundregeln vorgeschrieben, welchen er in Ausübung
dieser von seinem Amte unzertrennlichen Vorrechte genugzutun hatte. Sogar seine
Hofhaltung und die Einrichtung seines häuslichen Lebens wurde darin an eine
gewisse Form gebunden, welche, ohne die Könige mit einem unanständigen und
unleidlichen Zwange zu belegen, ihren Begierden Schranken setzte, und ihnen
gegen die Weichlichkeit und Untätigkeit der meisten morgenländischen Fürsten zum
Verwahrungsmittel diente.
    Es ist (sagte Tifan im Eingange des ersten und wichtigsten Teiles seiner
Gesetze), es ist ungereimt, während dass man die Rechte und Schuldigkeiten der
Bürger aufs genaueste aus einander setzt, die Rechte und Pflichten des Fürsten,
von welchen doch das Wohl des ganzen Staats abhängt, unentschieden und
schwankend seiner eigenen Willkür, oder der Auslegung und Bestimmung
unzuverlässiger und mit keinem entscheidenden Ansehen bekleideter
Rechtsgelehrten zu überlassen. Es ist ungereimt, während dass dem Privatmanne
vorgeschrieben ist, wie er sich in jedem möglichen Verhältnisse mit seinen
Mitbürgern zu betragen habe, die besonderen Beziehungen des Fürsten gegen den
Staat zweideutig zu lassen, und, indessen das Gesetz den Bürgern in Erwerbung
und Verwaltung ihrer Güter alle mögliche Schranken setzt, dem Monarchen das
Eigentum seines ganzen Volkes preis zu geben. Belehren uns nicht die Jahrbücher
des menschlichen Geschlechtes, wie gefährlich diese widersinnige Nachlässigkeit
insgemein für das Glück der Völker, und von Zeit zu Zeit auch für die Ruhe der
Fürsten und für die Sicherheit ihrer Tronen gewesen ist? Es ist falsche
Politik, sich einzubilden, dass es gefährlich sein könnte, der Majestät durch die
genaueste Bestimmung ihrer Rechte die Hände zu binden, und das Volk zu einer
beständigen Vergleichung der Handlungen seiner Obern mit der Richtschnur
derselben zu berechtigen. Weise Gesetze schränken die königliche Macht in keine
andre Grenzen ein, als ohne welche das gemeine Wesen, dessen oberste Diener die
Könige sind, immer in Gefahr wäre, von ihnen selbst, oder wenigstens von den
Dienern seiner Diener gemisshandelt zu werden. Die ganze Schöpfung wird von ihrem
Urheber (wiewohl er, und Er allein, im eigentlichsten Verstande
