 der Familienhäupter dazu eingewilligt hatte. Doch verstand sich's von
selber, dass es jeder einzelne die Freiheit behielt, ihre Gültigkeit nicht
anzuerkennen, folglich auf seine Gefahr dagegen zu handeln oder das Land zu
verlassen.
    Was die Strafen betrifft, so waren sie äußerst einfach. Wo Ersatz möglich
war, Ersatz; in einzelnen Fällen Einkerkerung auf einige Zeit oder, wenn die
Sicherheit des Staats es erforderte, doch äußerst selten, auf immer; vielmehr,
statt dieses letzten heftigen Mittels, die Landesverweisung, mit der Bedrohung
einer ewigen Einkerkerung, wenn der Verbrecher sich wieder unter den Abyssiniern
sehen ließe. An Todesstrafen war auf keine Weise zu denken. Dieser abscheuliche
Gedanke kam nicht in die Seele der guten Gesetzgeber. Wie sollte es ihnen
eingefallen sein, sich das Recht anzumassen, einem ihrer Brüder eine Existenz zu
rauben, die sie ihm weder geben noch zusichern konnten, worauf er ein Recht
gehabt hatte, ehe an ihre Gesetze gedacht war, und dies deswegen, weil er andre
Begriffe von Recht und Unrecht hatte als sie? Wie konnte es ihnen einfallen,
selbst zu Bestrafung des Totschlags, noch einen Totschlag zu begehen; ohne
Zweck, ohne das geschehene Übel dadurch gutzumachen, ohne den Verbrecher zu
bessern, ohne hoffen zu dürfen, dass durch diese unbefugte Gewalttätigkeit andre
Rasende abgehalten werden würden, in der Wut der Leidenschaften ähnliche
Verbrechen zu begehen?
    Von diesen Strafen nun wurden nie Ausnahmen gemacht, am wenigsten stand dem
Fürsten die Befugnis zu, sie zu mildern oder zu erschweren; denn noch war der
Begriff, dass der Fürst in Staatsangelegenheiten nach seinem Willen handeln, sich
an die Stelle des Staats setzen, Rache ausüben, willkürlich verdammen und
lossprechen, Gesetze aufheben, aus eigener Macht Verordnungen geben, Gnade für
Recht ergehen lassen und überhaupt Gnaden erteilen könnte, nie in eines
Abyssiniers Kopf gekommen. Gerechtigkeit üben, das war seine Pflicht; Gesetze,
gesunde Vernunft und Billigkeit seine Richtschnur; er ein Verwalter des Staats;
seine Verrichtungen ein übertragnes Amt, wofür er ernährt, versorgt und geehrt
wurde.
    So standen die Sachen, und ich meine, sie standen so übel nicht, als einige
Stämme in Nubien, welches von Ägypten aus durch raue, wilde Menschen war
bevölkert worden, die mit den Abyssiniern in keiner Verbindung lebten, auf den
unglücklichen Einfall gerieten, mit bewaffneter Hand in dies schöne, friedliche
Land einzubrechen und unserm guten Völkchen seine fruchtbaren Besitzungen
streitig zu machen. Dies war der erste Krieg, den die Abyssinier führten; sie
waren aber nicht ungeübt in Waffen; gegen Löwen und Hyänen hatten sie sich
verteidigen gelernt; nur gegen ihre Brüder das Schwert zu ziehen, das war ihnen
neu. Aber hier galt es Rettung des Eigentums, des Lebens, der Freiheit,
