 Sind Kinder da, so muss sie der Mann ernähren.
Ist die Frau während der Ehe kränklich geworden, so muss der Mann für ihren
Unterhalt sorgen.
    Eheleute, die über sechs Jahre lang, ohne gerichtliche Klage gegeneinander,
zusammengelebt haben, können, auf Verlangen des einen Teils, nicht so leicht,
nach zehnjähriger ruhiger Ehe aber gar nicht geschieden werden; es sei denn, dass
bewiesener Ehebruch oder Lebensgefahr die Ursache wäre.
    Ehescheidungsklagen von einem Teile, wegen Verschiedenheit der Gemütsart
oder dergleichen, werden nicht angenommen; aber gegen Misshandlungen,
Verschwendung des Vermögens etc. schützen die Gerichte und können, wenn gar kein
andres Mittel da ist, ex officio scheiden.
    Geschiedene Eheleute, die sich zum zweiten Male miteinander verheiraten,
können nie wieder getrennt werden.
    Da bei uns, wie man in der Folge sehen wird, jeder arbeitsame Mensch mit
Weib und Kindern Unterhalt finden, folglich im ganzen Reiche kein Bettler
geduldet werden kann, also auch die Schwierigkeit, eine Familie zu ernähren,
niemand abhalten darf, sich zu verheiraten, so kann man desto strenger alle
Hurerei bestrafen. Deswegen werden Personen beiderlei Geschlechts, welche
überwiesen sind, dass sie sich einer liederlichen, ausschweifenden Lebensart
ergeben haben, bei der ersten Ertappung scharf gezüchtigt und, wenn sie zum
zweitenmal eines solchen Lebenswandels überwiesen werden, sowohl wie Kuppler und
Kupplerinnen nach den Umständen zu kurzer, langer oder immerwährender
Gefängnisstrafe oder zur Landesverweisung verurteilt.
    Es kann dem Staate nicht gleichgültig sein, wie die Kinder der Bürger im
Physischen, Intellektuellen und Moralischen erzogen und gebildet werden. Ein
großer Teil der Möglichkeit, unsre neue Staatsverfassung einzuführen und
dauerhaft zu machen, beruht auf der Hoffnung, dass die folgende Generation so
geartet sein soll, dass gesunde Vernunft, gemässigte Begierden, veredelte
Leidenschaften und einfache Sitten bei ihnen die Oberhand über Vorurteile,
Phantasie, Sinnlichkeit, Reizbarkeit, Kränklichkeit und Korruption aller Art
gewinnen werden, so dass es kaum des Zwanges der Gesetze bedürfen wird, um sie zu
solchen Handlungen und Unterlassungen zu bewegen, die verständiger, an Leib und
Seele gesunder Menschen würdig sind. Obgleich nun also wirklich der Staat sich
als den gemeinschaftlichen Vater seiner jungen Mitbürger ansehen kann und, wenn
es ihm obliegt, dafür zu sorgen, dass sie nicht Not leiden und dass sie Genuss des
Lebens und der Freiheit haben, ihm auch das Recht zugestanden werden muss, dafür
zu sorgen, dass sie nützliche, verständige Menschen werden, die diese Sorgfalt
nicht erschweren und vereiteln, so ist es doch der Klugheit und Billigkeit
gemäß, sich in das Erziehungsgeschäft nur grade soviel zu mischen, als
zweckmäßige ist, die süßen häuslichen Verhältnisse nicht zu trennen, den Eltern
die Freude nicht zu rauben, ihre Kinder unter ihren Augen aufwachsen zu sehen,
nicht zu veranlassen
