 dies zwar gewährt werden, aber nur unter der
Bedingung, dass alle Zugänge des Hauses bis auf einen abgeschlossen werden, dass
sie allezeit durch dies eine Tor ein- und ausgehen, und dass über dieser Schwelle
der fremde Hund in einer Höhe von neun Fuß aufgehängt werde und aufgehängt
bleibe, bis dass er ganz verfault und seine Knochen stückweis herabfallen. Würden
die Bewohner des Hauses den toten Hund wegzuschaffen oder durch eine andere Türe
einzugehen versuchen, so sollen sie auch des bereits empfangenen halben
Wehrgelds verlustig gehen und jeden weiteren Anspruch verlieren.« Dieser aus
hohem Altertum stammenden Verfügung liegt das Motiv zugrund, den Verwandten, die
den vom Eigentümer des Tieres nicht verschuldeten Todesfall allzu geldgierig
auszubeuten suchen, eine gewisse Schmach anzuhängen und sie dadurch abzuhalten,
die äußerste, nach dem damaligen Strafgesetz allerdings formell zustehende
Entschädigung zu beanspruchen. Ähnliches kennt das altnordische Recht. S. Grimm,
Rechtsaltertümer, p. 665.
142 Die Heilkunde unserer Tage wendet diese und ähnliche Mittel nicht mehr an.
Sie beruhten zum Teil auf der Ansicht, dass die Krankheiten dem Einfluss der
Dämonen zuzuschreiben. Vieles übrigens, was in jener Zeit offiziell verordnet
wurde, findet sich im Kreis der s.g. sympatetischen Mittel noch vor, die in
ununterbrochener Überlieferung von den Bauersmännern, Schäfern und Schmieden,
die heutzutag noch trotzig daran glauben, bis in fernes Heidentum hinauf
reichen. Dass eine ähnliche Kur, wie die zuletzt erwähnte, von gutem Erfolg
begleitet war, meldet der fränkische Geschichtschreiber Gregor von Tours in
seiner Schrift über die Wunder des heiligen Martinus aus eigener Erfahrung. »Im
zweiten Monat nach seiner Ordination als Bischof erkrankte er an der Ruhr so
heftig, dass man an seinem Leben verzweifelte. Da alle Arzneien fruchtlos
geblieben waren, ließ er sich Staub vom Grabe des Heiligen bringen, nahm ihn in
einem Trank um die dritte Tagesstunde und wurde davon auf der Stelle so geheilt,
dass er um die sechste zur Mahlzeit ging.« Löbell, Gregor von Tours und seine
Zeit, p. 277.
 Manches Interessante in betreff ehemaliger Heilkunde würde wohl ein
sachverständiger Arzt in dem tractatus insignis medicinalis der sanktgallischen
Handschrift 105 vorfinden.
143 ... nihil fame improbrius et sacrius!
144 Wenigstens zählt noch G. Schwab in seinem Werk über den Bodensee unter den
»Merkwürdigkeiten von Sipplingen« sub Nr. 3 auf: »der Sipplinger Wein als der
schlechteste am Bodensee«. Neuerdings indes soll der dortige Rebensaft um ein
bedeutendes besser geworden sein als sein Ruf.
145 S. Einhardi vita Karoli Magni c 13, bei Pertz, Mon. I, p. 449.
146 S. Gibbon, Geschichte des römischen Weltreichs, c. 35.
147 »Scitis« inquit, »o fideles mei, quid tantopere
