), noch öfter aber Hunnen, wiewohl die Abstammung derselben von dem Hunnenkönig Attila keineswegs zu den erwiesenen Tatsachen gehört. Letztere altertümliche Bezeichnung ist in unserer Erzählung beibehalten.
Umständlichere Schilderung dieses fremden Reitervolkes gibt schon Regino in seinem Chronicon. ad. ann. 889 (Pertz, Mon. I, 600). Das Bild, das er von den grausamen, alles zerstörenden, nie aus dem Sattel kommenden, von erschlagener Feinde Herzen sich nährenden Scheusalen entwirft, macht einen schauerlichen Eindruck und würde noch mehr zum Mitleid mit den von ihnen Heimgesuchten stimmen, wenn es nicht meist aus der Historie des Justinus lib. 41. c. 2 u. 3 wörtlich abgeschrieben wäre, der die Skyten in dieser Weise charakterisiert. Die mehrfachen Verheerungen der alemannischen land sind erwähnt in den alaman. Annalen bei Pertz, Mon. I, 54, der einst von den Kammerboten und dem Argengaugraf Ulrich wider sie erfochtene Sieg am Inn in den Annales S. Gallenses major. bei Pertz, Mon. I, 77. 140 S.G. Schwab, Der Bodensee nebst dem Rheintale. teil II, p. 119. 141 Diese Worte Ekkehards entalten einen Anklang an das den Sanktgaller Mönchen wohlbekannte alemannische Landrecht, scheinen jedoch auf einer gewissen Verwechslung zu beruhen. In tit. 99 no 22 (ed. Lindenbrog) findet sich nämlich folgende Bestimmung:
"Wenn ein fremder Hund einen Mann getötet hat, soll dessen Eigentümer den Hinterbliebenen das h a l b e Wehrgeld auszahlen. Verlangt die Familie des Getöteten das g a n z e Wehrgeld, so muss ihr dies zwar gewährt werden, aber nur unter der Bedingung, dass alle Zugänge des Hauses bis auf einen abgeschlossen werden, dass sie allezeit durch dies eine Tor ein- und ausgehen, und dass über dieser Schwelle der fremde Hund in einer Höhe von neun Fuss aufgehängt werde und aufgehängt bleibe, bis dass er ganz verfault und seine Knochen stückweis herabfallen. Würden die Bewohner des Hauses den toten Hund wegzuschaffen oder durch eine andere tür einzugehen versuchen, so sollen sie auch des bereits empfangenen halben Wehrgelds verlustig gehen und jeden weiteren Anspruch verlieren." Dieser aus hohem Altertum stammenden Verfügung liegt das Motiv zugrund, den Verwandten, die den vom Eigentümer des Tieres nicht verschuldeten Todesfall allzu geldgierig auszubeuten suchen, eine gewisse Schmach anzuhängen und sie dadurch abzuhalten, die äusserste, nach dem damaligen Strafgesetz allerdings formell zustehende Entschädigung zu beanspruchen. Ähnliches kennt das altnordische Recht. S. Grimm, Rechtsaltertümer, p. 665. 142 Die Heilkunde unserer Tage wendet diese und ähnliche Mittel nicht mehr an. Sie beruhten zum teil auf der Ansicht, dass die Krankheiten dem Einfluss der Dämonen zuzuschreiben. Vieles übrigens, was in jener Zeit offiziell verordnet wurde, findet sich im Kreis der s.g. sympatetischen Mittel noch vor, die in ununterbrochener Überlieferung von den Bauersmännern, Schäfern und Schmieden, die heutzutag noch trotzig daran glauben, bis in fernes Heidentum hinauf reichen. Dass eine ähnliche Kur, wie die zuletzt erwähnte, von gutem Erfolg begleitet war, meldet der fränkische Geschichtschreiber Gregor von Tours in seiner Schrift über die Wunder des heiligen Martinus aus eigener Erfahrung. "Im zweiten monat nach seiner Ordination als Bischof erkrankte er an der Ruhr alle Arzneien fruchtlos geblieben waren, liess er sich Staub vom grab des Heiligen bringen, nahm ihn in einem Trank um die dritte Tagesstunde und wurde davon auf der Stelle so geheilt, dass er um die sechste zur Mahlzeit ging." Löbell, Gregor von Tours und seine Zeit, p. 277.
Manches Interessante in betreff ehemaliger Heilkunde würde wohl ein sachverständiger Arzt in dem tractatus insignis medicinalis der sanktgallischen Handschrift 105 vorfinden. 143 ... nihil fame improbrius et sacrius! 144 Wenigstens zählt noch G. Schwab in seinem Werk über den Bodensee unter den "Merkwürdigkeiten von Sipplingen" sub Nr. 3 auf: "der Sipplinger Wein als der schlechteste am Bodensee". Neuerdings indes soll der dortige Rebensaft um ein bedeutendes besser geworden sein als sein Ruf. 145 S. Einhardi vita Karoli Magni c 13, bei Pertz, Mon. I, p. 449. 146 S. Gibbon, geschichte des römischen Weltreichs, c. 35. 147 "Scitis" inquit, "o fideles mei, quid tantopere ploraverim?" "Non hoc", ait, "timeo, quod isti nugae et nihili mihi aliquid nocere praevaleant; sed istud attingere, et maximo dolore torqueor, quia praevideo, quanta mala posteris meis et eorum sunt facturi subjectis." Monachi S. Gallens. gesta Karoli II, 14 bei Pertz, Mon. II, 757. 148 Diese Auffassung der vielbesprochenen und folgenschweren Krönung Karl des Grossen in Rom am Weihnachtsfest 800 zum Kaiser und Schirmherrn der römischen Kirche entspricht der Ansicht, die die Zeitgenossen von der Sache hatten. Der Papst, der dadurch das lästige Schutz- und Aufsichtsrecht seiner byzantinischen Oberherrn loswerden wollte, hatte seinen bestimmten Plan, wenn er auch die Tragweite und Folgen des Ereignisses nicht im Auge hatte. Seitens des fränkischen Herrschers aber war die Annahme dieser Kaiserwürde ein Akt der Usurpation den legitimeren Byzantinern gegenüber, und es ist wohl zu erklären, warum die Berichterstatter erzählen, er würde an jenem Tage keinen Fuss über die Schwelle der Peterskirche gesetzt haben, wenn er des Papstes Absichten hätte erraten können, s. den Monachus San Gallensis und Einhardi vita Karoli M., cap. 16 und 28. 149 S. Hincmar von Rheims Annalen ad ann. 862 bei