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nur darf er es nicht öffentlich wie ein stärkendes Mittel verkaufen. Und diesem Satz können wir noch die Bemerkung beifügen, dass das einzige plausible Argument, dessen man sich bisher zur Beschränkung der vernünftigen Pressefreiheit bedient hat, dass es nämlich notwendig wäre, dem täglichen Missbrauch derselben vorzubeugen, sein Gewicht und seine Stärke völlig verlieren wird, wenn erst durch eine heilsame Strenge der gesetz hinlänglich bewiesen worden ist, dass die Presse zu keiner bösen Absicht missbraucht werden kann, ohne sich eine angemessene Bestrafung zuzuziehen, da sie hingegen nie zu einem guten Zweck angewandt werden kann, so lange sie sich unter der Herrschsucht eines Aufsehers befindet. So wahr wird man es finden, dass die Zügellosigkeit der Presse tadeln die Freiheit derselben behaupten heisst

So weit allgemeine, aus der natur der Sache hergenommene Grundsätze. Jetzt dürfte es wohl nicht überflüssig scheinen, noch mit einem flüchtigen blick die Beschaffenheit der Sache nach deutschen Reichsgesetzen zu untersuchen. Obgleich es nicht an Verordnungen über das Bücherwesen fehlt, so scheinen diese Gesetzstellen doch im ganzen einer vernünftigen Pressefreiheit nicht sehr das Wort zu reden. Schon im Anfang des 16. Jahrhunderts hat diese Materie die Aufmerksamkeit des deutschen Reichs auf sich gezogen. Im Reichsabschied zu Speier von 1529 geschieht ihrer § 9 Erwähnung, und im R. A. zu Augsburg von 1530 heisst es: »Und nachdem durch die unordentliche Druckerei bis anhero viel Übels entstanden, setzen, ordnen und wollen wir, dass ein jeder Kurfürst, Fürst und Stand des Reichs, geistlich und weltlich, mittler Zeit des künftigen Concilii in allen Druckereien, auch bei allen Buchführern mit ernstem Fleiss Vorsehung tun, dass hinfürder nichts Neues, und sonderlich Schmähschrift, Gemaltes oder dergleichen, weder öffentlich oder heimlich gedichtet, gedruckt oder feil gehabt werden, es sei denn zuvor durch dieselbe geistlich oder weltlich Obrigkeit dazu verordnete verständige Personen besichtigt, des Druckers Namen und Zunamen, auch die Stadt, darinnen solches gedruckt, mit nämlichen Worten darin gesetzt. Und so darin Mängel befunden, soll dasselbige zu drucken oder feil zu haben nicht zugelassen, was auch solcher Schmäh- oder dergleichen Bücher hiervor gedruckt, soll nicht feil gehabt oder verkauft werden. Und wo der Dichter, Drucker oder Verkäufer solche Ordnung und Gebote überfahren, soll er durch die Oberkeit, darunter er gesessen oder betreten, nach gelegenheit an Leib oder Gut gestraft werden: Und wo einige Oberkeit, sie wäre wer sie wolle, hierin lässig befunden würde, alsdenn soll und mag Unser kaiserlicher Fiskal gegen derselben Obrigkeit um die Strafe procediercn und fürfahren, welche Strafe nach gelegenheit jeder Oberkeit und derselben Fahrlässigkeit Unser kaiserlich Kammergericht zu setzen und zu taxieren Macht haben soll

Diese Verordnung ist in den Reichsabschieden von 1541 § 40 und von 1548 Tit. 34 § 1.2 buchstäblich wiederholt, nur mit dem Zusatz, dass diejenigen bestraft werden sollten, die ihre Religion durch Schimpfen und Schmähschriften zu verteidigen glaubten. Die Reichspolizeiordnung von 1577 drückt sich noch bestimmter aus; hier heisst es Tit. 53 § 1: »Keine Bücher, klein oder gross, wie sie Namen haben möchten, dieselben seien dann zuvor durch ihre ordentliche Oberkeit eines jeden Orts, oder ihre dazu Verordnete, besichtigt; und der Lehre der christlichen Kirchen, desgleichen den aufgerichteten Reichsabschieden gemäss befunden, dazu, dass sie nicht aufrührerisch oder schmählich, es treffe gleich hohe oder niedere Stände, gemeine oder sondere Personen an

Diese Verordnungen waren doch aber nicht im stand, in der bald darauffolgenden unglücklichen Periode den blinden Religionsfanatismus gehörig im Zaum zu halten. Die Dillingschen Doktoren und unter anderen der bekannte Burchard in seiner Autonomia Pacis bedienten sich der unanständigsten Ausdrücke und suchten die Evangelischen um die ihnen in dem Passauer Vertrag und dem Religionsfrieden zugestandenen Rechte zu bringen. Dass man ihnen von Seiten der Gegenpartei nichts schuldig blieb, lässt sich leicht vermuten, und so ward denn die Presse fast täglich durch die gröbsten Anzüglichkeiten missbraucht und entehrt. natürlich mussten durch ein solches Verfahren die verschiedenen Religionsverwandten immer mehr gegeneinander erbittert werden, und es war daher eine sehr heilsame und notwendige Verfügung, die in den fünften Artikel des osnabrückschen Friedensinstruments § 50 eingerückt und wodurch allen Obrigkeiten aufgegeben wurde, dass sie keine Lehren, Predigten, Schriften oder Räsonnements dulden sollten, worin der Passauer Vertrag, der Religions- und westfälische Friede, angegriffen, ihre Gültigkeit angefochten und ihr Inhalt falsch und schief ausgelegt würde. Diese sehr zweckmässige und nützliche Stelle wurde der Wahlkapitulation Ferdinands IV. (Art. 2, § 6) mit folgenden Worten eingeschaltet: »Zumal auch diejenigen so sich gegen jetzt ermeldeten Friedensschluss und darin bestätigten Religionsfrieden, als ein immerwährendes Band zwischen Haupt und Gliedern und diesen unter sich selbst zu schreiben oder etwas in öffentlichen Druck herauszugeben (als dadurch nur Aufruhr, Zwietracht, Misstrauen und Zank im Reich angerichtet wird) unternehmen würden oder sollten, gebührend bestrafen, die Schriften und Abdruck kassieren, und gegen die Autoren sowohl als Komplizen, wie erst gemeldet, mit Ernst verfahren, auch alle wider den Friedensschluss eingewendete Protestation es und Contradictiones, die haben Namen wie sie wollen, und rühren, woher sie wollen, nach Besag erdachten Friedensschlusses verwerfen und vernichten, wie sie denn auch längst verworfen und vernichtet sind

Alle diese ernstlichen Vorkehrungen vermochten die Zügellosigkeit der Presse in Religionssachen nicht zurückzuhalten. Einige katolische Geistliche fuhren nach wie vor fort, gegen die Protestanten als Ketzer zu schimpfen, Anatemas gegen sie zu schleudern u. dgl. m. Besonders geschah dies von einem gewissen Rudolph Martin Mehlführer, in zwei höchst pöbelhaften