 des Unterrichts ist
geredet worden; es müsste denn sein, dass grausame, durch Zeugen bewahrheitete
Misshandlungen von s der Eltern die Obrigkeit nötigten, sich in ihre
häuslichen Geschäfte zu mischen. Nach dem funfzehnten Jahre hingegen gehören die
Kinder schon mehr dem Staate als ihren Eltern, können sich gänzlich der
väterlichen Gewalt entziehen und sich in den Schutz des Staats begeben. Dann
aber ist der Vater auch nicht mehr verbunden, den Sohn zu unterhalten, und
dieser muss sich's gefallen lassen, welche Art von Laufbahn ihm der Staat
anweisen will, damit er nicht dem gemeinen Wesen zur Last falle. Ist hingegen
der Vater von dem Sohne unzufrieden, so kann er gleichfalls (jedoch nicht vor
dem funfzehnten Jahre) seine Hand von ihm abziehen. Indem er ihn aber dem Staate
übergibt, muss er zugleich eine zu bestimmende Summe zu Abkaufung seiner
Verbindlichkeiten in den öffentlichen Schatz erlegen.
    Mit dem zwanzigsten Jahre des Jünglings hört alle Gewalt des Vaters über
ihn, aber auch alle Verbindlichkeit desselben, ihn zu ernähren, auf.
 
                              Zwanzigstes Kapitel
           Fortsetzung. Eigentum. Erbschaften. Versorgung der Bürger
Beinahe ebenso vernunftwidrig als der Begriff von geerbten Ständen, Titeln und
Würden ist die Idee von geerbtem Vermögen. Es ist billig, dass der, welcher durch
seinen Fleiß sich Vermögen erworben hat, in dem ruhigen Besitze dieses Vermögens
geschützt werde und, solange er lebt, frei mit dem Erworbnen schalten und walten
dürfe; aber dass er auch nach seinem Tode einen Willen haben und berechtigt sein
soll, die Schätze der Erde, an wen er will, auszuteilen und den Besitz
derselben, der nur dem Arbeitsamen zukömmt, wenn er nicht mehr lebt, auf einen
andern, auf einen faulen, untätigen Menschen zu übertragen; dass dieser anfangen
kann, wo jener aufgehört hat, dass er ohne Mühe und Arbeit freie Macht erhält,
Tausende zu verwenden, indes sein würdigrer und fleißiger Nachbar Hunger leidet;
endlich, dass dieser vom blinden Ungefähr ihm zugeteilte Vorteil ihm in allen
andern Verhältnissen ein Übergewicht über bessere Menschen gibt - das ist doch
wohl höchst widersinnig und ungerecht. Liesse sich nicht der mögliche Fall
denken, dass auf diese Weise zuletzt aller Reichtum eines Landes, und sogar das
Land selbst, in die Gewalt eines einzigen schlechten Menschen käme, indes alle
Edelen darben oder seine Sklaven werden müssten? Freilich sorgt das Schicksal
dafür, und auf einen Geizhals folgt in der Familie gewöhnlich ein Verschwender,
der den väterlichen Schatz wieder zerstreuet und eine Art von Gleichheit
herstellt; allein das ist nur zufällig, ist hundertmal auch nicht der Fall, und
indessen stiftet doch der unmässige Unterschied zwischen zufällig reich und arm
gewordnen Leuten unendlich viel Unheil. Wie schön wäre es daher, wenn man eine
neue, gleiche Verteilung der Güter vornehmen und
