 Ist ein Gesetz einmal gegründet, so muss freilich die heranwachsende
Generation sich demselben unterwerfen, obgleich sie nicht ihre Stimme dazu
gegeben hat; denn sie hat ja keinen neuen Staat zu errichten, sondern der Staat
ist schon gegründet, in welchem zu leben die Neuhinzukommenden entweder die
Freiheit behalten und sich dann den Vorschriften unterwerfen müssen oder aber
auswandern mögen. Allein auch dies könnte zu einer Art von Ungerechtigkeit
werden; nach Verlauf eines Jahrhunderts lebt ja keiner von den Gesetzgebern
mehr; auch verändern sich die Zeiten und Umstände; da ist es dann unbillig, dass
Menschen ihren freien Willen nach Vorschriften einschränken sollen, die in alten
Zeiten Personen gegeben haben, welche gar keine Gewalt über die Handlungen
solcher Menschen haben konnten, die damals noch nicht existierten. Um auch
diesen abzuhelfen, muss jedem Bürger im Staate freistehen, nicht nur über zu
gebende Verordnungen ungestört seine Meinungen zu sagen und sie auf alle Art
gelten zu machen, sondern diese Freiheit muss sich auch auf sein Urteil über
schon existierende Gesetze und Einrichtungen erstrecken, die er abgeschafft zu
sehen wünscht. - Frei und ungehindert muss also jeder Bürger über Regierung und
Staatsverwaltung reden und schreiben dürfen.
    7. Da der Ton des Zeitalters, da Lebensart und Sitten, Verhältnisse der
Einwohner gegen einander und gegen Fremde, das Land selbst, kurz, alles in einem
Zeitraume von einem Menschenleben sich verändert, so werden manche heute
gegebene Gesetze nach funfzig Jahren unnütz und zwecklos sein. Es ist daher der
Klugheit gemäß, dass die Volksversammlung, nach Ablauf einer gewissen zu
bestimmenden Zeit, die sämtlichen Landesverordnungen aufs neue durchgehe,
untersuche, Einwendungen dagegen und nützliche Vorschläge zu Abänderungen und
Neuerungen von jedem Bürger im Staate sich vorlegen lasse und danach ein neues
Gesetzbuch verfertige.
    8. So gewiss jede Handlung eines Bürgers durch Gesetze bestimmt oder
eingeschränkt werden darf, wie ich das schon bewiesen habe, so sehr befördert es
die allgemeine und die Privatglückseligkeit, dass man bei der Gesetzgebung darauf
Rücksicht nehme, sowenig als möglich die natürliche Freiheit einzuschränken,
sich untereinander keinen unnützen oder gar schädlich werdenden Zwang
aufzulegen. Es werden daher bei unsrer Legislation eine Menge kleiner
Verordnungen wegfallen, die bei andern Völkern ganze Bände füllen.
    9. Da die Gewalt der Gesetzgebung sich nur auf Handlungen erstreckt, so
können Gedanken und Meinungen gar nicht, offenbare Absichten sehr selten ein
Gegenstand derselben sein.
    10. Was der Mensch besaß, ehe er in die bürgerliche Verbindung trat, was er
ohne sie besitzen kann, was er ihr nicht zu verdanken, von ihr nicht zu erwarten
hat, wovon sie ihm den Besitz nicht zuzusichern vermag, endlich was er ihr nicht
aufopfern kann, weil er selbst nicht Herr darüber ist, das darf ebensowenig ein
Gegenstand der Gesetzgebung werden.
    11. Weil es jedermann
