 die
verbotnen befördern könnten, zum Beispiel, wenn sie anstößig, unsittlich wären
oder die Bürger von nützlicher Tätigkeit abhielten. Übrigens also ist die
spekulative, teoretische und praktische Religion keinem Zwange unterworfen; wir
wissen nichts von einer Landesreligion; jedermann kann glauben, was er will, und
seinen Gott verehren und ihm dienen, wie es ihm beliebt. Wollen mehrere Familien
zusammentreten und nach ihrer Weise gottesdienstliche Versammlung halten, auch
aus ihrem Vermögen Leute besolden, die sie Priester oder Prediger nennen, so
steht ihnen auch das frei, nur mit der Einschränkung, dass zu diesen
Zusammenkünften niemand der Zutritt versagt werden darf, weil überhaupt in einem
Lande, wo alles Gute und Gleichgültige öffentlich geschehen kann, jede geheime
Versammlung, jede heimliche Unternehmung unerlaubt ist. Auch ist es jeder Sekte
verstattet, auf nicht ungestüme, aber auf öffentliche Weise Proselyten zu
machen, soviel sie will.
    Es erkennt aber der Staat die Priester und Prediger, die sich übrigens
kleiden mögen, wie es ihnen beliebt, für gar keinen besonderen Stand, nimmt keine
Wissenschaft von ihrem geistlichen Berufe, sondern behandelt sie nach der
Rücksicht auf das bürgerliche Gewerbe, zu welchem sie sich als Jünglinge haben
einschreiben lassen, befreit sie von keinen Abgaben und Diensten, weiset ihnen
keine besondere Einkünfte an und entscheidet nie in sogenannten geistlichen
Dingen. Die Lehren einer echten göttlichen Religion müssen durch ihre innere
Kraft über Irrtümer siegen, und deswegen muss es erlaubt sein, diese wie jene
laut zu predigen, sie der freien Prüfung zu unterwerfen; der Stifter des
erhabenen Christentums legte es nie darauf an, seine Religion zu einer
Staatssache zu machen, und die ersten Prediger derselben verlangten weder
Exemtionen noch Besoldungen, noch Titel, noch Pfründen, noch die Freiheit,
müßige Mitglieder im gemeinen Wesen zu sein.
    Um aber das Volk zuweilen zu gemeinschaftlicher Gottesverehrung zu ermuntern
und durch edle, religiöse Empfindungen die Herzen zur Liebe, Dankbarkeit, zum
Wohlwollen und zur brüderlichen Eintracht zu stimmen, wird jährlich einmal an
einem festgesetzten Tage in der schönsten Gegend jeder Provinz ein großes
Volksfest veranstaltet, woran jeder ungezwungen mit seiner Familie teilnehmen
darf. Unter freiem Himmel werden dann herzerhebende, schöne Hymnen, welche die
Kinder in den Schulen vollstimmig aufführen lernen, mit Begleitung musikalischer
Instrumente gesungen. Gute Redner, denen die Obrigkeit dies Geschäft aufträgt,
halten kurze, rührende Anreden an das Volk und ermahnen es zu Erfüllung seiner
Pflichten; die andre Hälfte des Tages verstreicht unter geselligen,
gastfreundschaftlichen und gesitteten Freuden. Die Obrigkeit sorgt dabei für
Beobachtung des Anstandes und der Ordnung.
    Die Justiz wird in Abyssinien unentgeltlich verwaltet; wie die Land- und
Stadtobrigkeiten erwählt werden, das ist in einem der vorigen Abschnitte gesagt
worden; sie bekommen keinen Gehalt und dürfen keine Sporteln nehmen. Nebst denen
ihnen
