 regieren und in Ordnung
zu halten, als Leute, die voll auf leben, und nichts zu tun haben. Sie sind
sich und dem Staat zur Last. Ein Fürst muss demnach für seine Leute die Gnade
haben, und ihnen nicht nur Brod, sondern auch Arbeit geben.
    Die Majestät braucht keines erborgten Glantzes: Sie macht sich durch sich
selbst verehren: Der unordentliche Schwarm der vielen geputzten Menschen, welche
den Hof zieren und das Land arm machen, ist keine wahre Grosheit: Man überlasse
diese kleine Ehre Parade zu machen, der Leib-Wache, den Kriegs-Beamten, und dem
jungen Adel; welcher letztere eine Zeitlang den Hof besuchen sollte, um daselbst
die Höflichkeit und gute Sitten zu lernen.
    Durch die Einziehung der vielen unnötigen Bedienten kann ein König des Jahrs
über ein Million ersparen, und dadurch seine Regierung desto ruhiger und
glücklicher machen.
 
                            Von den Gerichts-Höfen.
Ein auszehrendes und jämmerliches Ubel ist heut zu Tage die Unordnung und
Weitläuftigkeit der Processen. Hier dienet die Gerechtigkeit zu einem Handwerck,
ihre Verwalter zu ernahren, und diejenige, die bei ihr Hilfe suchen, zu
verderben. Es würde eine große Glückseligkeit für alle Völcker sein, wenn man
die Weitläuftigkeit der Rechts-Handel, so wohl als die abscheuliche
Zungendreschereien der Gewissenslosen Advokaten abstellen könnte.
    Es wär solches nicht unmöglich: Eine ordentlich eingerichtete
Landes-Ordnung, darin alle Haupt-Fälle und Rechts-Fragen auf das
allerdeutlichste in gemeiner Landes-Sprache verfasset würden: Ein Gericht aus
redlichen, vernünftigen und Rechts-kündigen Männern, die keinen weitern Nutzen
von einem Prozess zu gewarten hätten, als dass sie ihn kurtz und gut ausmachten:
und dann die Abschaffung aller Gerichts-Sporteln, Formalien, Fatalien und
dergleichen oftmahls recht kindischen Umständen; die nur darzu ersonnen sind, um
die Gerechtigkeit zu verwirren, und eine Menge unnötiger Gerichts-Diener zu
unterhalten: Diese drei Dinge würden zur Verwaltung der Gerechtigkeit einen viel
leichtern Weg bahnen.
    Ein jeder Kläger könnte auf diese Art entweder seine Sache mündlich oder
schriftlich selbst vortragen, und darüber ein Urteil erwarten: Geschähe solches
gleich nicht allemahl förmlich, und nach einer ausgekünstelten
Rechts-Gelehrteit; so könnte man doch daraus desto besser die Wahrheit erkennen;
ein geschickter Referent, mit weniger Müh, einen kurzen Verlauf der Sachen
(speciem facti) entwerffen, und ohne weitere Umstände den Spruch heraus bringen.
    Würde dabei nicht jederzeit die Form Rechtens beobachtet, so wär dieses nur
ein kleines Ubel, wenn das Recht nicht selbst darunter leidet; ja sollte auch
dieses zuweilen darunter leiden, so wär doch dieses Ubel nicht so
Grund-verderblich, als die abscheuliche Weitläuftigkeit der Processe.
    O verkehrte Welt! O Jammer der Zeiten! Der Unschuldige leidet, man drückt
