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; ich kann behaupten, dass alle Regierungsverfassungen in Europa nach zwei Jahren oder nach hundert Jahren monarchisch oder aristokratisch oder demokratisch sein werden. Wessen Recht verletze ich dadurch? Wer das Prinzip des Nützlichen zum Rechtsprinzip erhebt, wird schon Bedenken finden müssen, den Satz in seiner Allgemeinheit zuzugeben. Denn, wird er sagen, könnte nicht die Ausbreitung von dergleichen Meinungen dem Staat schädlich werden? Ist nicht zu fürchten, dass die Spekulation dereinst in Handlungen übergehen werde? Ist dieses nicht besonders da zu fürchten, wo jedermann schon unruhig ist und im Begriff steht, in Handlungen auszubrechen? So ist der Willkür freie Bahn gemacht. Denn wenn das Recht ist, was dieses Prinzip so heisst, so verpflichte ich mich, für jede Meinung oder Handlung, selbst für die beste, einen Rechtsgrund zur Bestrafung derselben zu finden. Denn von welcher Meinung oder Handlung lässt sich wohl die Möglichkeit nicht denken, dass sie dereinst eine mir nachteilige wirkung veranlassen werde? Und ist's nicht so der Willkür vollkommen freigestellt, welche Meinung sie bestrafen will? Auch kann es wohl in gewissen Fällen der Pflicht der Behutsamkeit eines guten Bürgers widersprechen, seine politischen Meinungen unter Menschen zu äussern, von welchen er vermuten kann, sie möchten einen verkehrten pflichtwidrigen oder gar ungerechten Gebrauch davon machen. Aber der Staat kann nimmermehr ein Recht haben, ihn wegen dieser Unbehutsamkeit zu bestrafen. Denn wegen ungerechter Handlungen ist nur der dem Staat verantwortlich, der Urheber davon ist, nicht der, welcher sie unschuldigerweise, d. i. ohne selbst ein Recht zu verletzen oder eine Beleidigung zu begehen, veranlasst. Politische Meinungen müssen also in einem jeden Staat der Freiheit eines jeden überlassen bleiben, und es würde schon höchst ungerecht sein, Meinungen, wodurch keines Recht verletzt wird, zu verbieten. Ein Gesetz, durch welches verboten würde, eine Monarchie für eine bessere Regierungsform zu halten als eine Demokratie, oder umgekehrt, würde mit allen Rechten streiten. Aber gar Aufpasser auszuschicken, welche die Meinungen der Untertanen aushorchen und die Untertanen ihre dem Regierungssystem entgegengesetzten Meinungen entgelten zu lassen, ist die höchste Tyrannei.

2) Politische Gesinnungen, welche der denkart des staates zwar widersprechen, aber doch keinen Grund rechtswidriger Handlungen in sich entalten, können den Staat nie zur Gewalt gegen sie berechtigen. Eine Gesinnung ist eine Meinung, insofern sie auf den Willen Einfluss hat und sich durch Wunsch, Begierde oder Handlung offenbart; und man kann die Gesinnungen teils durch diese ihre Wirkungen, teils durch Worte erklären. Dass nur erklärte Gesinnungen ein Gegenstand der Gesetzgebung sein können, wird wohl niemand leugnen. Aber wenn auch einer oder mehrere Bürger ihre eifrigsten Wünsche für die Abänderung der gegenwärtigen Verfassung, für Endigung eines ihrer Meinung nach unnützen Krieges laut erklärten; wenn die Untertanen eines Monarchen eifrig eine Demokratie und die Untertanen einer Demokratie eine Monarchie sich wünschten; wenn sie die Vorzüge der Verfassung, welche der ihrigen entgegensteht, erheben und die Mängel der ihrigen an den Tag bringen; wenn sie lau gegen ihr Vaterland sind und nichts tun, als was die Strenge des Gesetzes von ihnen verlangt, so verletzen sie doch durch alles dieses gar nicht die Rechte ihres staates, denn eine solche Denkart kann neben der vollkommensten achtung der Gerechtigkeit bestehen. Ich kann eine Gesellschaft sehr unvollkommen eingerichtet finden und doch gar keine Neigung haben, ihre Rechte, welche sie gegen mich hat, zu verletzen.

Die positiven Forderungen, welche der Staat an mich zu tun hat, sind durch dessen positive gesetz bestimmt. Was also diesen nicht widerspricht, bleibt meiner Freiheit überlassen; sei es auch, dass ich mich als einen unpatriotischen Bürger dabei zeige, der eine gegen das Vaterland schlechte, aber doch nicht ungerechte Denkart verrät. Denn Handlungen der Güte oder Liebespflichten darf auch der Staat nicht von mir erzwingen.

Nach dem Rechtsgrundsatz des Nützlichen oder auch des Guten wird man freilich hierüber anders entscheiden müssen. Denn da es offenbar für den Staat nützlicher ist, wenn alle Bürger mit ihm eine gleiche Gesinnung hegen, und eine entgegengesetzte Gesinnung demselben sehr schädlich sein kann; da es ferner freilich besser ist, wenn jeder Bürger auch alle Liebespflichten erfüllt, so wird hierdurch jede willkürliche Massregel des staates gerechtfertigt werden können. Denn dass der, welchen er zwingt, nicht mit ihm einerlei Gesinnung haben werde, ist wohl allemal gewiss.

3) Eine Gesinnung, welche ein offenbarer hinreichender Grund ist, seine vollkommenen Verbindlichkeiten gegen den Staat zu übertreten oder die Rechte des staates zu verletzen,

berechtigt zur Gewalt. Der Staat steht mit seinen Bürgern in dem Verhältnis eines Vertrages. Er muss sich also darin auf sie verlassen können, dass sie das, was sie im Vertrag ihm versprochen haben, halten wollen oder dass sie sich wenigstens dazu für verbunden erachten. Hätte daher jemand die Gesinnung, überall keine Verbindlichkeit gegen den Staat anzuerkennen, so würde er sich dem Staat als ein offenbarer Betrüger ankündigen, wenn er dieselbe laut werden liesse. Denn wer glaubt, dass ein Vertrag nicht bindet, wer sich selbst dadurch nicht für verpflichtet hält und doch andere dadurch zu Diensten gegen sich verpflichtet, betrügt den andern um seine Dienste oder hat wenigstens den Willen, ihn zu betrügen, sobald er nur kann. Wer also eine solche Gesinnung ankündigt, mit dem kann der Staat sich unmöglich auf die Bedingung eines Vertrags einlassen, und er hat ein offenbares Recht, ihn auszustossen. Weiter aber kann sich sein Recht zur Gewalt doch nicht erstrecken, wenn er sich nämlich bisher doch vertragsmässig betragen und die positiven gesetz befolgt hat