 als jene,
behielten zwar mit ihnen gleiches Ansehen und gleiche Hoheit; ihre Gesandten
aber wichen den Gesandten der ersten aus Höfflichkeit, ohne deswegen der Macht
und Würde ihrer eigenen Kronen etwas zu vergeben: diejenige von der ersten
Gattung müssten im Ceremoniel, wo ein Vortritt sich äußern sollte, mit einander
umwechseln; und wo ja ein Gesandter dem andern zufälliger oder vorsetzlicher
Weise vorgehen sollte; so müsste doch dadurch dem einen weder etwas genommen, noch
dem andern etwas vergeben werden. In Betrachtung, dass ein vor allemahl die
Gleichheit unter ihnen reguliret wär.
    Die andere Kronen würden des Rangs halber nach obiger Regel leicht zu
vergnügen sein; dann wo die Macht und das Altertum zusammen stehen, da machen
sie auch einen gewissen Vorzug, welchen die andere, denen entweder das eine,
oder das andere mangelt, sich vernünftig bescheiden würden, an ihnen zu
erkennen. Und dieses um so viel ehender, weil sie dadurch an und vor sich selbst
an ihrer Hoheit nicht das mindeste verlieren; in Erwegung dass das ganze
Ceremoniel-Wesen, nachdem einmal eingerichteten Frieden, nur eine Sache des
blosen Wohlstandes und der Ordnung wär.
    Alle und jede Sachen, wie sie bei dieser allgemeinen Friedens-Versammlung
durch Urteil und Recht von den darzu bestimmten Richtern entschieden, und
abgetan würden; müssten ohne allen Widerspruch, für gültig angenommen und
vollzogen werden; Im Verweigerungs-Fall aber, wär eine gewisse
Executions-Ordnung aufzurichten; vermög welcher die Aussprüche der
Friedens-Richter zur Vollziehung müssten gebracht werden: wobei man diejenige für
allgemeine Feinde u. Friedens-Störer zu achten und anzusehen hätte, die sich
dieser einmal beliebten Ordnung mit Frevel, Empörung und Gewalt wiedersetzen
wollten.
    Alle und jede Erbfolgen und Gräntz-Scheidungen, als woraus die meiste Kriege
entstehen, müssten auf eine sichere und beständig fortdauernde Art, mit und unter
allen Staaten vorher ausgemacht und reguliret werden; also und dergestalt, dass
man vor einem jeden sich ereignenden Sterb-Fall bereits voraus wissen könnte, auf
welche Person oder Stamm-Linie dieses oder jenes Reich, Fürstentum oder Land
fiel. Wie dann zu dem Ende keine Heirat unter den Durchläuchtigen und
regierenden Häussern könnte und müsste geschlossen werden; bevor die Erbfolgen der
Staaten und Länder festgesetzt, und davon der Friedens-Versammlung, als von
einer Sache, welche die Erhaltung der gemeinen Ruhe betrifft, die nötige
Eröffnung geschehen sei.
    Die Handelschaft der Völcker in die entlegene Länder: die freie Seefart,
welche sich einige vor den andern anmassen: die Rechte der Zölle, des Stapels,
des Strandes, der Kontrebanden und dergleichen, wären auch noch solche Puncten,
die vorher wüsten ausgemacht, und reguliret werden.
    Die Verbindung einiger mächtigen Häusser in Europa könnte dergleichen
Vorschläge möglich machen, sie könnten
