 unauslöschlicher Charakter aller in dem Buche der Pflichten
und Rechte entaltenen Gesetze sein; diejenigen Polizei- und
Staatswirtschafts-Gesetze allein ausgenommen, die wegen ihrer Beziehung auf
zufällige und der Veränderung unterworfene Umstände, dem Gutbefinden des Königs
und des Staatsrates unterworfen bleiben müssen; jedoch mit dem ausdrücklichen
Vorbehalte, dass die Veränderungen, welche der Hof jemals in besagten Gesetzen zu
machen für nötig erachten wird, den Grundgesetzen des Buches der Pflichten und
Rechte niemals auf einige Weise zuwider laufen dürfen.
    4. Weil aber geschehen könnte, dass die obrigkeitlichen Personen, welchen der
König einen Teil seiner großen Pflicht, die Gesetze zu handhaben und zu
vollziehen, anvertrauen muss, in Verwaltung ihres Amtes saumselig werden, oder
gar wissentlich und mutwillig demselben entgegen handeln möchten; nicht weniger,
weil besondere Umstände die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf diese oder jene
einzelne Stadt, Gegend oder Provinz notwendig machen können: So soll in jeder
Provinz von Scheschian alle fünf Jahre ein Ausschuss des Adels, der
Priesterschaft, der Städte und des Landvolks, aus einer bestimmten Anzahl von
freiwillig erwählten und vom Hof unabhängigen Vertretern dieser vier Stände
bestehend, in der Hauptstadt der Provinz zusammen kommen, um die Beschwerden der
Nation überhaupt oder eines jeden Standes insonderheit in Erwägung zu ziehen,
und im Namen der Provinz schriftlich an den König gelangen zu lassen. Und sollte
sich, wider Verhoffen, zutragen, dass der König auf einen solchen Vortrag der
öffentlichen Beschwerden nicht achtete, oder zu Abstellung derselben nicht die
schleunigste Hilfe leistete: so soll derselbe von dem Ausschuss der Stände seiner
königlichen Pflicht nachdrücklichst erinnert werden. Falls aber der Hof
fortführe, die Beschwerden der Stände mit Gleichgültigkeit anzusehen: so soll es
ihnen gestattet sein, auf diejenige Weise, die für solche Fälle im Gesetzbuche
bestimmt werden soll, sich selbst zu helfen.
    5. Jede Verordnung der königlichen Stattalter und des Königs selbst soll,
ehe sie die Kraft eines Gesetzes haben kann, von den Vorstehern der Stände in
der Provinz, die es angehet, vorher untersucht und mit dem Buche der Pflichten
und Rechte genau verglichen werden. Würde befunden werden, dass die neue
Verordnung mit dem Gesetze nicht bestehen könnte: so haben die Vorsteher der
Stände, bei Strafe des Hochverrats wider den Staat, solches dem Stattalter oder
dem Könige selbst mit den Gründen ihres Widerspruchs anzuzeigen. Und falls der
Hof nichts desto weniger auf der Rechtmässigkeit seiner Verordnung bestände: so
sollen die Vorsteher schuldig sein, die Stände selbst zusammen zu berufen; diese
aber, wofern sie durch drei Viertel der Stimmen den Widerspruch der Vorsteher
für gegründet und gesetzmässig erkannt haben würden, sollen hierüber eine
förmliche Erklärung an den Hof gelangen lassen, und berechtigt sein, die
Kundmachung einer solchen widergesetzlichen Verordnung, im Notfall sogar mit
Gewalt, zu verhindern. Denn
