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ausfallen können, vorausgesetzt wenigstens, dass man der ungeblendeten Vernunft folgen und sich keine despotischen Verfügungen zuschulden kommen lassen will.

Hieraus folgt also, dass nach der jetzigen Verfassung von Deutschland ein Landesfürst es, unbeschadet seiner Verbindlichkeiten gegen Kaiser und Reich, in seiner freien Gewalt hat, eine vernünftige Pressefreiheit in ihrem ganzen Umfang zu erstatten. Denn wenn der Kaiser auch eine Schrift entdeckt zu haben glaubt, welche ihm gegen die Verordnung des Art. 2, § 8 der Wahlkapitulation abgefasst zu sein scheint und die von dem Landesfürsten nicht geahndet worden ist, so kann er doch weiter nichts tun, als den Reichsstand, unter welchem der Verfasser oder Verleger der Schrift angesessen ist, an seine Schuldigkeit zu erinnern und ihn zur Bestrafung des Vergehers aufzufordern. Dann nur erst, wenn sich dieser saumselig bezeigt, kann die Sache an die höchsten Reichsgerichte gezogen werden. Wird die Klage hingegen, wie dies der gewöhnliche Fall ist, vor den Territorialgerichten verhandelt, so kommt diesen auch einzig und allein die Verurteilung oder Lossprechung des Angeklagten zu, die dann in dem Verhältnis erfolgen wird, in welchem die Richter eine richtigere oder falschere Deutung des Reichsgesetzes zu machen verstehen.

In dieser Hinsicht wäre es allerdings zu wünschen, dass jeder Landesfürst dahin sehen möchte, das Schwankende dieser Stelle für seine land durch eine bestimmtere Verordnung zu heben und das Mangelhafte derselben durch eine weitläufigere Fassung, die zugleich als Norm für die wahren Grenzen der vernünftigen Pressefreiheit gelten könnte. Freilich möchten diese dann noch wohl hin und wieder sehr beengt und manche despotische Grundsätze in dieser Materie aufgestellt werden. Doch dies verhüte der Genius der deutschen Pressefreiheit! Möge er über alle Regenten in diesem Punkt wachen und sie alle durch die überredende Kraft seiner Beredsamkeit dahin bringen, dem glorwürdigen Beispiel des braunschweigischen Helden, Karl Wilhelm Ferdinands, in ihren Staaten zu folgen.

1 Es ist seit einiger Zeit so sehr viel über Pressefreiheit geschrieben, dass es vielleicht überflüssig scheinen dürfte, die Zahl dieser Schriften durch eine neue Untersuchung noch zu vermehren. Allein wenn es Gegenstände gibt, wie darüber doch wohl kein Zweifel entstehen kann, die nie genug geprüft und von ihren verschiedenen Seiten vorgestellt werden können, so gehört der gegenwärtige gewiss in ihre Klasse, und dann darf der Verfasser des vorliegenden Aufsatzes mit Sicherheit auf Nachsicht und Verzeihung hoffen, sollte er gleich keine neuen Wahrheiten entdeckt, sondern nur schon längst bekannte Sätze vielleicht in ein helleres Licht gesetzt haben.

2 Leben konnten die Menschen auch im Naturstande, vernünftig leben nur in Staatengesellschaften. S. Fergusons Essay on te History of Civil Society.

3 Weiter ausgeführt findet man diesen Gegenstand in W. F. Chassot v, Florencourts Vermischten Aufsätzen, Altenburg 1793, N. I.

4 Sehr gut und richtig sagt Bahrdt in der schönen Abhandlung über Pressefreiheit und deren Grenzen, Züllichau 1787, S. 49: Doch das Mitteilen ist nicht nur der vornehmste Zweck des Denkens, sondern auch ein allgemeines Bedürfnis, dessen Befriedigung uns jenes Recht zu denken erst geniessbar macht. - Jeder gebe nur auf sich selbst acht, wie ihm ist, wenn er etwas Neues gehört oder gelernt hat, es mag geschichte oder Wissenschaft angehen: ob er nicht den Drang fühlt, es mitzuteilen? Es ist uns, als wenn uns die neue Akquisition einer Wahrheit oder einer geschichte das Herz abdrücken wollte. Wir ruhen nicht, bis wir unseren Schatz an den Mann gebracht haben. Und schon im Kind äussert sich dieser Trieb. Die geringste Sache, die es von seinem Lehrer zum ersten Male hört, bekommt durch Neuheit Wichtigkeit, und man sieht es ihm an, wenn es aus der Schule nach haus kommt, dass es etwas auf dem Herzen hat, und Eltern oder Gesinde oder Gespielen müssen ein Ohr ihm leihen, um sich die neue wichtige Wahrheit auch lehren zu lassen. Und in der Tat ist es einer der schönsten und edelsten Triebe der natur usw.

5 Dass hier nicht von dem Fall die Rede sein kann, wo die äusserste Armut und die grösste Not einen Menschen dahin treibt, um nicht zu verhungern die erforderliche Subsistenz für den Augenblick von den Gütern eines andern zu nehmen, braucht wohl nicht erinnert zu werden. Denn unter diesen Umständen erhält das Recht der Selbsterhaltung eine Ausdehnung, welche ihm sonst der Regel nach nicht beigelegt werden kann. Dies ist sogar von unseren positiven Gesetzen anerkannt worden. S. K. Karls V. Peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 166, und Böhmers Kommentar zu diesem Artikel.

6 Vergl. Bahrdt, a.a.O., S. 71 f.

7 Doch werde ich hierüber und über die Frage, was sowohl nach dem Naturrecht als auch nach deutschen Gesetzen für ein eigentliches Pasquill zu halten ist, nächstens in einem kleinen Aufsatz eine besondere Untersuchung anstellen.

8 Einige, aber meiner Meinung nach nicht überall richtige Grundsätze gibt Bahrdt an, a.a.O., S. 158 f.

9 Man vergl. u. a. Bahrdt, a.a.O., S. 77-14S.

10 Wie dieses noch kürzlich sehr gründlich vom Professor Stuve in einer Schrift über Aufruhr und aufrührerische Schriften, Braunschweig 1793. bewiesen ist. Behauptet hat etwas Ähnliches Herr Hofrat Kästner.

11 Man hat an mehr als einem Ort ganz unwiderleglich gezeigt, dass Voltaires, Rousseaus und der Physiokraten Schriften zwar mehrere Aufklärung in Frankreich verbreitet und richtige politische Grundsatze, wonach man sich auch am Anfang der Revolution gerichtet hat, unter das Volk gebracht haben, dass sie