 den
Reichtum und den Wohlstand eines Landes, das einen vorteilhaften großen
auswärtigen Handel treibt, sagen lassen; allein da wir uns fest vorgenommen
haben, bei Einrichtung unsrer Staatsverfassung von Grundsätzen auszugehen, die
nur auf gesunder Vernunft beruhen und über alle konventionelle Ideen und
verjährte Vorurteile hinausgehen sollen, so gestehen wir, dass, wenn wir so
glücklich sind, Abyssinien zu dem innern Flor zu bringen, nach welchem wir
ringen, wir den Nationen, die durch auswärtigen Handel reich werden, ihre
Glückseligkeit nicht beneiden. Wenn alle unsre Felder bebauet und fruchtbar
sind, wenn wir dann Früchte genug ziehen, um, auch bei zunehmender Bevölkerung,
uns reichlich zu sättigen, wenn wir alle unsre rohen Produkte selbst bearbeiten,
alle unsre Bedürfnisse befriedigen können, kurz, wenn unser Land, wie es denn
wirklich dazu imstande ist, uns alles liefert, was zur Notdurft und
Annehmlichkeit des Lebens gehört, so begnügen wir uns gern mit diesem innern
wahrhaften Reichtume und wollen lieber die echte Arbeitsamkeit unsrer Mitbürger
als ihre Habsucht ermuntern. Wir möchten lieber auf die hochgepriesenen
Vorteile, die der Handel gewähren soll, auf die Vermehrung und Ausbreitung so
mancher nützlichen Kenntnisse, Vervollkommnung der Künste und dergleichen
Verzicht tun, um nicht zugleich ihr trauriges Gefolge, den übertriebnen Luxus,
die Entstehung so mancher unnützen Bedürfnisse, Unmässigkeit, Korruption der
Sitten, Verstimmung des Charakters, Verlust der Originalität, ausländische
Krankheiten und Torheiten, Wuchergeist, Untreue und unzählige andre Verderbnisse
mit aufnehmen zu müssen. Der Staat wird also nie den geringsten Schritt tun, um
den Handel der Privatleute in fremde Länder zu befördern, doch will er auch
nicht hindern, dass unsre Mitbürger ihre überflüssigen Produkte und diejenigen
Waren und Fabrikate, deren man im Laufe nicht bedarf, an fremde Nationen
verkaufen.
    Es steht also jedermann frei, einen uneingeschränkten Handel in und außer
Lande zu treiben und jedes Landesprodukt aus dem abyssinischen Reiche
auszuführen.
    Von den ausgehenden Gütern wird nicht der geringste Zoll entrichtet.
Ausländische Waren hingegen dürfen der Regel nach durchaus nicht in das Land
eingeführt werden, bei Strafe der Konfiskation. Sollten vorerst, bis alle unsre
Fabriken in vollem Gange sind, einige Artikel davon ausgenommen werden müssen,
so wird von diesen der zehnte Teil des Werts als Zoll abgegeben.
    Der Staat selbst aber treibt in und außer Lande einen Handel, der für das
Reich höchst vorteilhaft ist. Er lässt durch Agenten den Überfluss der in den
öffentlichen Fabriken und Manufakturen verfertigten Waren fremden Nationen für
bares Geld verkaufen. Er häuft in den Magazinen Früchte und Waren aller Art auf
und schlägt diese, sobald die Wucherer eine Teurung verursachen wollen, zu
billigen Preisen los, so dass alle Artikel der Notdurft und der Gemächlichkeit
stets in ganz Abyssinien in einem Mittelpreise bleiben. In diese Magazine kann
auch jeder
