All_Enlightenment_24.txt

des schönsten Geschenks des himmels, der Denkkraft, dazu bedienen, um die Moralität zu untergraben, Tugend, Rechtschaffenheit und die edelsten Empfindungen lächerlich zu machen, und wohl gar durch schlüpfrige und schmutzige Bilder und Beschreibungen die schlafende Phantasie zu einem wilden Feuer aufzuregen und die Jugend zum Laster und zur Wollust zu verführen. Kurz alles, was der Sittlichkeit zuwider ist, kann durch die Presse nicht bekannt gemacht werden, ohne dass der Verfasser der Schrift sich der gebührenden Strafe aussetze.

3. Da die Religion, von Seiten des staates betrachtet, unstreitig der edelste und höchste teil der Gesetzgebung ist, indem sie noch da zur Tugend und Moralität des Bürgers und zur allgemeinen Glückseligkeit der Untertanen fortwirkt, wo der weltliche Richter und Gesetzgeber nicht mehr Verbrechen entdecken, gesetz vorschreiben und Übertretung derselben bestrafen kann, so ist es deutlich, dass jede Regierung das unbestrittene Recht hat, die Religion nach allen Kräften zu befördern und aufrecht zu erhalten. Jeder Schriftsteller, der sie J daher anzufechten, umzustossen, Ateismus zu lehren suchen wollte, würde offenbar gegen die Rechte des staates handeln und deshalb wegen Missbrauchs der Pressefreiheit straffällig werden. Eben dies gilt auch, wenn jemand die ihm zustehende Publizität dazu anwenden wollte, die Grundsätze der herrschenden oder der tolerierten Kirchen lächerlich zu machen, sie durch falsche Vorspiegelungen um den Besitz ihrer Rechte zu bringen, die Bekenner verschiedener Religionen gegeneinander aufzubringen usw. Dieses schliesst aber keineswegs die bescheidene Prüfung der verschiedenen religiösen Systeme und ihrer Dogmen aus, indem hierdurch die reine Gottesverehrung und die Wahrheit und Aufklärung im allgemeinen nur gewinnen kann. In diese Materie brauche ich um so weniger tiefer hereinzugehen, da sie in den letzten zeiten bei so vielen Gelegenheiten und von so manchem würdigen Gelehrten gründlich geprüft worden ist.

4. Alle Bemühungen, durch Schriften dem Staat nachteilig zu werden, seine Verfassung umzuwerfen, Revolutionen zu bewirken, Anarchie herbeizuführen sind unstreitig unerlaubt, weil der Staat das gegründete wohlerworbene Recht hat, alle Angriffe von sich abzuwehren und die alte Verfassung gegen jede Neuerung zu schützen, bis die Nation auftritt, um sich entweder eine ganz neue Staatsverfassung zu geben oder die bisherige nur zu modifizieren und in einigen Punkten abzuändern. Hieraus folgt also, dass

a) keine Staatssachen gedruckt werden dürfen, die keine Publizität haben, wie z. B. Rechte und Ansprüche des Fürsten auf Länder, geheime Korrespondenz des Fürsten, geheime Kabinettsgeschäfte und dergleichen mehr. Denn die Bekanntmachung solcher Angelegenheiten könnte dem Staat gefährlich werden, wie dieses die geschichte durch mehr als ein Beispiel beweist, öffentliche Staatsschriften hingegen, und alles was auf die anerkannte Verfassung des staates Bezug hat, dürfen der Wissbegierde der Untertanen nicht vorentalten werden.

b) Alle falschen, kalumniösen und beleidigenden Urteile über den Regenten sind schon aus dem oben Nr. i angegebenen grund zu bestrafen, und dies um so viel schärfer, da es die Wohlfahrt und die Ruhe des staates erfordert, dass jeder Untertan für den Fürsten als den ersten unverletzlichsten Staatsbeamten sogar in den grössten Kleinigkeiten die höchste Ehrfurcht beobachte. Bescheidene und gerechte, mit aller achtung vorgebrachte Urteile über den Regenten, seine Talente, Grundsätze, Handlungen, Urteile, Edikte usw. überschreiten die Grenzen der Pressefreiheit nicht, und folgende Erklärung, die Kaiser Joseph II. in einer Verordnung vom 11. Juni 1781 von sich gab, bezeugt die aufgeklärte und billige denkart dieses Monarchen: »Kritiken«, heisst es, »wenn es nur keine Schmähschriften sind, sie mögen nun treffen, wen sie wollen, vom Landesfürsten an bis zum Untersten, sollen, besonders wenn der Verfasser seinen Namen dazudrucken lasst und sich also für die Wahrheit der Sache dadurch als Bürge darstellt, nicht verboten werden, da es jedem Wahrheitsliebenden eine Freude sein muss, wenn ihm selbe auch auf diesem Weg zukommt

c) Alle bitteren, hämischen, falschen und unbegründeten Urteile über die Regierung oder einzelne Staatsbeamte, alles grundlose und nicht gehörig bescheinigte Klagen und Murren über sie, alle in einem falschen und gehässigen Licht zu ihrem Nachteil vorgestellten Tatsachen sind nicht nur wie Injurien und Pasquillen, wodurch die Rechte einzelner Individuen angegriffen werden, zu betrachten, sondern sie geben sich einer noch schärferen Ahndung bloss, indem dadurch Missvergnügen unter das Volk gebracht und der erste Keim künftiger Unruhen gelegt wird. Hierunter sind doch aber keineswegs die in einem ruhigen und gemässigten Ton abgefassten Schriften zu verstehen, wodurch entweder offenbare Mängel in der Staatsverwaltung oder auch geschehene Ungerechtigkeiten gerügt werden.

d) Nie vergeht sich endlich ein Schriftsteller gröber gegen die Rechte des staates, und nie macht er von der Pressefreiheit einen schändlicheren und unerlaubteren Gebrauch, als wenn er in Schriften und besonders in kleinen fliegenden Blättern, welche den meisten und schnellsten Eingang unter dem volk finden, die Staatsverfassung offenbar lästert, ihre Fehler mit den schwärzesten Farben schildert und das Volk versteckt oder öffentlich auffordert und anfeuert, die bisherige Verfassung über den Haufen zu werfen und sie mit einer neuen zu vertauschen. Solche Aufruhrpredigten, wovon uns noch neulich in unserem Vaterland Herr Froriep und die Mainzer Revolutionäre auffallende und weitgetriebene Beispiele gegeben haben, können oft die verderblichsten Folgen haben, verletzen unleugbar die Rechte des staates und sind deshalb mit der ganzen Schärfe des Gesetzes zu ahnden. Doch hüte man sich ja, zu dieser Klasse von Schriften freimütige Erörterungen der Verfassung, Aufzählung ihrer Mängel, Vorschläge zu ihrer Verbesserung, unparteiische Entwicklungen der gegenseitigen Rechte des Fürsten und der Untertanen und der verschiedenen Stände der letzteren untereinander, Warnungen vor falschen, der allgemeinen Wohlfahrt zuwiderlaufenden Massregeln u. dgl. m. zu