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so muss freilich die heranwachsende Generation sich demselben unterwerfen, obgleich sie nicht ihre stimme dazu gegeben hat; denn sie hat ja keinen neuen Staat zu errichten, sondern der Staat ist schon gegründet, in welchem zu leben die Neuhinzukommenden entweder die Freiheit behalten und sich dann den Vorschriften unterwerfen müssen oder aber auswandern mögen. Allein auch dies könnte zu einer Art von Ungerechtigkeit werden; nach Verlauf eines Jahrhunderts lebt ja keiner von den Gesetzgebern mehr; auch verändern sich die zeiten und Umstände; da ist es dann unbillig, dass Menschen ihren freien Willen nach Vorschriften einschränken sollen, die in alten zeiten Personen gegeben haben, welche gar keine Gewalt über die Handlungen solcher Menschen haben konnten, die damals noch nicht existierten. Um auch diesen abzuhelfen, muss jedem Bürger im staat freistehen, nicht nur über zu gebende Verordnungen ungestört seine Meinungen zu sagen und sie auf alle Art gelten zu machen, sondern diese Freiheit muss sich auch auf sein Urteil über schon existierende gesetz und Einrichtungen erstrecken, die er abgeschafft zu sehen wünscht. – Frei und ungehindert muss also jeder Bürger über Regierung und Staatsverwaltung reden und schreiben dürfen.

7. Da der Ton des Zeitalters, da Lebensart und Sitten, Verhältnisse der Einwohner gegen einander und gegen Fremde, das Land selbst, kurz, alles in einem Zeitraume von einem Menschenleben sich verändert, so werden manche heute gegebene gesetz nach funfzig Jahren unnütz und zwecklos sein. Es ist daher der Klugheit gemäss, dass die Volksversammlung, nach Ablauf einer gewissen zu bestimmenden Zeit, die sämtlichen Landesverordnungen aufs neue durchgehe, untersuche, Einwendungen dagegen und nützliche Vorschläge zu Abänderungen und Neuerungen von jedem Bürger im staat sich vorlegen lasse und darnach ein neues Gesetzbuch verfertige.

8. So gewiss jede Handlung eines Bürgers durch gesetz bestimmt oder eingeschränkt werden darf, wie ich das schon bewiesen habe, so sehr befördert es die allgemeine und die Privatglückseligkeit, dass man bei der Gesetzgebung darauf Rücksicht nehme, sowenig als möglich die natürliche Freiheit einzuschränken, sich untereinander keinen unnützen oder gar schädlich werdenden Zwang aufzulegen. Es werden daher bei unsrer Legislation eine Menge kleiner Verordnungen wegfallen, die bei andern Völkern ganze Bände füllen.

9. Da die Gewalt der Gesetzgebung sich nur auf Handlungen erstreckt, so können Gedanken und Meinungen gar nicht, offenbare Absichten sehr selten ein Gegenstand derselben sein.

10. Was der Mensch besass, ehe er in die bürgerliche Verbindung trat, was er ohne sie besitzen kann, was er ihr nicht zu verdanken, von ihr nicht zu erwarten hat, wovon sie ihm den Besitz nicht zuzusichern vermag, endlich was er ihr nicht aufopfern kann, weil er selbst nicht Herr darüber ist, das darf ebensowenig ein Gegenstand der Gesetzgebung werden.

11. Weil es jedermann erlaubt sein muss, auch über die wichtigsten Dinge frei und offenherzig seine Meinung zu sagen, und nur Handlungen der Gegenstand der Gesetzgebung sind, so dürfen also gesprochene und geschriebne Worte, von welcher Art sie auch sein mögen, nie durch gesetz eingeschränkt werden.

12. Da auf diese Weise der Staat den Bürgern gelegenheit gibt, öffentlich alles Gute zu tun und zu reden, zum Besten des Ganzen und zu ihrer eignen Wohlfahrt alle redliche Mittel anzuwenden, sie auch gegen Beeinträchtigung dieser Freiheit kräftig schützt, so darf er dagegen desto strenger jede geheime Machination, jede versteckte Meuterei, jede im Finstern schleichende Wirksamkeit einzelner und verbundner Menschen, jede anonyme Verunglimpfung, Schmähung und Anklage verdächtig finden und ahnden; denn da, wo man der Vernunft, der Ausbreitung nützlicher Kenntnisse und der Ausführung nützlicher Zwecke keinen Zwang auflegt, da kann es keine erlaubte geheime Künste und keine redliche geheime Plane geben. – Soviel von der bürgerlichen Freiheit und den Grenzen der gesetzgebenden Macht im allgemeinen!

Achtzehntes Kapitel

Fortsetzung. Staatsbediente und Vorsteher. Ämter.

Stände

Ich sehe voraus, dass, bei den besonderen Vorschlägen, die ich nun zu Errichtung einer neuen Staatsverfassung wagen will, von allen Seiten der Einwurf mir entgegengestellt werden wird, solche gegen alle bisher herrschend gewesene Ideen streitende Einrichtungen liessen sich, ohne gänzlichen Umsturz der ganzen Verfassung und ohne unabsehliche Verwirrung, nicht einführen. – Ich will dies zugeben; allein meine Absicht ist auch nur, meinen Mitbürgern das Ideal einer vollkommnen Verfassung, wie ich sie mir denke, hinzustellen. Betrachten Sie dies Ideal genau, untersuchen Sie, ob es ganz oder zum teil zu erreichen ist! Und wenn Sie dann auch nur einige meiner Vorschläge nützlich und anwendbar finden, so werde ich meine Mühe nicht verloren zu haben glauben. Allein ich muss Sie zugleich ermuntern, sich nicht durch Vorliebe für das Alte, nicht durch Privateigennutz noch durch Schwierigkeiten abschrecken zu lassen, das wahrhaftig Gute, dem Ganzen Nützliche, mit Hinwegwerfung alles dessen, was auch durch verjährte Vorurteile gleichsam geheiligt scheint, mit Wärme und unverdrossen zu ergreifen. Ist man einmal von der Güte eines neuen Systems und von der Mangelhaftigkeit des bisherigen überzeugt, so ist es besser, das alte mit Stumpf und Stiel auszurotten, als ewig zu flicken und nie ein vollkommnes Ganzes zustande zu bringen. Was helfen Palliativkuren, wenn man voraussieht, dass, früh oder spät, ohne gewaltsamen Schnitt der Tod unvermeidlich ist? – rücken wir der Sache näher!

Ohne Haupttriebfeder kann keine Maschine bestehen, ohne Oberhaupt keine Gesellschaft Bestand haben; es muss also das Ruder des staates gewissen Händen anvertrauet werden; nur muss dafür gesorgt sein, dass der Mechanismus des Ganzen so geordnet sei, dass die dirigierende Kraft darin dem Gange keine willkürliche Richtung geben, nichts mehr tun könne als grade