 den Ehstand begeben will, der wird angesehen
als ein Mensch, der ein Ehren-Ammt verlanget: Man untersucht, ob er auch die
darzu erforderliche Tugenden und Eigenschaften habe: Diese bestehen in einem
gesunden Leib, in einem ehrbaren Christlichen Wandel, in einem zulänglichen
Verstand, ein Hauswesen mit Weib, Kindern und Gesind wohl zu regieren, und in
einer gewissen Hantierung, sie ehrlich zu ernähren.
    Wenn demnach ein Freier seine Neigung auf eine Person geworfen hat, und sie
beide des Handels einig sind; so müssen sie zuvor, ehe sie mit einander
öffentlich getrauet werden, bei den vier zu den Eh-Sachen besonders verordneten
Ältesten der Gemeine sich melden. Dieses sind weise, und sowohl in Gottes Wort
als gemeinen Rechten, wohl erfahrne Männer, welche diejenige Personen, die
gesonnen sind, sich in den Stand der Eh zu begeben, nach allen Umständen des
Leibes und des Gemüts, als auch ihrer zeitlichen Nahrungs-Geschäften, genau
untersuchen, ob sie auch also für einander sich schicken, dass von ihnen eine
gute, friedliche und erbauliche Ehe zu hoffen sei? Wo nicht, so werden sie mit
ihrem Vorhaben entweder ganz, oder bis auf eine gewisse Zeit, darin sie die an
ihnen gefundene Mängel verbessern können, abgewiesen.
    Wie Wir nun besorget sind, allen bösen Ehen, so viel als wir können, durch
obgemeldte Anstalten, vorzubauen; so sehr sind wir auch darauf bedacht, die
zwischen Eh-Leuten aus Missverstand, oder Gebrechen, eingerissene Zwietracht und
Uneinigkeit zu heben. Hier gibt es nun leider auch unter uns, wegen der allen
Menschen anklebenden Schwachheiten und Mängeln, noch viel zu tun. Allein, die
glückliche Einrichtung und allgemeine nachbarliche Verträglichkeit unserer
Einwohner schlichtet dergleichen Misshellichkeiten, ohne dass man es viel gewahr
wird. Kommt es damit zu öffentlichen Ausbrüchen und Aergernissen, so werden sie
vor das Eh-Gericht, welches aus den vier obigen Ältesten bestehet, gefordert,
und gestalten Umständen nach, wenn sie nicht in der Güte sich, vergleichen
wollen, zu Tisch und Bett geschieden; In welchem Fall ihnen eine besondere
Ordnung wegen der Teilung ihrer Güter, wegen der Auferziehung ihrer Kinder, und
wegen ihrer ganzen Lebens-Art, zu beobachten vorgeschrieben wird.
    Es ereignen sich auch wohl gewisse Fälle und Umstände, da zwei
beeinträchtigte Eh-Gatten gänzlich, als wären sie nie getraut gewesen, von
einander geschieden werden; Diese Ursachen aber müssen überaus erheblich und
wichtig sein; Wie wir dann von einer solchen Eh-Scheidung ungefähr vor einem
Jahr das erste Exempel hie erlebet haben.
    Wir halten im übrigen scharf auf Zucht und Ordnung; und weil wir grobe
Verbrechen hier gar nicht dulden, so suchen wir solchen durch eine gute
Auferziehung der Jugend, und durch
