 Prozesssüchtige und dessen Advokat; denn,
sagte er, wenn die Menschen stupid und schlecht genug sind, unklare und falsche
Ansprüche gegeneinander zu erheben und sich um des Kaisers Bart zu zanken, so
ist derjenige noch der viel größere Esel, der sich dazu hergibt, sich von den
Zankbolden anschreien und belügen zu lassen und ihre schmutzige Wäsche rein zu
machen. Vielmehr, meinte er, sollte man alle Leute sich so lange zanken lassen,
bis der eine oder der andere Gewalt braucht, diesen alsdann beim Kopf nehmen,
dem Strafrichter überweisen und erst jetzt zugleich mit dem Strafprozesse die
zivilrechtliche Frage entscheiden, den aber noch besonders abstrafen, der den
Prozess verliert. Denn mit dem Strafrichter allein machte er eine Ausnahme, und
der war ihm eine geheiligte Person.
    Solche harmlose Aussprüche der Unschuld vergessend, war Heinrich jetzt öfter
in den verrufensten aller Vorlesungen, in den Pandekten zu finden, fast
leidenschaftlich beflissen, ein Stück Textur und Gewebe römischen Rechtes vor
seinen Augen ausbreiten und erklären zu sehen. Er sah aus den naturwüchsig
konkreten Anfängen mit ihren plastischen Gebräuchen das allgemeinste, in sich
selbst ruhende Rechtsleben hervorgehen, zu einer ungeheuren, für Jahrtausende
massgebenden Disziplin sich entwickeln, doch in jeder Faser eine Abspiegelung der
Menschenverhältnisse, ihrer Bestimmungen, Bedürfnisse, Leidenschaften, Sitten
und Zustände, Fähigkeiten und Mängel, Tugenden und Laster darstellen. Er sah,
wie dies ganze Wesen, dem Rechts- und Freiheitsgefühl einer Rasse entsprossen,
in seiner Befähigung zur Allgemeinheit, seither neben der staatlichen
Verkommenheit und der Knechtschaft hergehend, von dieser allein geübt und
gepflegt, gerade seiner in sich wurzelnden Allgemeinheit wegen als eine
Fähigkeit des menschlichen Geschlechtes eher geeignet war, unter den
betrübtesten Verhältnissen den Sinn des Rechtes und mit diesem den Sinn der
Freiheit, wenn auch schlafend, aufzubewahren, als das germanische Recht, welches
seiner Gewohnheitsnatur, seiner eigensinnigen Liebhabereien, seines äußerlichen
Gebrauchswesens und seines unechten Individualismus halber sich unfähig gezeigt
hat, den vielgerühmten germanischen Sinn für Recht und Freiheit im ganzen und
großen zu erhalten, sowenig als sich selbst. Denn das Recht ist eigentlich
nichts als Kritik; diese soll so allgemein und grundsätzlich als möglich sein,
und das produktive Leben, der Gegenstand dieser Kritik, ist es, welches allzeit
naturwüchsig und individuell sein soll.
    Dafür regte das, was er vom germanischen Recht erfasste, durch den poetischen
und ehrwürdigen Duft und Glanz seiner verjährten Sprache und durch das
malerische Kostüm seine Begier und Aufmerksamkeit für die Geschichte. Er hatte,
durch den fragmentarischen Einblick in diese Disziplinen aufgefordert, damit
geschlossen, sich einen allgemeinen Begriff von der Rechtsgeschichte zu
verschaffen, und indem er, durch das Lesen deutscher Rechtsaltertümer veranlasst,
Vergangenheit und Ursprung der deutschen Sprache in den von trefflichen Männern
dargebotenen Werken betrachtete, erstaunte er, in dieser
